Teilzeitarbeit und Fragen dazu - Hessen

  • Hallo,


    ich beende bald meine Elternzeit und fange dann nach den Sommerferien wieder an mit 67% an zu arbeiten. Nun habe ich ein paar Fragen dazu:
    Wie ist das mit Vertretungsstunden? Ist es so, dass dann 2 machen müsste und es ab der dritten bezahlt werden würde?
    Ich habe gesehen, dass kurz nach den Sommerferien pädagogische Tage ansehen. Diese Betreffen einen Nachmittag (nach dem Schultag) und am folgenden Tag einen ganzen Tag. An diesem 2. Tag sollen wohl Workshops anstehen (einen Vormittags und einen Nachmittags). Ist es mit der Teilzeitstelle so, dass ich das dann nur proportional zu meinen Stunden besuchen müsste (es sind ja 3 Teile, also ich bsp nur 2)? Gibt es da eine Regelung?
    Und dann wollte ich noch wegen den Kinderkranktagen fragen. Das sind vier bei Beamten, oder? Gelten die für ein Schuljahr oder ein Kalenderjahr? Muss man dann mit Zwergi zum Kinderarzt und reicht das Attest in der Schule ein?


    Vielen Dank llindarose (die sich total auf die Schule freut :) )

  • Bezahlung ab der ersten Stunde.(bei Teilzeit)


    In einem Artikel der GEW hatte ich gelesen, dass es bei Teilzeitmodellen tatsächlich auch zu einer reduzierten Teilnahme an solchen Veranstalltungen kommen "soll \muss".


    Müsste mal google bemüht werden. Ist bestimmt noch im Netz.


    Kinderkrankentage= keine Ahnung...sorry
    An unser Schule galten die Zeitwn pro Kalenderjahr. schau mal hier nach...

  • Es gab da letztes Jahr ein Grundsatzurteil vom Bundesverwaltungsgericht (


    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.

    http://www.bverwg.de/entscheid….php?ent=160715U2C16.14.0


    Manche Bundesländer unterscheiden auf dieser Basis zwischen "teilbaren" und "nicht teilbaren" Tätigkeiten. Insgesamt muss aber gewährleistet sein, dass du nur im Rahmen deiner Reduzierten Wochenarbeitszeit (Achtung: nicht gleichbedeutend mit Anzahl der Unterrichtsstunden) herangezogen wirst. D.h. wenn dein SL Wert darauf legt, dass du an den päd. Tagen im vollen Umfang zur Verfügung stehst, muss er dich an anderer Stelle entsprechend entlasten; das kann aber evtl. auch auf die Unterrichtsvorbereitung ausgelagert werden.
    Keine Ahnung, wie das mit teilbar/nicht teilbar in Hessen geregelt ist, aber da gibt es sicher einen Teilzeiterlass oder so.


    Mit Wochenarbeitszeit ist die volle Arbeitszeit gemeint, die ein LAndesbeamter nach Beamtengesetz arbeiten muss. In den meisten Bundesländern irgendwas zwischen 40 und 42 Stunden. Davon ausgehend musst du nach deiner Teilzeitquote deine Wochenarbeitszeit ermitteln. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch der Beamte nur Anspruch auf eine "normale" Anzahl von Urlaubstagen hat. D.h. dass in der Regel theoretisch die Wochenarbeitszeit auch in den Ferien (außer den Sommerferien) zu erbringen ist. In der Praxis geht man deshalb von den 40-42 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt aus.

  • Kinderkranktage gelten auch nur dann, wenn niemand anderes im Haushalt das Kind betreuen kann. Hat z.B. der Mann gerade Elternzeit => Geht kein Kindkranktag

    Natürlich geht das trotzdem, denn Elternzeit heißt ja nicht zwangsläufig, dass er zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht.


    Ich war sogar im Mutterschutz und mein Mann musste Kinderkranktage nehmen, denn ich konnte das Kind nicht versorgen.

  • Wenn du in Bayern unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst (Jahresverdienst 56000 Euro, das wirst du wohl nicht schaffen), stehen dir hier 10 Kinderkrankentage pro Kalenderjahr und Kind zu. Das ist dann doch deutlich entspannter. Ob das in Hessen auch so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Wie sieht das aus, gab es in diesem Bereich deutliche Änderungen?
    Unser Schulamt hat hierzu (zumindest keine im Internet auffindbare) Dienstvereinbarung. Ich habe aus dem Jahr 2004 eine Dienstvereinbarung aus dem Odenwald gefunden. Stimmt diese Rechtslage noch so?
    Hier noch einmal, von 2017, scheint also wirklich aktuell zu sein.


    Besonders der Punkt "freier Tag gewähren" bis zu welcher Stundenzahl ist interessant.
    Link ist angegeben: Bei einer 2/5 bis 2/3 Stelle sollte ein freier Tag gewährt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegen stehen. Dies würde für die Grundschule 19 Stunden bedeuten, oder?

  • Ich hatte 7,5 Tage Kinderkrankentage. Woran es lag, weiß ich nicht, ich arbeitete Teilzeit und lag unter einer bestimmten Verdienstgrenze.
    Wenn ich "nur" drei Stunden am Tag eingeteilt war, gab ich dafür auch nur einen halben Tag an und so konnte ich summieren.

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