Digitales Klassenbuch - Wer beschließt die Einführung?

  • Hallo!


    Ich bin ganz neu im Forum und würde mich sehr über Hilfe freuen.


    Ich bin nicht nur hier neu, sondern auch an meiner Schule als Personalrat (also an der Schule bin ich schon länger, als Personalrat seit kurzer Zeit). In diesem Schuljahr haben wir probeweise ein digitales Klassenbuch für eine Jahrgangsstufe eingeführt. Uns als Kollegium wurde zunächst nicht mitgeteilt, wie es nach der Testphase weitergehen soll - bisher hatten wir die Hoffnung, dass wir in die Entscheidung miteinbezogen werden.


    Nun kristallisiert sich langsam (aber deutlich) heraus, dass die Einführung von der Schulleitung beschlossen wird, unabhängig davon, wie der Großteil des Kollegiums dazu steht. Dies ist möglich, da es sich dabei (laut Aussage der Schulleitung) um einen Verwaltungakt handelt.


    Meine Frage ist nun, ob es bereits Erfahrungen mit der Einführung eines digitalen Klassenbuchs gibt und in welchem Rahmen eine Entscheidung getroffen wurde und mit welcher Begründung bzw. aufgrund welches Erlasses. Leider habe ich selber bisher keine Angaben finden können, ob es wirklich ein Verwaltungsakt ist oder ob die Einführung nicht doch in einer Gesamtkonferenz beschlossen werden kann.


    Viele Grüße

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ein Digitales Klassenbuch vergleichbar mit einer Lernplattform ist. Wenn ja, dann gelten dafür alle Regelungen wie für die Einführung eines Lehrwerkes. Sprich, Elternrat, Schülerrat und Lehrer sowie Schulvorstand müssen dem zustimmen. Zudem benötigt der SL die Zustimmung des Personalrats und des Datenschutzbeauftragten eurer Schule:
    http://datenschutz.nibis.de/20…hes-klassenbuch-und-mehr/


    https://riecken.de/index.php/2…schulen-in-niedersachsen/


    À+

  • Vielen Dank für Deine Antwort.


    Den ersten Link hatte ich auch gefunden, bin aber nur teilweise schlau daraus geworden (dieser Formulierungswust ist noch nicht so mein Ding). Wenn da steht "Die Mitbestimmungsrechte der Personalräte ... sind zu berücksichtigen", wie ist das genau gemeint? Da muss ich mir wohl mal die passenden Personalvertretungsgesetze durchlesen.


    Unsere Datenschutzbeauftragte werden ich mal fragen, ob sie darauf angesprochen wurde bzw. ihr ok gegeben hat.


    Ganz klar ist mir der Begriff "Verwaltungsakt" nicht bzw. ob dieser hier passend ist.

  • Ist an eurer Schule bereits ein Verfahrensverzeichnis zur Erhebung digitaler Daten erstellt worden?
    Fals nicht, kann deine Schuleitung das digitale Klassenbuch zunächst auf Eis legen. Vermutlich weiß die Schuleitung nicht, welche Lawine an Ausführungsbestimmungen und zu beachtenden Kriterien sie mit der digitalen Verarbeitung lostritt. Der Datenschutzbeauftragte sollte da mal Tacheles reden.


    Eltern, Lehrer und Schüler müssen auf jeden Fall über die Art und den Umfang der Datenerhebung schriftlich und ausführlich informiert werden. Ob dabei Widerspruchsrechte und Zustimmungserklärungen notwendig sind, kann ich nicht sagen, vermute es jedoch sehr.


