Täuschungsversuch nachweisen

  • Warum denn den Schulleiter dazuziehen? Der wird sich bedanken. Im Primar und Sekundar-1-Bereich mag das ja sinnvoll sein. Aber doch nicht bei einer volljährigen Schülerin in der Berufsfachschule, die auch noch die Klasse wiederholt. Das kann ich doch wohl selber entscheiden. Und ich würde ihr natürlich die komplette 6 geben. Würde ich ja auch bei einem Spickzettel, auf dem nur Teile einer Arbeit stehen.

  • Ich fackel nicht lange, wenn es einen Täuschungsversuch oder eine Täuschung gibt. Ein Betrug(sversuch) darf sich nie lohnen.


    Aktueller Fall in meinem Unterricht: Schülerin der SEK II schaut während Philo-Klausur in kleines Heftchen, das zwischen ihren Beinen eingeklemmt ist.
    In S-H kann man die Klausur nicht oder mit 0 Punkten bewerten. Ich mache immer Letzteres. Die sog. "mündliche" Beteiligung (= Unterrichtsbeiträge jeglicher Art außer Klausuren) wiegt in der Zeugnisnote mit ca. 70 Prozent.


    Beweis: "Ihre Klausur ist hiermit wegen eines Täuschungsversuchs beendet, bitte geben Sie sie ab!"


    Entsprechende Dokumentation mit Datum und Uhrzeit unter der Arbeit, fertig.


    Edit: Ich weiß, der Fall ist hier ein bisschen anders, aber ich kümmere mich nicht um die evtl. Möglichkeit rechtlicher Einsprüche und frage von A bis Z, ob das so 100%ig möglich ist. Was kann mir denn im schlimmsten und an unserer Schule äußerst seltenen Fall einer juristischen Auseinandersetzung passieren? Ich könnte sie verlieren. Na und?

  • Mir ist im letzten Schuljahr ja ähnliches passiert: Schülerin ergänzt auf der ausgeteilten Schulaufgabe mit Bleistift die Lösung und will sich einen weiteren Punkt ergattern. Dadurch hätte sie statt der 5 ne 4 bekommen.


    ... blöd nur, dass ich bei 5ern und 6ern nur Kopien der Schulaufgabe ausgeteilt hatte, weil ich keine Originale zum Unterschreiben mitgeben wollte, weil man denen sonst ewig hinterherrennt. [Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Lachend/47.gif]



    Es hatte übrigens keinerlei Konsequenzen, dort gab es nicht unbedingt gute Unterstützung für Referendare.

    Sei konsequent, dabei kein Arsch und bleib authentisch. (DpB):aufgepasst:


  • Sei mir nicht böse, aber das klingt für mich etwas nach Willkür. Natürlich hast du da ganz klare Regeln, nach denen du handeln solltest, und wo du dich auch erkundigen solltest.


    Wenn du irgendwo auf dem Amt bist und nach Gutdünken des Gegenübers irgendwelche Bescheide bekommst , regst du dich doch auch darüber auf.

  • Natürlich hast du da ganz klare Regeln, nach denen du handeln solltest, und wo du dich auch erkundigen solltest.

    In S-H kann man die Klausur nicht oder mit 0 Punkten bewerten.

    Lies einfach noch einmal gründlich, danke!


    Und: http://www.schulrecht-sh.de/archiv/texte/t/taeuschung.htm
    Der Täuschungserlass gilt dem Sinne nach nach 2006 weiter.

  • Das habe ich gelesen, ich meinte eher diese Aussage hier:




    Zitat

    frage von A bis Z, ob das so 100%ig möglich ist.


    Aus deinem Täuschungserlass:




    Zitat

    Ist eine eigenständige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Täuschungshandlung bzw. des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel nicht erkennbar, so ist im Rahmen der pädagogischen Verantwortung und unter Berücksichtigung der Schwere der Täuschungshandlung zu entscheiden, ob die Klassenarbeit oder Klausur insgesamt nicht beurteilt oder mit der ungünstigsten Note beurteilt wird.


