Minusstunden bei Schulausfall!

  • Moin,


    erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
    Ich bin überrascht, was Schule eigentlich nicht darf und trotzdem macht.
    Da fallen mir noch ein paar Sachen sein:


    1. Der Tag der offenen Tür ist verpflichtend und wird nicht angerechnet
    2. Wenn ich 8 Stunden ein Kurrikulum schreibe, außerhalb meiner Unterrichtszeit, müssen die Stunden angerechnet werden?
    3. Wenn wir einen pädagogischen Tag über 8 Schulstunden haben, ich aber nur 2 Stunden hätte unterrichten müssen, muss man mir die 6 Überstunden gutschreiben?
    4. Gibt es Regelungen, wieviele Aufsichten, Konferenzen, Elternsprechtage im Jahr erlaubt sind? Also die Stundenzahl.

  • Ich zitiere Sawe (Ausgangspost): "Dieser hat uns mitgeteilt, wenn die Schule wetterbedingt ausfällt sollen wir zu Hause bleiben."


    Du (Mikael) schreibst: "...wieder nach Hause geschickt wird, wenn sie schon in der Schule ist oder sich auf dem Weg dahin gemacht hat...."

  • Da stellt sich die Frage, wie "kurzfristig" darf so eine Anweisung sein. Wenn der SL so formuliert,
    "Dieser hat uns mitgeteilt, wenn die Schule wetterbedingt ausfällt sollen wir zu Hause bleiben.", dann versucht er sich geschickt aus der Verantwortung zu ziehen, denn das würde darauf hinauslaufen, das die Lehrkraft verpflichtet ist, jeden Morgen die amtlichen Hinweise auf witterungsbedingten Schulaufall zu verfolgen um dann ggf. kurzfristig ihren Tagesplan über den Haufen zu werfen. Ich glaube nicht, dass das zulässig ist, denn es läuft effektiv darauf hinaus, dass eine Lehrkraft nicht mehr zuverlässig ihren Arbeitseinsatz planen kann.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Und nur weil etwas in einem "Erlass" (= behördeninterne Dienstanweisung) steht, kann es trotzdem nach Prüfung durch ein Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt werden... muss nur einer den Mut aufbringen, dagegen zu klagen.


    In Nds wurde ja erst vor kurzem die Verpflichtung zur Mehrarbeit für Gymnasiallehrer für rechtswidrig erklärt. Und die stand sogar in der "Arbeitszeitverordnung" (rechtlich eine Stufe höher als ein "Erlass").


    Die ganze Liste nicht anrechenbarer Ausfallstunden aus obigem Erlass ist zudem sehr fragwürdig:

    Sie verlagert praktisch das gesamte Betriebsrisiko (selbst wenn z.B. durch mangelnde Wartung der Heizung durch den Schulträger der Unterricht ausfällt) auf die Lehrkraft. DAS müsste wirklich einmal vor Gericht überprüft werden.


    Ich will noch einmal einen Vergleich aus der "freien" Wirtschaft bringen. Analog würde das für einen Produktionsbetrieb bedeuten, falls das "Material" (hier: Schüler) nicht da ist und die Produktion stillsteht, geht das vollständig zu Lasten der Arbeitnehmer. Da würde es einen öffentlichen Aufschrei geben, wenn VW oder Airbus so etwas versuchen durchzuziehen...


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    4 Mal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • Mikael:
    Natürlich kann man gegen einen Erlass klagen, aber wenn wir uns bei den Beiträgen hier nicht auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen berufen, dann können wir den Versuch, die Frage von Sawe zu beantworten, gleich sein lassen.


    Brick in the wall gibt eine Quelle für NRW an. Dort (statt in Niedersachsen, wie bei Sawe) ist Sache eindeutig geregelt. Präzise Aussage. Deutlicher Hinweis auf das Bundesland. Gut formuliert. Hilfreich für Mitlesende.

  • Du hast natürlich Recht. Aber um so etwas sollten sich die GEWerkschaften in Form von Musterprozessen kümmern und dafür weniger idelogische Traumtänzereien veranstalten (im Sinne einer "Wünsch-Dir-Was-Luftschloss-Schule" die sowieso niemand bezahlen wird...).


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Mikael:
    Natürlich kann man gegen einen Erlass klagen, aber wenn wir uns bei den Beiträgen hier nicht auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen berufen, dann können wir den Versuch, die Frage von Sawe zu beantworten, gleich sein lassen.


    Brick in the wall gibt eine Quelle für NRW an. Dort (statt in Niedersachsen, wie bei Sawe) ist Sache eindeutig geregelt. Präzise Aussage. Deutlicher Hinweis auf das Bundesland. Gut formuliert. Hilfreich für Mitlesende.

    Naja, auch der Erlass ist inzwischen mehr als 5 Jahre alt, woher soll man nun wissen, dass er noch gültig ist und nicht doch längst für rechtswidrig erklärt wurde? Oder sich die Gesetzesgrundlagen geändert haben. Also mit diesem Erlass würde ich wohl auch vorsichtig umgehen.