    Man muss immer davon ausgehen, dass ein Schulleiter ein Mensch wie du und ich ist. Und genauso auf dumme oder wenig durchdachte Ideen kommt ;-)
    Spannend wird es, sobald der erste "Elter" dagegen klagt, dass die Krankheits- und Fehltage bei digitaler Verarbeitung leicht ein über Jahre gespeichertes Persönlichkeitsprofil ergeben - und diese Datenerhebung rechtswidrig ist.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Nun kristallisiert sich langsam (aber deutlich) heraus, dass die Einführung von der Schulleitung beschlossen wird, unabhängig davon, wie der Großteil des Kollegiums dazu steht. Dies ist möglich, da es sich dabei (laut Aussage der Schulleitung) um einen Verwaltungakt handelt.

    :skeptisch::skeptisch::gruebel::skeptisch:


    Einfach mal was behaupten... Anschaffung von irgendwas ist doch kein Verwaltungsakt - sondern ein Haushalts- (meist in der GeKo oder SchuKo angesiedelt) und Fachkonferenzbeschluss. Bei uns in Hessen sind Haushaltsfragen, auch die Einführung von Lehrwerken, bei der Gesamtkonferenz/Fachkonferenz angesiedelt, bei euch bei Fachkonferenz (Art des Schulbuchs) und Schulvorstand (Haushaltsfragen - steht im Schulgesetz).
    http://www.schure.de/22410/26,2,82221.htm Punkt 7.


    Und das gilt auch für digitale Lehrwerke, denn:Begriffsbestimmung :
    1.1
    Schulbücher im Sinne dieses Erlasses sind zu Unterrichtszwecken
    bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers sowie
    digitale Lehrwerke, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum als
    Hauptarbeitsmittel benutzt werden.


    Ein Verwaltungsakt ist der Abschluss (durch Erlass oder Verfügung) eines Verwaltungsverfahrens. Um zu gucken, welche Form ein Verwaltungsakt haben kann, ziehe man das lokale Verwaltungsverfahrensgesetz zu Rate, "Anschaffung von..." steht da garantiert nicht drin, es geht um Ge- oder Verbote, Zulassungen zu.., Zuweisungen, Beförderungen/Auswahl, Beauftragungen, Disziplinarmaßnahmen, usw. usw.


    Zitat

    Wenn da steht "Die Mitbestimmungsrechte der Personalräte ... sind zu berücksichtigen", wie ist das genau gemeint? Da muss ich mir wohl mal die passenden Personalvertretungsgesetze durchlesen.

    Unbedingt!

    Ich sehe da mindestents Punkt 1, 2, 3 und 4 berührt.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.


  • Spannend wird es, sobald der erste "Elter" dagegen klagt, dass die Krankheits- und Fehltage bei digitaler Verarbeitung leicht ein über Jahre gespeichertes Persönlichkeitsprofil ergeben - und diese Datenerhebung rechtswidrig ist.

    Ist das jetzt nicht ein wenig übertrieben? Es gibt noch genügend andere Stellen, die auch elektronisch Daten erheben: Ärzte, Krankenkassen, etc. Und auch andere persönliche Daten sind ja schon in der Schule elektronisch verarbeitet und gespeichert (Adressen, Zeugnisnoten). Und dann auch noch die ganzen Lehrerapps zur Klassenverwaltung. Eine geordnete Darstellung der Verfahrensweisen ist aber sicher eine notwendige Voraussetzung.

  • Vielen vielen Dank für die tollen und sehr hilfreichen Antworten. Vor allem an Dich Meike. Dass Du schon die ganzen Paragraphen rausgesucht hast und gleich dazu geschrieben hast, welche wohl zutreffend sind, ist einfach klasse. Jetzt weiß ich genau, wo und nach was ich schauen muss.


    Der morgige Sonntag ist somit verplant ;) (zumindest ein Teil).

  • Eine Frage hätte ich zunächst noch: Würdet ihr denn ein digitales Klassenbuch wirklich unter "Anschaffung von Schulbüchern" sehen? Trotz der Links (oder gerade deswegen) bin ich mir da nicht sicher. Für mich klingt das immer nach Sachen, die auch von Schülern benutzt werden müssen und daher die Fachkonferenz o. ä. die Einführung beschließen muss.

