Abschreiber im Nachhinein erwischt

  • Hallo zusammen,


    kann mich jemand eine einigermaßen rechtssichere Aussage zu folgendem Problem machen?:


    Ich schreibe eine Klassenarbeit mit A- und B-Version. Während der Bearbeitungszeit fält mir nichts Besonderes auf.
    Beim Korrigieren fällt mir dann aber auf, dass bei einem Schüler in zwei Aufgaben weite Teile der Lösung der anderen Version -also vom Nachbar- zu finden sind. Ein Zufall ist ausgeschlossen.


    Wie kann ich jetzt vorgehen?
    Gar nicht, weil nicht auf frischer Tat ertappt?
    Die komplette Arbeit als 6 werten, da ein Täuschungsversuch klar nachgewiesen wurde?
    Nur die betreffenden Aufgaben nicht werten?
    Oder ist das völlig egal, Täuschungsversuch ist Täuschungsversuch, egal wann aufgedeckt?


    Weiß jemand von euch, was eine (einigermaßen) rechtssichere Maßnahme ist. Das Schulgesetz Bawü gibt da m.E. nichts her, dort ist immer nur von "Täuschungsversuch" die Rede, kein Hinweis auf Zeitpunkt der Aufdeckung.


    Danke und Grüße
    MN

    »...Aus Mettwurst machste kein Marzipan! «
    Bernd Stromberg

  • So etwas steht auch nicht im Schulgesetz, sondern in Rechtsverordnungen. Das Parlament (Legislative) befasst sich nicht mit solchen Einzelheiten. Das zu regeln ist Aufgabe der Ministerien (Exekutive).


    Schau mal hier nach:


    Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung
    (Notenbildungsverordnung , NVO)


    § 8


    (1) – (5) …


    (6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.



    Es kommt also lediglich darauf an, dass der Schüler eine Täuschungshandlung begangen oder sie zu begehen versucht hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung. Was der Fachlehrer daraufhin unternimmt, bleibt ihm weitgehend selbst überlassen:


    • nichts tun (keine Sanktion);
    • einen Notenabzug vornehmen;
    • den Schüler nachschreiben lassen;
    • die Arbeit mit „ungenügend“ bewerten (in schweren Fällen oder bei wiederholter Täuschung).


    Allerdings ist der Lehrer auch beweispflichtig. Willst du dich damit belasten? Ich würde die beiden Schüler auf die Übereinstimmungen ansprechen und sie fragen, ob sie abgeschrieben oder aber gemeinsam auf die Arbeit gelernt hätten. Die Antwort dürfte klar sein, aber zumindest merken sie, dass es aufgefallen ist.


    Nachtrag:


    Wenn bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen (A und B) dieselben Antworten gegeben werden, müssten diese doch bei mindestens einem der Schüler falsch sein und keine Punkte erhalten. Oder habe ich da etwas übersehen?

  • Ich schließe mich mal der letzten Frage des Vorredners an.
    Wenn ich Gruppe A und B machen und Nachbarn gegenseitig abschreiben, dann schreibt bei mir automatisch der eine was für seine Frage Falsches ab. Da gibt es da Null Punkte. So ist mir egal, ob das abgeschrieben wurde. Man hat ja dann nichts vom abschreiben (ist meiner Meinung nach der Sinn von Gruppe A und B).
    Einer muss doch nun falsche Antworten haben, oder? Dann müsste der Fall doch erledigt sein. Der Schüler ist doch dann bestraft.
    Oder willst du ihn fürs Abschreiben noch einmal zusätzlich bestrafen?


    Ich verstehe die Frage jetzt nicht ganz? Habe ich etwas falsch verstanden?

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Hallo MN,


    das Problem ist immer der Nachweis, wenn Schüler bei Täuschungshandlungen nicht auf frischer Tat ertappt werden. Wenn ein Schüler mit Klassenarbeit A aber bei einer Aufgabe die Lösung für die Klassenarbeit B vom Nachbarn hingeschrieben hat, ist das meiner Meinung nach ein eindeutiger Nachweis, dass er Einblick in die Nachbararbeit genommen hat. Woher sollte er sonst die Aufgabenstellung kennen?