  • Das mit Erlassen und Rechtswidrigkeit ist sicher ein anderes Thema. Aber gerade die Minderstunde, die witterungsbedingt ausfallen, sind dabei eher unproblematisch, das sie dem Ermessen des Erlassgebers nicht zugänglich sind und insofern nicht im Vorhinein berücksichtigt werden können und insofern als Minderstunde anfallen.


    Danach ist für zwei Fälle zu differenzieren:


    1. Angestellte Lehrkräfte


    Erscheint die Lehrkraft (vertragsgemäß) zum Unterrichten, der Unterricht fällt jedoch aus, so gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzig, d.h. keine Minusstunden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht, so bietet er seine Arbeit nicht an, dann entstehen Minderstunden.


    2. Beamte
    Beamte sind keine "normalen" Arbeitsnehmer. Der Einsatz unterliegt dem Weisungsrecht des Dienstherren. Wird durch Weisung des Schulleiters keine dienstliche Tätigkeit während des Ausfalls ausgeübt, so fallen Minusstunden an. AUch wenn der Beamte erscheint und arbeiten will, ändert das nichts, da er keine vertragliche Bindung an den Arbeitgeber hat, sondern eben Beamter ist.


    Ja ich weiß, dass das alles weder logisch noch sinnvoll ist, aber die Rechtslage ist so.

  • Sehe ich etwas anders, ich kann meine Arbeitskraft auch telefonisch anbieten, wenn sie dann abgelehnt wird, habe ich sie als AN trotzdem angeboten und es entstehen keine Minusstunden.

  • Morgen,


    jetzt bin ich ja schon mal ein ganzes Stück schlauer. Gegen einen Erlass klagen wollte ich erstmal nicht .
    Gibt es auch einen Erlass, oder eine Vorschrift die regelt, wieviel Stunden im Jahr Konferenzen, Elternsprechtage oder dergleichen in Anspruch nehmen dürfen?
    Was ist mit Zusatzarbeit, wie zum Beispiel das Schreiben eines Kurrikulums?
    Ich bin verbeamtet und nicht angestellt.

  • Das hier dürfte die gangbarste Methode sein.

    Personalrat und Schulleitung sollten hierüber eine Dienstvereinbarung abschliessen.
    Sieh dir mal das hier an: GEW-Zeitung Niedersachsen, Mai 2011 insbesondere Seite 9, linke Spalte, Mitte.
    Dort heißt es, dass ausgefallene Stunden durch wenn unvorhersehbare Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler (z. B. Unwetter, eisfrei) als erteilt gelten können, wenn die Lehrkraft auf Weisung des
    Schulleiters während dieser Zeit andere dienstliche Aufgaben in der Schule wahrnimmt.

    Und noch ein paar Anmerkungen zu diversem Halbwissen und merkwürdigen Vorstellungen:


    Gegen einen Erlass per se kann man nicht klagen. Man kann gegen die konkreten Auswirkungen eines Erlasses in einem konkreten Fall bei einer konkreten Person klagen, wenn diese Auswirkungen widerum Rechtsverstöße sind (z.B. Benachteiligung, Verstoß gegen ...).
    Gewerkschaften können nicht einfach Musterprozesse gegen irgendwas führen, was ihnen nicht passt, sie sind keine juristische Person.
    Einen Prozess kann eine Person anstregen, aber auch nicht nach Lust und Laune, sondern nach bereits stattgefunden habendem (!) Rechtsverstoß in IHREM konkreten Falle. So etwas kann eine Gewerkschaft mit Rechtsberatung oder Mitteln begleiten. Das Ergebnis einer solchen Verhandlung KANN (muss aber nicht) ein Präzedenzfall sein. Es KANN auch sein, dass die Richter den Erlass, der dem Rechtsverstoß verursacht, als rechtswidrig erkennen. Muss aber nicht. Es kann auch iene Individualentscheidung ergehen. Im ersten Fall ist aber auch noch lange nicht dieser Erlass aus der Welt. Den zu widerrufen ist ein gesondertes, politisches Verfahren. So lange er da ist, gilt er. Deswegen haben Gewerkschaften auch schon viele Musterprozesse geführt, teuer und umstädlich, und gewonnen, ohne dass immer das Problem aus der Welt geschafft wurde. So lange es den (widerrechtlichen) Erlass / Gesetz dann noch gibt, gilt er.
    Ein gutes Beispiel ist das Streikrecht: laut EMK ist das Verbot rechtswidrig, Deutchland wurde aufgefordert, seine Rechtslage anzupassen, der oberste Verwaltungsrichter hat gesagt "so lange ich hier dran bin, kümmere ich mich nicht darum" und es wird seit Jahren verschleppt. Damit gilt - wenn auch nach höherem Recht widerrechtlich - altes Recht.