  • Hier werden einige Dinge ziemlich wild durcheinander geworfen.


    1. Ein digitales Klassenbuch ist kein Lehrwerk, die entsprechenden Erlasse sind daher nicht einschlägig.


    2. Die Gesamtkonferenz hat in Niedersachsen generell nur noch wenig Funktionen, genau genommen entscheidet sie nur über pädagogische Fragen. Dazu gehört die Einführung eines digitalen Klassenbuches nicht.


    3. Das digitale Klassenbuch enthält keine Informationen über die Beschäftigten. Dass der Personalrat da mitbestimmungspflichtig ist, bezweifle ich. Im Zweifelsfall kann man sich aber natürlich an den Bezirkspersonalrat wenden. (Maximal muss der Personalrat ins "benehmen gesetzt werden" verhindern können wir da nichts.)


    4. Der Schulleiter legt dem Schulvorstand den Haushalt vor, er erstattet Bericht darüber. Eine Zustimmung für einzelne Haushaltsposten oder Anschaffungen muss er nicht einholen, schon gar nicht für Ausgaben aus dem kommunalen Verwaltungshaushalt (und daraus wäre die Anschaffung zu finanzieren). Auf den Landeshaushalt kann der Schulvorstand zumindest indirekt Einfluss nehmen, indem er etwa Grundsätze für ein Fährtenkonzept beschließt, über den Verwaltungshaushalt verfügt der Schulleiter im Tagesgeschäft eigenverantwortlich.


    5. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu erfüllen und oft kompliziert. Das sicher zu stellen, fällt aber bei der Einführung nicht in die Verantwortung der einzelnen Lehrkraft. Wenn der Schulleiter die Umstellung auf digitale Klassenbücher anordnet, hat er sicher zu stellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden. (Allerdings sind die entsprechenden Produkte auch so gebaut, dass das der Fall ist.)


    Wenn man als Lehrer gegen die Einführung ist, argumentiert man wohl am besten inhaltlich, indem man seine Bedenken begründet und etwa praktische Probleme aufzeigt, die während der Erprobungsphase aufgetreten sind. Wenn man dem Schulleiter mit "Ich erkläre Dir mal, wie man Deinen Job macht" begegnet, dürfte das eine Garantie dafür sein, dass der seine Vorstellungen erst recht durchdrückt (und am Ende des Tages kann er das auch).


    Am stichhaltigsten ist für mich übrigens der finanzielle Punkt - digitale Klassenbücher benötigen eine technische Infrastruktur inclusive Eingabegerät für jeden Lehrer. Die müssen natürlich von der Schule angeschafft werden. Kosten an einem Gymnasium mit 100 Lehrern bei Anschaffung von Tablets für 250 €: 25 000 €, und selbst wenn der kommunale Träger das einmal mitmacht, sollte man sich gut überlegen, ob die langfristigen Kosten auch gedeckt sind (bei durchschnittlich 5jähriger Nutzung bis zum Defekt des Gerätes immerhin 5000 € pro Jahr).


    Grüße,
    Moebius

  • Ich habe es tatsächlich als digitales Lehrwerk verlesen :hammer: ... Man soll nicht zwei Sachen gleichzeitig machen.


    Nichtsdestotrotz sind digitale Klassenbücher mitbestimmungspflichtig, ich kenne Fälle aus Hessen und Berlin bei gleich lautenden Paragraphen aus den Personalvertretungsgesetzen.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • So, jetzt habe ich den Link zum Thema "Kooperationsplattformen sind wie Lehrwerke" gefunden:
    http://datenschutz.nibis.de/le…ommunikationsplattformen/


    Klassenbücher sind als Kooperationsplattform zu verstehen, da ja Daten von Lehrern gesammelt werden, zum gemeinsamen Austausch, aber auch Schülerdaten wie Verspätungen, Krankmelsungen etc. Das ist datenschutztechnisch ein ganz heißes Eisen und daher kann das dein SL nicht mal eben so einführen.