    Und genau daran scheinst du dich ja nicht zu halten, weil du immer mit 0 Punkten wertest (du musst hier die pädagogische Verantwortung und die Schwere der Täuschungshandlung mit einbeziehen). Aber diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn die eigenständige Leistung gar nicht nicht erkennbar ist. Einem Schüler 0 Punkte zu geben bzw. die Weiterarbeit zu verwehren, weil er zu Beginn der Arbeit auf einen Spickzettel guckt (und bis dahin noch nichts geschrieben hat z.B. ) sehe ich eben nicht unter o.g. Passus. Alternativ z.B. er hat etwas geschrieben, was nicht auf seinem Spickzettel steht. Oder es sind Teile in der Arbeit, die gar nicht gespickt werden können, weil irgendein Urteil gefällt werden muss o.ä.


    Da kommt eher das aus deinem Täuschungserlass zum Tragen:





    Zitat

    Ist eine eigenständige Leistung zumindest teilweise noch erkennbar, so haben die Lehrkräfte bzw. die Schulleiterin oder der Schulleiter außerdem die Möglichkeit, diese Teilleistung unter Berücksichtigung der insgesamt zu erbringenden Anforderungen zu beurteilen.

  • Irgendwie sind wir hier wieder beim Thema "Note 6 als Bestrafung", oder? Im oben zitierten "Täuschungserlass" steht überhaupt nichts von 0 Punkten oder der Note 6, da steht nur "ungünstige Note". "Ungünstige Note" heisst, die Teile einer Prüfung, die offensichtlich manipuliert wurden, werden nicht gewertet. Daraus ergibt sich dann eben irgendeine Note, aber nicht zwingend die Note 6. Die Arbeit mit Bleistift geschrieben ist nicht das selbe wie die Arbeit manipuliert. Manipuliert ist sie erst, wenn radiert und drüber geschrieben wurde. Daher sage ich meinen SuS sie können nicht reklamieren, wenn sie mit Bleistift schreiben (was sie nicht sollen).

  • Lesekompetenz?
    Da steht "ungünstigste". Ergo: 0 Punkte.


    Und wenn es an meiner Schule jemanden gibt, der juristisch firm ist, dann mein Oberstufenleiter. Und der liest wie ich aus dem Passus pädagogischen Ermessensspielraum für "nicht werten" oder "ungenügend".
    Ich setze mich nicht hin und verfahre vielleicht noch nach "in dubio pro reo" und werte einzelne Teile. Ich weiß doch gar nicht, wann das unerlaubte Hilfsmittel genutzt wurde und wann nicht.
    Wer betrügt, ist raus und wird sich das bis zum Abi dadurch hoffentlich gut gemerkt haben.
    Übrigens bezieht sich mein "immer" auf bislang 2 Fälle.
    Diese Schülerin war zudem bereits mündlich ermahnt worden, da sie zu Beginn eine Mitschülerin kontaktierte. 20 Minuten vor Klausurende dann der schriftliche Spickzettel.

    3 Mal editiert, zuletzt von c. p. moritz () aus folgendem Grund: Edit: ersetze "Schulleiter" durch "Oberstufenleiter"

  • Hier gab es einmal den Fall, dass bei einem Schüler ein Spickzettel während der Klausur aufflog und daraufhin seine Klausur eingesammelt und - da bewusste, vorsätzliche Täuschung - mit "ungenügend" (was nicht mit "ungünstigst" identisch ist) bewertet wurde. Nachdem Anwalt und Bezirksregierung eingeschaltet wurden, durfte der Schüler die Klausur noch einmal schreiben, da der Spickzettel nicht für alle Aufgaben der Klausur genutzt werden konnte und so nur die entsprechenden Aufgaben mit null Punkten hätten bewertet werden dürfen.
    Allerdings war die Nachschreibeklausur dann etwas unbequemer...

  • Lesekompetenz?
    Da steht "ungünstigste". Ergo: 0 Punkte.

