Nebentätigkeit bei Beurlaubung

  • Hallo alle zusammen,


    ich spiele mit dem Gedanken, mich zum neuen Schuljahr aus privaten Gründen beurlauben zu lassen. Dennoch würde ich gern als geringfügig Beschäftigte arbeiten wollen. Laut § 80 Abs. I HBG besteht grundsätzlich eine Nebentätigkeitsverbot, es sei denn, es handelt sich um schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Alles andere ist in Ausnahmefällen wohl nicht ganz unmöglich. An wen kann ich mich denn in meinem Bundesland wenden, der mir bei eben dieser Genehmigung behilflich ist? Den GPRLL in Hessen habe ich bereits kontaktiert. Hat wer noch andere Ideen? Mitglied bin ich weder bei der GEW noch beim VBE.


    Vielen Dank !

  • Den will ich aber erst fragen, wenn ich mehr darüber weiß und es schwarz auf weiß in den Gesetzen o. über Anwälte etc. erfahre. Ansonsten wurde mir in den letzten Jahren schon zu viel Käse erzählt, dem würde ich gern entgegenwirken.

  • Steht alles in dem Link. Und ehrlich gesagt verstehe ich auch nicht die Intention, sich die Pfründe des Beamtendaseins zu sichern, falls es in der freien Wirtschaft nicht klappt.


    Oder du machst ein Sabbatjahr. Dann erhälst du anteilig deine Besoldung und hast frei.

    • Offizieller Beitrag

    Im Sabbatjahr sind Nebentätigkeiten aber auch nur unter den o.g. Bedingungen erlaubt. Ansonsten hilft atasächlich nur, den Dienstherr zu fragen/den Antrag zu stellen, der kann das genehmigen oder versagen. Mit der Versagung kann man dann umgehen. Vorher weiß man's einfach nicht. Was Genaueres an Auskünften als das hier wird da auch kein Personalrat geben können und Kristallkugeln haben die auch nicht. Wenn der Dienstherr die Nebentätigkeit versagt, ist der PR insofern im Spiel, als man bei der Gewährung von Urlaub oder Nebentätigkeit zwar nicht in der Mitbestimmung ist, aber bei der Ablehnung (HPVG, §77.i und bei Ablehnung von Nenentätigkeit besteht Mitwirkung §78 HPVG). Den Gesamtpersonalrat Hessen (?) zu kontaktieren, du meinstest vermutlich den HPRLL, hift da eher nicht, zuständig ist, wenn überhaupt, der ÖPR.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
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    • Offizieller Beitrag

    Das ist in Hessen dasselbe, wenn ich mich recht erinnere. Du kannst vorarbeiten oder dasselbe bei weniger Gehalt arbeiten, es heißt hier immer Sabbatjahr, in anderen BL Freistellungsjahr. Oder meinst du was anderes?
    Jedenfalls kenne ich keine Form der Beurlaubung oder Freistellung, bei der ungenehmigte Nebentätigkeit erlaubt wäre.

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