    À+

  • Vielen Dank für die vielen Anregungen und Hinweise.


    Dass die Gesamtkonferenz nur noch wenige Entscheidungen treffen kann, ist mir jetzt auch erst so richtig klar geworden. Der Datenschutz ist sicher eine sehr komplizierte Angelegenheit, allerdings ja die Aufgabe der Datenschutzbeauftragten.


    Diese beiden Punkte


    (1) Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen,
    sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen,
    die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen
    oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.


    (2) 1Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung,
    durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung
    trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder
    innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur
    kurzfristig verändert.


    würden für mein Verständnis zutreffen, allerdings ist ja vieles auch Auslegungssache...


    Unsere Schule ist mit Smartboards gut ausgestattet, ich kann mir daher nicht vorstellen, dass es für jeden Lehrer ein Tablet geben wird.


    Im Grunde ist mir die Einführung an sich auch egal, ich bin nur ein wenig enttäuscht und desillusioniert über die Vorgehensweise. Warum wurde uns nicht einfach gleich gesagt, dass das Klassenbuch kommt und fertig. Mal sehen, wie das Ganze ausgeht.

  • Ich finde, dass da andere Punkte sehr spezifisch zutreffen, s.o. - und dann gibt es ja auch noch die sehr klare Aussage in Avantasias Link - das zusammen ergibt doch ein recht klares Bild? Ich würde da so schnell nicht aufgeben.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Ein kleines update...


    Es ist der Tat so, dass die Schulleitung entscheidet, ob das digitale Klassenbuch eingeführt wird. Dies hat auch der Bezirkspersonalrat bestätigt. Die Vorgehensweise an sich ist trotzdem fragwürdig (wieso wurde dies nicht gleich so im Kollegium kommuniziert?), dazu wird die Schulleitung aber noch im Rahmen einer Dienstbesprechung etwas mitteilen.


    Auf weitere Einwände (technische Ausstattung ist grenzwertig, Zeitaufwand usw.) wurde bei einem Gespräch aus meiner Sicht zu verkürzt eingegangen bzw. wurden sie als nicht ausschlaggebende Punkte betrachtet.


    Auch aus dem Link von Avantasia wird deutlich, dass leider keine Abstimmung darüber angedacht ist:


    Ob bei der Einführung einer Kooperationsplattform die Einverständniserklärung der Nutzer eingeholt werden muss, ist vom Grad der Verbindlichkeit abhängig:
    Wird die Plattform als verbindliches Instrument für die Durchführung oder die Organisation des Unterrichts eingeführt, so ist keine Einverständniserklärung erforderlich. Allerdings sind die Nutzer über die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.


    Vielen Dank für die vielen Links und Kommentare, vieles davon kann ich sicher auch noch an anderer Stelle gut gebrauchen.

  • Aha? Hat der Bezirkspersonalrat erklärt, warum alle hier erwähnten Rechtsgrundlagen da nicht gelten? Würd mich interessieren... Man lernt ja immer gern dazu. ;)

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Was genau wird denn in dem digitalen Klassenbuch eingetragen?


    Ich nehme doch stark an, dass es sich um ein technische Einrichtung handelt, die geeignet ist der Verhalten oder die Leistung der beschäftigten zu überwachen (z.B. "Klassenarbeit wurde geschrieben", "Seite 34 wurde gelesen...").
    Damit unterliegt die Einführung Personalvertretungsgesetz Niedersachsen zwar der Mitbestimmung (§67 Absatz (1) Satz 2) - diese kann aber wohl nach Absatz 2 des gleichen Paragraphen an die Stufenvertretung übertragen sein.


