Handy eines Schülers versehentlich beschädigt - wer haftet?

  • Hallo zusammen,


    mir ist heute etwas sehr Ungeschicktes passiert: Während des Unterrichts in einer achten Klasse spielte einer meiner Schüler mal wieder mit seinem Handy. Ich nahm es daraufhin ab und legte es auf mein Pult.
    Dummerweise ist es mir jedoch am Ende der Stunde, als ich meine Sachen vom Pult in die Tasche räumte, auf den Boden gefallen. Nun ist ein Sprung im Display.;(
    Ich habe es der Schulleitung gemeldet, doch diese teilte mir mit, dass die Schule nicht dafür haftbar zu machen sei.
    Meine Privathaftpflicht wiederum deckt ja nur Schäden von mir als private Person ab und mir ist das Missgeschick ja auf der Arbeit passiert.
    Da wir auf unserer Schule stark mit Disziplinproblemen zu kämpfen haben, ist die Konfiszierung von Handys, DS, IPods, MP3 etc. alltäglich. Und ein Schaden ist nun einmal schnell entstanden, wie schnell fällt einem mal etwas aus der Hand...
    Aus diesem Grund bin ich wirklich entsetzt, wenn ich nun den Schaden aus eigener Tasche bezahlen muss.
    Die Schulleitung sagte, so schlimm sei das doch nicht und die Eltern würden sich garantiert nicht beschweren, weil das Handy im Unterricht nichts zu suchen hat. Aber ich finde es dem Schüler gegenüber unfair, ich möchte nicht, dass er auf seinem kaputten Handy sitzen bleibt. Das Vertrauensverhältnis wäre dahin und ich hätte ein verdammt schlechtes Gewissen.
    Wie ist das an euren Schulen geregelt? War schon jemand in einer solchen Situation?


    LG


    Edda

    • Offizieller Beitrag

    Ein Bekannter von mir arbeitet bei der d*****-Versicherung. Ich habe ihm mal geschrieben, vielleicht kennt er die Antwort. ;) Die verkaufen ja auch Diensthaftpflicht-Versicherungen. Er müsste es also wissen. ;)


    Grüße,


    kl. gr. Frosch


    1. Reaktion: das ist nicht über die Privathaftpflicht abgedeckt, es läuft über die Schule.
    2: Reaktion: im Rahmen der Tätigkeit grundsätzlich der Dienstherr, Amtshaftpflicht kann ich mir die Fahrlässigkeit nicht so richtig vorstellen


    Beide Antworten stammen von Versicherungsmitarbeitern. Die sollten wissen, was sie sagen. ;)


    P.S.: jetzt weiß ich, wofür Twitter gut ist. ;)

  • Hast du evtl. neben deiner Privathaftpflicht noch eine Diensthaftpflicht? Die müsste das dann eigentlich abdecken.


    Ärgerlich sowas. :(

  • Tja - eine Diensthaftpflicht habe ich leider nicht, der hätte ich den Schaden gleich gemeldet.
    Und nu isses zu spät. Aber ehrlich gesagt dachte ich bisher immer, dass die Schule dafür aufkommt, zumal ja die Regelung existiert, dass wir elektronische Geräte bis Schulschluss konfiszieren sollen, sofern ein Schüler damit den Unterricht stört. Streng genommen sollen wir auch in Aufenthaltsbereichen jegliches elektronische Gerät einsammeln. Es macht nur (fast) keiner.
    Einmal ist ein Handy verschwunden - zahlen musste auch der Lehrer. Aber das ist vielleicht noch ein Grenzfall und eben auch fahrlässig. In meinem Fall erkenne ich keine Fahrlässigkeit.
    Was mich nur wirklich nervt, ist, dass ich zwar von der Schule angehalten wurde, Handys im Unterricht einzusammeln, aber nie darüber aufgeklärt wurde, dass ich selbst dafür hafte.
    In dem Fall hätte es jetzt nichts geändert, aber in Zukunft werde ich es wohl anders halten.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich meine beiden Sachverständigen richtig verstehe, haftet der Dienstherr, also die Schule. Die Aussage deiner Schulleitung wäre demnach falsch.
    Die "private" Diensthaftpflicht würde es aber wohl nicht übernehmen.