    Wie du reagierst, ist nun deine Entscheidung, deine Möglichkeiten hat dir ja Jorge schon genannt.


    Ich erkläre meinen Schülern am Anfang der Arbeit normalerweise, dass Kontaktaufnahmen mit dem Nachbarn während der Arbeit vollständig zu unterbleiben haben, sie Spickzettel vor Ausgabe der Aufgaben noch wegräumen können und die ganze Arbeit bei einem Täuschungsversuch mit "ungenügend" bewertet wird. Wer sich dann trotz des expliziten Hinweises beim Abschreiben oder Spicken erwischen lässt, bekommt dann konsequenterweise auch die angekündigte Note. Trotz meines Hinweises zu täuschen, ist fürmich ein schwerer Fall.
    Vergesse ich die Ansage vorher mal, dann ist es auch schon vorgekommen, dass ich situationsabhängig zum Beispiel einen Spicker, der für die Klassenarbeit nicht hilfreich war, nur eingesammelt habe oder zumindest Teile der Klassenarbeit normal bewertet habe. Obwohl die Schüler natürlich auch so wissen, dass sie nicht abschreiben und spicken dürfen.


    In deinem Fall würde ich ungenügend geben, weil das abschreiben erwiesen ist und du nicht davon ausgehen kannst, dass die übrigen Aufgaben eigenständig gelöst wurden. Meine Meinung aus der Ferne, vielleicht sprechen ja andere Punkte auch für den Schüler. Wegen der eh fehlerhaften Beantwortung der Aufgabe seiner Gruppe auf eine Sanktion zu verzichten, halte ich für das falsche Zeichen. Da muss dann zumindest klar stehen, dass du die Aufgabe überhaupt nicht bewertest, weil abgeschrieben wurde. Sonst müsstest du eventuell noch Punkte für einen richtigen Lösungsansatz oder so etwas geben.


    Im Übrigen würde ich ein "ungenügend" wegen Täuschungsversuch möglichst immer bei Fachleiter und/oder Schulleitung absegnen lassen. Wenn sich Eltern hinterher beschweren, dann bist du sicher, dass du nicht von dieser Seite gebeten wirst, deine Bewertung noch einmal zu überdenken.


    Viele Grüße
    DFU

  • Ich würde em Schüler, der abgeschrieben hat, für die Aufgabe 0 Punkte geben.


    @ Ruhe, Jorge: Naja nehmen wir den Fall Mathe. Ich kann ja in Version A schreiben: Führe für die Funktion f(x)=3x^3+4x^2+3x eine Kurvendiskussion durch. Bei Gruppe B lautet die Funktion f(x)= 2x^3+4x^2+3x oder meinetwegen auch mit anderen Koeffizienten. Wenn ich nett bin, kann ich für den Fehler, der beim Übertragen der Aufgabenstellung ins Heft zustande kam :rolleyes: einen Punkt abziehen, dann aber alles normal bewerten.


    In dem Falle würde ich wegen eines Täuschungsversuchs für die 2 Aufgaben 0 Punkte geben.

  • Zitat

    Original von Ruhe
    Oder willst du ihn fürs Abschreiben noch einmal zusätzlich bestrafen?


    Genau darum geht's.
    Einfach nur 0 Punkte für die betreffenden Aufgaben kommt mir doch zu billig vor.


    Zitat

    Original von Jorge
    Es kommt also lediglich darauf an, dass der Schüler eine Täuschungshandlung begangen oder sie zu begehen versucht hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung. Was der Fachlehrer daraufhin unternimmt, bleibt ihm weitgehend selbst überlassen:


    So hätte ich das Fehlen einer konkreten Bestimmung auch interpretiert, war mir aber nicht ganz sicher. Deswegen meine Frage.


    Danke für eure Beiträge
    MN

    »...Aus Mettwurst machste kein Marzipan! «
    Bernd Stromberg

  • In NRW dürfen auch im Nachhinein, also nach der Prüfung festgestellte Täuschungen sanktioniert werden.


    Hier würde ich den Anscheinsbeweis anführen - den hatte ich anderenorts schon einmal erklärt. Damit würde sich die Beweislast umkehren, d.h. die Schüler müssten nachweisen, dass sie nicht getäuscht haben.


    Gruß
    Bolzbold

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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