    Gruß
    Nitram

  • Sehe ich auch so, hab ich jaweiter oben auch schon verlinkt. Hierzulande lauten die Paragrafen gleich/ähnlich und solcherlei Dinge sind mitbestimmungspflichtig. Daher würde mich jetzt mal interessieren, wie es zur einvernehmlichen Auffassung von BezirksPR und SL kam, das sei es nicht. Da muss es dann ja irgendeinen zusätzlichen Erlass oder sowas geben?

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Diese ganzen Paragraphen verwirren mich...


    Es konnte uns kein Erlass genannt werden, in dem geschrieben steht, dass die Einführung eines digitalen Klassenbuches von der Schulleitung entschieden wird. Uns wurde einfach nur gesagt, dass dies im NSchG so steht und das kennt man als Lehrer schließlich (ja natürlich, in- und auswendig). Was der Bezirkspersonalrat geschrieben hat weiß ich nicht genau, da die Email nicht direkt an mich ging, ich frage aber nochmal nach und kann dann darauf antworten.


    In dem Klassenbuch wird alles eingetragen, was man auch in ein normales Klassenbuch einträgt: was wurde in der Stunde gemacht, welche Hausaufgaben gibt es, wer hat gefehlt, wer hat seine Entschuldigung abgegeben usw.

  • Ja bitte, bleib mal dran. Interessiert mich. Öfter mal wird da auch einfach eben was behauptet. Oder eine unklare Rechtslage einfach mal so gedeutet.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Mit dem Verweis auf das Schulgesetz liegt die SL insofern richtig, als das dort die Zuständigkeiten von Schulleitung und Gesamtkonferenz gegeneinander abgegrenzt werden.


    Zitat von scarymarie

    Leider habe ich selber bisher keine Angaben finden können, ob es wirklich ein Verwaltungsakt ist oder ob die Einführung nicht doch in einer Gesamtkonferenz beschlossen werden kann.

    §34 regelt die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz (Schulprogramm/Schulordnung/Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen/ ...)
    Der/die SL entscheidet nach § 43 (3) über alles, wofür sonst niemand zuständig ist.
    Enthält euer Schulordnung irgendwelche Formulierungen bezüglich des Klassenbuchs? ("Die Lehrkräfte tragen ein ..."/"Die Schüler bringen/holen ....")? Dann liesse sich daraus vielleicht eine Zuständigkeit der GK konstruieren, ansonsten wohl nicht. (Die bedeutet dann nicht, dass die Einführung einfach so von der SL durchgesetzt werden kann. Datenschutz / ÖPR-Zustimmung etc. ist damit nicht ausgehebelt. Lediglich die Zuständigkeit der GK ist nicht gegeben.)


    Mal was anderes: Wie sind denn die Erfahrungen?
    Ihr hab das digitale Klassenbuch ja probeweise in einer Jahrgangsstufe eingeführt. Gibt es Stimmen aus dem Kollegium / der Schülerschaft/... , die diesen Probebetrieb negativ bewerten? Ist zu erwarten, dass sich eine GK gegen die Einführung aussprechen würde, wenn sie darüber beschließen dürfte?


    Man kann als Personalrat der SL das Leben beliebig schwer machen - das ist aber auch für den ÖPR viel Arbeit und ich würde es nur tun, wenn es sich auch lohnt - (z.B. erhebliche Mehrbelastung des Kollegiums, "echte" Zweifel an der Einhaltung des Datenschutzes (Verschlechterung gegenüber Klassenbüchern in Papierform), ...


    Gruß
    Nitram


    P.S. An die Paragraphen sollte man sich gewöhnen. Hier in RLP bekommen ich als Personalrat eine Entlastungsstunde. Einen nicht unerheblichen Teil der Zeit (die ich deshalb nicht für Unterricht bzw. Unterrichtsvorbereitung aufwenden muss) nutze ich für das (wiederholte) lesen von Gesetzen und Verordnungen. Die meisten davon brauche ich im ÖPR-Alltag nicht - aber wenn es hart auf hart kommt kann ich meist ziemlich rechtssicher agieren.

Werbung