    Du solltest auf jeden Fall bei der nächsten Lehrerkonferenz das Handyverbot - Einsammeln auf die Tagesordnung setzen und ihr solltet eine lehrerfreundliche Regelung erstellen.
    Es dürfte auch nicht im Interesse der Kollegen/Kolleginnen sein, dass sie ggf. für eingesammelte Handys haften.


    kl. gr. Frosch

  • Ja, kl. gr. Frosch - so habe ich die 2. Reaktion auch verstanden.
    Ich bin relativ neu auf dieser Schule, ich weiß nicht, ob die Kollegen darüber informiert wurden. Ich befürchte eher nicht, denn die haben nur mit dem Kopf geschüttelt, als sie hörten, was passiert ist...
    Die Schule will nicht für den Schaden aufkommen. Denn im Endeffekt darf der Schüler sein Handy im Unterricht nicht auspacken. Ich werde noch einmal nachhorchen, nur wenn die Schulleitung beim Nein bleibt, wirds etwas schwierig...

    • Offizieller Beitrag

    Wenn die Schule es nicht übernehmen will ... du übernimmst es auch nicht.


    Die Eltern werden dich dann wahrscheinlich ansprechen und du verweist auf die Dienstanweisung und an deinen Schulleiter.
    Dann müssen sich die Eltern mit ihm rumprügeln ... oder er sich mit den Eltern.


    Viel Erfolg noch. Du kannst dir vielleicht Gewissensbisse machen, aber den schwarzen Peter solltest du dir nicht zuschieben lassen.


    kl. gr. Frosch

  • Grundsätzlich erster Tipp: Jeder sollte sich versichern! Dafür sind zB auch die Verbände eine gute Adresse! Heute sind die Gegenstände in der Schule so teuer, dass bei Beschädigung schnell mal ein Monatsgehalt zusammen kommen kann (Beamer, Notebook u.ä.)
    Wer nicht versichert ist handelt m.M. fahrlässig!


    Aber jetzt mal zu deinem Fall. Ist es eine Dienstanweiseung, dass du Handys einkassieren kannst? Steht irgendetwas in der Schulordnung? Wenn ja, dann muss die Schule dafür haften, da sie dich ja zum einkassieren zwingt.


    Da es sich nicht um Schuleigentum handelt wird die Schule oder der Schulträger nicht haften, sondern du als Privatperson.
    Somit bist du m.M. doppelt der Dumme: Einmal musst du das Handy ersetzten und zweitens ist deine Disziplinierung nach Hinten losgegangen.


    Wende dich mal an deinen Personalrat in der Schule. Die sollten dir weiterhelfen können. Wenn die Schule Anweisungen gibt, dass du elektr. Geräte einsammeln sollst, muss sie sich auch Gedanken machen, was bei Beschädigung passiert. Danke für den Hinweis, ich werde mal recherchieren, wie das an meiner Schule ist.


    Deswegen: Leute, geht in einen Lehrerverband! Die paar Euro könnt ihr euch leisten und sie lohnen sich!

  • Die Sache ist so was von eindeutig: Kleiner grüner Frosch hat Recht. Es haftet der Dienstherr, da der Schaden im Rahmen deiner dienstlichen Tätigkeit entstanden ist. Und vorsätzlich oder grob fahrlässig hat Edda sicherlich auch nicht gehandelt, so dass der Dienstherr auch keinen Rückgriff auf den Beamten / Angestellten hat.