    Genau ... Lesekompetenz. Du interpretierst "ungünstigst" als 0 Punkte, ich interpretiere "ungünstigst" als Nichtbewertung der fraglichen Aufgabe. Im Normalfall gäbe es für eine falsche Antwort ja eventuell noch Teilpunkte. Ich kenne natürlich die für mich gültige Notenverordnung - ich dürfte die Note 6 auf die ganze Arbeit in dem Fall gar nicht geben und so wie ich die zitierten Textpassagen eben interpretiere, scheint das bei euch auch eher fragwürdig zu sein.

  • Ich gehe mit den Kolleginnen und Kollegen hier, die die "härtere Linie" fahren.


    In meinem Falle habe ich mich an der Schulordnung für BBS in RLP orientiert, wo es heißt: "Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Noten "ungenügend" erteilen."


    Ich habe als Fachlehrerin entschieden, dass der (nachweisliche!) Betrug der Schülerin einen schweren Fall darstellt und die Note "ungenügend" erteilt.


    Sollte dies den Nebeneffekt haben, dass dies für die Schülerin eine Bestrafung darstellt, dann finde ich das gar nicht schlecht. ;)

  • Nachdem Anwalt und Bezirksregierung eingeschaltet wurden, durfte der Schüler die Klausur noch einmal schreiben, da der Spickzettel nicht für alle Aufgaben der Klausur genutzt werden konnte und so nur die entsprechenden Aufgaben mit null Punkten hätten bewertet werden dürfen.
    Allerdings war die Nachschreibeklausur dann etwas unbequemer...

    Das bestätigt meinen Verdacht - gewissen Interpretationen scheinen juristisch eben doch nicht hieb- und stichfest zu sein. ;)




    In meinem Falle habe ich mich an der Schulordnung für BBS in RLP orientiert, wo es heißt: "Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Noten "ungenügend" erteilen."


    Ich habe als Fachlehrerin entschieden, dass der (nachweisliche!) Betrug der Schülerin einen schweren Fall darstellt und die Note "ungenügend" erteilt.

    Das kannst Du natürlich so machen wenn das im Allgemeinen an Deiner Schule so gehandhabt wird, dann sollte es auch unter den SuS bekannt sein, dass das das "übliche" Verfahren ist. Ein Problem könntest Du natürlich bekommen, wenn - wie im oben zitierten Fall - einer auf die Idee kommt, zum Anwalt zu gehen. Meine Schulleitung hält gerade für solche Fälle regelmässig Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Kantons. Sicher ist sicher.

  • Ich habe nochmal bei Günther Hoegg 'Schulrecht' nachgeschaut. Der ist ja auch Jurist. Er plädiert für die Vergabe der 6, auch bei Täuschungsversuch mit ungeeigneten Mitteln. Er argumentiert: Ein Nachschreibarbeit gibt dem Schüler dne Vorteil, schonmal Einblick in die Art der Arbeit bekommen zu haben, bei Nichtbewertung einzelner Teile sei unklar, welche dies sein sollen. Die 6 schütze die berechtigten Interessen der redlichen Schüler angemessen und entfaltet eine ausreichend abschreckende Wirkung. Ist für mich plausibel und so mache ich das. Aber wie gesagt: Ich unterrichte im Alter 15 und aufwärts.

  • erschwerend gegen ein bloßes *dududu" kommt meines Erachtens hinzu, dass es sich um eine volljährige Person handelt, die ihr Handeln mehr einschätzen kann bzw. einschätzen können sollte als ein jüngerer Schüler. Wenn der Betrug wirklich stimmt, ist er k*****dreist.

  • (was nicht mit "ungünstigst" identisch ist)

    Lies noch einmal den Abschnitt des S-H-Schulgesetzes (s. o.) im Kontext (Stichwort "Textkohärenz")!
    Es heißt dort, dass "nicht werten" oder "ungünstigste Note" dann zu entscheiden ist, wenn "eine eigenständige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Täuschungshandlung bzw. des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel nicht erkennbar" ist.
    Welche Note meinst du ist angemessen und gemeint, wenn es dem Sinne des obigen Zitats nach keine eigenständige Leistung gibt?


