Kann ich meine Wahl zur Schulkonferenz ablehnen (in BW)?

  • Hallo zusammen,
    ich finde zu diesem Sachverhalt im Netz keine Antwort und hoffe mal, dass unter euch jemand darüber Bescheid weiß?
    Folgendes "Problem": Nach zig Jahren als gewählter Vertreter der GLK in der Schulkonferenz wollte ich mal eine Auszeit von diesem Gremium. Meiner Ankündigung, dass ich eine mögliche Wahl ablehnen würde, erfolgte die Belehrung, dass ich eine Wahl in die Schulkonferenz nicht ablehnen kann und darf.
    Muss man eine solche Wahl in Baden-Württemberg tatsächlich annehmen?
    Meinungen und Vermutungen helfen hier sicher nicht weiter :P

  • Und was war die Begründung? Das interessiert mich wirklich. Bei einer demokratischen Wahl zur Kandidatur gezwungen :D .
    Wie gross ist eigentlich das Kollegium?



    Auf die Schnelle habe ich nur folgenden Paragraphen. Lehne nach Absatz 1 deine Wahl ab.


    http://gelbe-sammlung.kultus-b…&doc.price=0.0#focuspoint


    Vielleicht ist irgendwo ein Passus der Lehrer verpflichtet an Konferenzen mitzuwirken. Am besten fragst du Meike.

  • Die Begründung:
    "Die Teilnahme an der Schulkonferenz gehört zur Dienstpflicht einer Lehrkraft. Die Schulkonferenz ist Organ der Schule, § 47 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz. In der Schulkonferenz werden wesentliche Dinge der Schule entschieden. Die Vertretung der GLK in der Schulkonferenz ist genauso wie die Teilnahme an der GLK (vgl. § 10 Abs. 1 der Konferenzordnung) Dienstaufgabe."


    Wobei m.E. in §10 Abs.1 die Konferenzen abschließend aufgeführt sind, an denen eine Lehrkraft teilnehmen muss. Da ist keine Formulierung wie "insbesondere" zu lesen. Also beschränkt sich der Paragraph auf die angeführten Konferenzen - und nicht stillschweigend auch noch auf die nicht aufgeführte Schulkonferenz. Aber vielleicht interpretiere ich das ja auch falsch?

  • Die Schulkonferenzordnung schreibt ja auch ausdrücklich in §4 Abs. 1 (Amtszeit:
    (1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres.


    Schon komisch, dass hier die Annahme der Wahl explizit erwähnt wird, wenn man gar keine Wahl haben sollte?
    Eltern und Schülern wird diese Wahl eingeräumt - andererseits ist dieser Paragraph nicht ausdrücklich beschränkt auf diesen Personenkreis. Ergo müsste er für alle gewählten Vertreter auslegbar sein.

  • *gelöscht wegen "ich weiß es nicht und spekuliere bloß rum".*
    Hatten dieselbe Frage kürzlich auch in einem anderen Bula und sind zu keinem Ergebnis gekommen. Derjenige, der nicht das 10. Mal gewählt werden wollte hats einfach sehr deutlich gesagt.

    Einmal editiert, zuletzt von Schantalle ()

  • Huhu!
    Kann sich aber die 'Annahme' auf die Eltern / Schülern beziehen, die eben ablehnen können?
    Ich bin in NRW, es ist bei uns auch eine Dienstpflicht, man kann nicht ablehnen, darauf wurden wir auch aufmerksam gemacht.
    Kollegen, die mich aber nach jahrelanger Arbeit gegen meinen ausdrücklichen Willen aber wählen, ...?! Naja...

  • Ja, in NRW gibt es einen entsprechenden Passus. Dieser Passus ist in Ba-Wü allerdings nirgends zu finden. Also vermutlich Auslegungssache des SL oder entsprechender Juristen im RP oder Kumi? Ohne klare gesetzliche Regelung zur Wahlfreiheit bei einem solchen Amt?

  • Ich habs glaube ich gefunden:


    Schulkonferenzverordnung:
    "(1) Für die Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter gilt § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Konferenzordnung." (-> "...dabei sind wählbar alle in der GLK stimmberechtigten Lehrer")


    und:
    "(3) Sind weniger Lehrerstellen vorhanden als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt, kann die Gesamtlehrerkonferenz die Reihenfolge der Vertretung auch anders als durch Wahl bestimmen."


    In Ausnahmefällen kann die GLK also z.B. darüber diskutieren, wer wohl der geeignetste wäre, diesen Job zu erfüllen und stimmt dann ab. Ob der einzelne da zugestimmt hat, ist egal.


    Ich fürchte, "Wahl" ist einfach ein falscher Begriff, der hier gewählt wurde, bedeutet aber nicht, dass man das Amt nicht annehmen muss.

  • § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Konferenzordnung." (-> "...dabei sind wählbar alle in der GLK stimmberechtigten Lehrer")
    Das bedeutet doch nur, dass keine Nichtberechtigten wählbar sind wie z.B. der Hausmeister.


    und zu "(3) Sind weniger Lehrerstellen vorhanden als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt, kann die Gesamtlehrerkonferenz die Reihenfolge der Vertretung auch anders als durch Wahl bestimmen."
    Kein Widerspruch. Aber dieser Satz gilt eben nur und ausschließlich, WENN weniger Lehrerstellen vorhanden sind als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt. Er sagt also nichts darüber aus, ob eine Wahl angenommen werden muss, wenn genügend andere LehrerInnen vorhanden sind.


    In Ausnahmefällen kann die GLK also z.B. darüber diskutieren, wer wohl der geeignetste wäre, diesen Job zu erfüllen und stimmt dann ab. Ob der einzelne da zugestimmt hat, ist egal.


    Genau das wäre jetzt die Lösung! WOOOO steht jetzt, dass es egal ist, ob der einzelne zustimmt, wenn es KEIN Ausnahmefall ist?



    Es stellt sich also nach wie vor die Frage, wieso die allgemeinen Wahlgrundsätze in Beamtenstatusverhältnissen keine Anwendung finden sollen - vor allem, wenn es keine besonderen Bestimmungen für genau diese Wahl gibt?

  • Vielleicht die von dir zitierte Dienstpflicht? Ich weiß es nicht. Im Zweifel rufe man seine Gewerkschaft an ;)
    Gebe aber zu bedenken: Wenn bei euch im Plenum abgestimmt würde, hättest du auch keine Wahl. So ist die Abstimmung halt geheim.

  • Das ist bei uns nicht möglich. Laut Schulgesetz sind ja auch alle Lehrer, die an der Gesamtlehrerkonferenz teilnahmeberechtigt sind, wählbar. §2 Abs.1 Nr. 15 Konferenzordnung (Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer)
    Also ist das Verfahren bei euch nicht so ganz gesetzeskonform ;-)

  • Aber Wählbarkeit ist doch ein grundsätzlicher Begriff. Er bedeutet nicht, dass bei einer konkreten Wahl tatsächlich jede/r Lehrer/in potentiell gewählt werden könnte und zur Wahl zur Verfügung stehen muss.
    An vielen Schulen in BW wird per Liste gewählt. Die Kernfrage ist, wie der Begriff "Wahl" zu interpretieren ist.

  • Hier gehts nicht um die Personalvertretung sondern um diejenigen, die in der Schulkonferenz zusammen mit Eltern- und Schülersprechern alles absegnen, was gerade in der Lehrerkonferenz bereits abgesegnet wurde.


    Das ist kein besonders beliebter Job, deswegen werden (so auch meine Erfahrung) von jedem 3 Namen in eine Kiste geworfen und der mit den meisten Stimmen, "gewinnt". Bei uns werden dann die gewählt, die nach Meinung des Kollegiums nicht genug zu tu haben. Keine Klassenleitung o.ä. ich finde die Regelung auch besch... ist aber so.

  • Hier gehts nicht um die Personalvertretung sondern um diejenigen, die in der Schulkonferenz zusammen mit Eltern- und Schülersprechern alles absegnen, was gerade in der Lehrerkonferenz bereits abgesegnet wurde.

    Aber das macht doch keinen Unterschied? Wenn es ein Wahlamt ist, dann kann man es doch ablehnen. Oder gibt es bei euch eine schulrechtliche Regelung, die den Lehrer dazu verpflichtet, so eine Wahl anzunehmen?


    Anders ist es bei Aufgaben/Ämter, für die man nicht gewählt wird. Die kann ein Schulleiter auch qua Dienstanweisung vergeben.

  • Ich habe das nie gefunden, im Falle der TE war die Frage auch nicht abschließend beantwortet. Das Kollegium kann halt auch anders, als durch geheime Wahl festlegen, wer das Amt bekleiden soll. Und wer bestimmt wurde, muss auch zu den Konferenzen erscheinen.


    Was passiert, wenn man sagt: "ich mach das aber nicht" weiß ich schlicht nicht. Was, wenn alle ablehnten? Dann gäbe es einfach keine Lehrer in der Schulkonferenz?

  • Ein Wahlamt ist grundsätzlich freiwillig. Wenn man diese "Wahl" aufgrund der Dienstpflichten nicht ablehnen könnte, müsste es eindeutig formuliert sein.
    Wenn sich keine Lehrer für die Schulkonferenz aufstellen, dann werden die Posten einfach nicht besetzt.
    1. Ich würde den Schulleiter Fragen, wo steht es explizit, dass man das Amt nicht ablehnen darf.
    2. Sich schrifltich geben lassen, um es rechtlich überprüfen zu lassen.


    Wofür gibt es Juristen in der Schulverwaltung bzw. eine Rechtsberatung bei den Gewerkschaften?

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