    Und Edda: Entweder hat dein Schulleiter keine Ahnung (typsiche Fehlbesetzung mal wieder... wer stellt die eigentlich nach welchen Kriterien ein???) oder er hat keine Lust auf den Papierkram (typsiche Fehlbesetzung mal wieder... wer stellt die eigentlich nach welchen Kriterien ein???). Lass dich nicht abwimmeln.


    Und Matula: Das mit der Dienstanweisung ist Unsinn, bzw. kann nur andersherum greifen: Im Rahmen des pädagogisch-fachlichen Auftrags hat eine Lehrkraft auch das Recht und sogar die Pflicht für einen störungsfreien Unterricht zu sorgen. Dazu gehört auch die kurzfristige Wegnahme von Gegenständen, die den Unterrichts- und Erziehungsauftrag gefährden. Die Lehrkraft könnte hier nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn es eine explizite Dienstanweisung gibt, dass den Schülern keine Handy o.ä. weggenommen werden dürfen. Das ist aber wohl eher unwahrscheinlich.


    Es ist aber auch der Fall denkbar, dass die Haftung der Schule für Handys, Wertgegenstände, ... per Schulordnung ausgeschlossen ist. Dann haftet weder die Schule noch die Lehrkraft, denn diese handelt ja nur "im Auftrag der Schule" (störungsfreier Unterricht s.o.) und nicht als Privatperson.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    Einmal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • Zitat


    Und Matula: Das mit der Dienstanweisung ist Unsinn, bzw. kann nur andersherum greifen: Im Rahmen des pädagogisch-fachlichen Auftrags hat eine Lehrkraft auch das Recht und sogar die Pflicht für einen störungsfreien Unterricht zu sorgen. Dazu gehört auch die kurzfristige Wegnahme von Gegenständen, die den Unterrichts- und Erziehungsauftrag gefährden. Die Lehrkraft könnte hier nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn es eine explizite Dienstanweisung gibt, dass den Schülern keine Handy o.ä. weggenommen werden dürfen. Das ist aber wohl eher unwahrscheinlich.


    Das ist gar nicht so eindeutig! Ein Handy ist ein persönlicher Gegenstand und darf erst einmal nicht einfach konfisziert werden. Der Usus ist ein anderen. In Bayern ist das leichter, da ist gesetzlich geregelt, dass Handys nicht mit in die Schule genommen werden dürfen (soweit ich informiert bin).
    In anderen Bundesländern muss eine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage vorliegen. Dies kann z.B. eine Schulordnung sein.


    Zur Haftung:
    Geschrieben steht:
    Grundsätzlich gilt, dass der Dienstherr für die Taten seines Bediensteten haftet. Nur bei „vorsätzlichem“ oder „grob fahrlässigem“ Handeln des Bediensteten kann der Dienstherr diesen in Regress nehmen.


    Weiter: Verletzt ein Lehrer schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht (z.B. mangelhafte Aufsichtsführung, mangelnde Sorgfalt), so trifft die Verantwortlichkeit den Dienstherrn. Der geschädigte „Dritte“ kann also nicht den Lehrer, er muss den Dienstherrn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (Amtshaftung, Staatshaftung).(...) Der Lehrer braucht somit grundsätzlich nicht zu befürchten, von dem Geschädigten persönlich zur Kasse gebeten zu werden. Es haftet grundsätzlich der Dienstherr. Ein Rückgriff des Dienstherrn gegen die Lehrkraft kommt nur in Betracht, wenn diese die Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.


    Dabei ist in diesem Fall die Frage, ob hier die Amtspflicht verletzt wurde und was "grob fahrlässig" bedeutet.
    Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


    Darf der Lehrer ein Handy gar nicht einkassieren, so ist m.M. der Lehrer eh haftbar.


    Also: 1. Morgen Personalrat fragen; 2. Verband beitreten. Die geben auch dann kostenlose Rechtsberatung und im zweifel anwaltliche Unterstützung!