    Die Bewertung einzelner Abschnitte ist dagegen möglich, wenn diese noch eine eigenständige Leistung erkennen lassen (s. dort).
    Das sind also zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Und erneut: Ich kann nicht ermessen, wie oft ein_e Schüler_in das unerlaubte Hilfsmittel bereits gebraucht hat und wofür, wenn ich sie/ihn 20 Minuten vor Klausurende erwische, nachdem sie/er bereits zu Beginn wegen mündl. Täuschungsversuchs ermahnt worden ist


    Und "bei euch" mag es so sein, in S-H ist mein Verfahren gängige Praxis und mir ist bislang kein Fall bekannt, dass es nicht juristisch konform wäre. Obwohl ich kein Jurist bin, entspricht dies aber auch meinem Verständnis des Gesetzes.


    Und das und nichts anderes meinte ich mit meinem Verfahren, das keineswegs von "Willkür" gekennzeichnet ist, aber den Aufwand, um ein Vorgehen justiziabel zu machen zum gewünschten pädagogischen Effekt (Abschreckung und Unrechtssensibilisierung) zu gelangen, in ein angemessenes Verhältnis bringen will. Mit einem Wort: Ich kenne "meine" Gesetze und wenn nicht, lese ich nach und handle nach bestem Gewissen.
    Der Vorwurf, willkürlich zu handeln, ist imho deutlich von pädagogischem Ermessensspielraum abzugrenzen. Und den werde ich mir aufgrund klagewütiger Eltern und einer mehr und mehr um sich greifenden (pardon!) Schissermentalität von Kolleg_innen und Schulleitung nicht zerstören lassen. Geschrumpft ist dieser die vergangenen Jahre genug.

  • @Wollsocken Warum bekommt der Lehrer ein Problem, wenn sich Schüler (Eltern) einen Anwalt nehmen?


    Bei dem von SwingPhone geschilderten Fall hätte sich vielleicht der Lehrer juristischen Beistabd suchen sollen. Wenn irgendwer von der Bezirksregierung die Note ändert.

  • Und auch hier: Worin bestand der erhebliche Schaden für den betreffenden Kollegen? Er hat halt ein Verfahren verloren, ein anderes Gericht in einem anderen Bundesland hätte vielleicht anders geurteilt.


    Hat er jetzt etwa einen Eintrag in seiner Akte?


    Ich für meinen Eteil brauche meine Kraft für wichtigere Tätigkeiten in der Schule.

  • c. p., ich wollte Dich in keiner Weise angreifen. Ich frage mich nur, warum in dem Text "ungünstigst" und nicht "ungenügend" steht.
    Wie gesagt: In meinem Fall wurde nicht die Note geändert, sondern der Lehrer aufgefordert, eine neue Klausur zu stellen. (Die war dann leider etwas schwieriger...)

  • Genau ... Lesekompetenz.


    Du interpretierst "ungünstigst" als 0 Punkte, ich interpretiere "ungünstigst" als Nichtbewertung der fraglichen Aufgabe.

    Und genau das ist nach meinem Verständnis dein Fehler:
    "... pädagogischen Verantwortung und unter Berücksichtigung der Schwere der Täuschungshandlung zu entscheiden, ob die Klassenarbeit oder Klausur insgesamt nicht beurteilt oder mit der ungünstigsten Note beurteilt wird.
    Ist eine eigenständige Leistung zumindest teilweise noch erkennbar, so haben die Lehrkräfte bzw.
    die Schulleiterin oder der Schulleiter außerdem die Möglichkeit, diese Teilleistung unter Berücksichtigung der insgesamt zu erbringenden Anforderungen zu beurteilen." (http://ostsee-gymnasium.de/dow…Taeuschungserlass2013.pdf)


    1. Ist die Täuschung sehr schlimm oder nicht ganz so schlimm: Gib dememtsprechend gar keine Note oder die ungünstigste!
    2. Gibt es noch ein wenig Eigenleistung, also Passagen ohne Spickzettel z. B., dann entscheide, ob du diese "Teilleistung" beurteilst.

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