Anrechnung Berufserfahrung und Nds. Laufbahnverordnung §8

  • Moin, ich habe ja den direkten Quereinstieg in Niedersachsen gewagt und probiere immer noch mir meine Berufserfahrung anerkennen zu lasssen. Ich habe 4 Jahre an der Uni Studenten unterrichtet und im Anschluß an einem Forschungsinstitut in der Erwachsenenbildung/Nachwuchsförderung gearbeitet. In der Nachwuchsförderung habe ich Schüler der 9.-13. Klasse unterrichtet und Jugend forscht Projekte gemacht (was ich mir auch bescheinigen lassen habe). Heute kam die Post von der Landesschulbehörde, dass davon keine Zeit angerechnet werden kann und die Eingruppierung nur Aufgrund von "Personalgewinnung" getätigt wurde. Ich wurde hier auch noch mal explizit auf den Klageweg hingewiesen? Hat jemand damit Erfahrung, macht das einen Sinn?
    Weiterhin wurden meine Unterlagen noch zum Kultusministerium zur Laufbahnanerkennung gem. § 8 Nds. Laufbahnverordnung-Bildung (NVLO) geschickt. Kann mir jemand sagen was es damit genau gemeint ist bzw. was es bedeutet wenn mir eine Laufbahnerkennung erteilt wird?
    Danke und Gruß Christian

  • § 8
    Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit
    (1) 1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer

    • ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und
    • mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt hat.

    2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (2) Die berufliche Tätigkeit muss

    • fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und
    • im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

    (3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.





    So kann man iVm folgendem Paragraphen verbeamtet werden:


    § 13
    Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
    (1) Beamtinnen und Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8, 9 oder 10 erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen.

Werbung