    Quellen: (1) http://www.juraforum.de/forum/…jetzt-einfach-druchschaut! (2) http://www.vlbs-bremen.de/service/haftung2.htm (3) http://bundesrecht.juris.de/bgb/__839.html

  • Matula: Da die "Erziehungsmittel" im niedersächsischen Schulgesetz (§ 61 Abs.1) nicht genau definiert sind und es m.W. auch keinen gültigen Erlass dazu mehr gibt, befindet sich eine Lehrkraft, wenn es keine einzelschulische Regelung gibt, wohl in einer rechtlichen Grauzone...im Zweifel müsste da wohl ein Gericht entscheiden. Müsste man darauf ankommen lassen.


    edit: Strenggenommen wäre man damit bei jedem Erziehungsmittel in einer rechtlichen Grauzone... Damit sind wir in Bezug auf Niedersachsen wieder genauso schlau wie vorher.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    Einmal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • Für NRW ergoogelt:

    Zitat

    Darf eine Lehrkraft einer Schülerin oder einem Schüler das Handy wegnehmen?


    Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG). Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).


    http://www.schulministerium.nr…cht/Massnahmen/Handy.html


    Also grünes Licht für die NRWler.


    Für Niedersachsen gibt's hier Aussagen zu Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen:
    http://www.focus.de/schule/sch…dersachsen_aid_28679.html


    Muss dann jeder für sich selbst interpretieren...


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • ...Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig.....


    Da weiß man auch wieder nix. D.h. wenn ein Schüler das Handy aus der Tasche hohlt, stört er noch nicht. Also darf ich ihm "prophylaktisch" das Handy nicht wegnehmen. Also muss ich erst waren, bis er die 0190-xxxxx anruft... Wat n Unsinn.....

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).


    Hm, ein Richter könnte sagen, dass das Wegnehmen unverhältnismäßig sei. Ein "Steck es zurück in die Tasche" reiche auch.


    Matula: Dein erstes Posting war für mich etwas missverständlich. Aber mit deinen obigen Zitaten sehen wir es wohl ähnlich.
    Ich bin nur automatisch davon ausgegangen, dass Handys durch die Schulordnung verboten sind und das Wegnehmnen des Handys dort angedroht wird, so dass Edda nicht "auf eigene Faust" gehandelt hat.


    Eine interessante Frage, die mir beim googlen noch gekommen ist, ist: In vielen Schulordnungen steht ein Haftungsausschluss für die einkassierten Geräte. Matula: weißt du, ob diese Haftungsausschlüsse rechtlich wirksam sind? Ich denke spontan, dass ein Richter den Ausschluss im Zweifelsfall kassieren würden.


    kl. gr. Frosch

  • Zitat

    Matula: weißt du, ob diese Haftungsausschlüsse rechtlich wirksam sind? Ich denke spontan, dass ein Richter den Ausschluss im Zweifelsfall kassieren würden.


    Was weiß ich? Bin ich Jurist? Schön, dass du mir das zutraust :) Oder eine Frechheit :tongue:


    Vom Gefühl her würd ich sagen, dass die Schule ein Haftung für Lehrer ausschließen kann, wenn die Schule selbst dafür haftet, also freiwillig die Kosten übernimmt. Aber das ist nur aus dem Bauch heraus.

  • Zitat

    Original von Matula
    In Bayern ist das leichter, da ist gesetzlich geregelt, dass Handys nicht mit in die Schule genommen werden dürfen (soweit ich informiert bin).


    Es darf schon mitgenommen werden.


    Allerdings müssen die Schüler die Handys auf dem Schulgelände ausgeschaltet haben.

  • Ich hab heute unsere stellvertretende Direktorin gefragt. Sie vermutet, da es bei uns durch die Schulordnung festgelegt ist, dass die Schulleitung in einem solchen Fall Rückendeckung geben wird. Ansonsten müsste die Diensthaftpflichversicherung greifen (ggf. die Privathaftpflicht).

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