    Erlasse sind i.d.R. auf 10 Jahre begrenzt, allerdings gilt, dass ihre Wirkung nur erlischt, wenn es zum selben Thema einen neuen gibt. So lange das nicht der Fall ist, gelten die Regelungen des alten. Vergleichbar der Fortwirkungsklausel in einer Dienstvereinbarung, die man tunlichst einfügen sollte :)

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Ich hänge mich hier mal kurz an das Thema:


    Uns wurde letztens mitgeteilt, dass laut eines neuen Erlasses die Mehrarbeit (nach Abzug der Minusstunden) bei Schulen mit einem 60 min. Unterrichtskonzept, auch erst nach 240 Minuten abgerechnet wird. Somit gibt es hier einen deutlichen Nachteil gegenüber Schulen mit einem 45 Minuten Konzept.
    Ich konnte diesen Erlass noch nicht finden und er wurde mir auch noch nicht vorgelegt. Wer weiß mehr?

  • Schon seltsam, wie mittlerweile mit Arbeitnehmern umgegangen wird.

    Auch wenn ich inhaltlich mit dir übereinstimme: Wir, sofern verbeamtet, sind KEINE Arbeitnehmer. Wir stellen keine Arbeitskraft zur Verfügung gegen Entgelt. Wir haben uns verpflichtet, dem Staat zu dienen, der im Gegenzug uns gegenüber fürsorgepflichtig ist.


    Sofern man, wie ich, den Beamtenstatus der Lehrkräfte erhalten will, sollte man sich grundsätzlich davor hüten, wie Arbeitnehmer zu argumentieren. Für Beamte gelten besondere Bestimmungen, und an die muss sich der Dienstherr eben halten.

  • Der Dienstherr kümmert sich einen feuchten Dreck um seine Fürsorgepflicht. Was passiert denn, wenn ein Beamter auf Probe dienstunfähig wird und es sich dabei nicht um einen Dienstunfall handelt? Er wird sang und klanglos entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert. Steht aber dadurch finanziell vor dem Ruin. Komisch, der Beamte auf Probe muss dem Staat vollkommen zur Verfügung stehen, abgesichert ist er aber überhaupt nicht.

  • Der Dienstherr kümmert sich einen feuchten Dreck um seine Fürsorgepflicht. Was passiert denn, wenn ein Beamter auf Probe dienstunfähig wird und es sich dabei nicht um einen Dienstunfall handelt? Er wird sang und klanglos entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert. Steht aber dadurch finanziell vor dem Ruin. Komisch, der Beamte auf Probe muss dem Staat vollkommen zur Verfügung stehen, abgesichert ist er aber überhaupt nicht.

    Das ergibt sich leider aus dem Status "zur Probe" und der Gesetzes- und Verordnungslage. Die entsprechende Lehrkraft ist ja auch freiwillig in dieses Dienstverhältnis gegangen. Wenn Du es ändern willst, wende dich an deinen Landtagsabgeordneten oder wähle eine Partei, die deine Forderungen unterstützt, und wenn dir das Beamtenverhältnis nicht gefällt, verlasse den Staatsdienst und schließe einen Arbeitsvertrag ab.

  • Das ergibt sich leider aus dem Status "zur Probe" und der Gesetzes- und Verordnungslage. Die entsprechende Lehrkraft ist ja auch freiwillig in dieses Dienstverhältnis gegangen.

    Das ist ja typisch, der Staat zieht sich mal wieder schön aus der Affäre. Da bekommt beispielsweise ein Junglehrer Krebs und wird dienstunfähig als Beamter auf Probe und wird fallen gelassen wie eine heiße Kartoffel.
    Vielleicht sollte man als Lehrer die Gesetz und Verordnungslage auch mal schön ausreizen. Schließlich ist da ein Beamter auf Lebenszeit wegen Unfähigkeit nicht zu sanktionieren. Da wird aber anscheinend auch darauf vertraut, dass niemand das ausnutzt um sich aus der Affäre zu ziehen.
    Der Dienstherr will vom Beamten so einiges, ist aber wenig bereit zu bieten. Wenn jemand dann argumentiert, dass man ja freiwillig in den Staatsdienst ging, dann kann man sich ja auch gerne als äußerst unfähig erweisen (spart ne Menge Vorbereitungszeit und Engagement) und wenn es Beschwerden gibt darauf verweisen, dass der Staat einen ja nun freiwillig auf Lebenszeit verbeamtet hat.
    Komischerweise würde man bei so einem Lehrer aufschreien, wie dreist das ist, wenn der Staat so etwas macht, dann kommen hier die Schulleiter @Trantor und verweisen auf die Verordnungslage.

  • @Siobhan:


    Diese Vertretungsstunde ist ja mit dem Arbeitszeitmodell verrechnet. Auch bei uns (seit Einführung von Untis) ist es so, dass man Minusstunden macht, wenn diese nicht gegeben werden. Meine SL macht im Moment mit der Abrechnung gar nicht, weist aber darauf hin, dass die Behörde mal durchaus auf die Idee kommen kann, mit dem evtl. negativen Konto etwas anzustellen.


    Daher sollen wir im Moment alles aufschreiben, was vielleicht Pluszeiten sind. Wir als Kollegen bieten aber freiwillig an, an anderer Stelle in der Woche die Stunde zu geben, um eben nicht ins Minus zu kommen.


    Eine Präsenzpflicht gibt es bei uns nicht. D.h. fehlt keiner, muss ich die V-Stunde nicht in der Schule sein. Dann ist es offizell aber eben Minus. Untis kann das gar nicht anders.


    LG Anja

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