Rechtsgrundlage Hohl- / Springstunden

  • Hallo zusammen,


    Erster Betrag und gleich brauche ich Hilfe und muss mir mal den Frust "wegschreiben".


    Wir hatten grad GK und es wurden neue Pläne für das 2.Hj ausgegeben. Nachdem ich schon im 1. Hj eine unerträglich hohe Zahl an Hohlstunden hatte, ist die Zahl jetzt auf sagenhafte 16 Hohlstunden angestiegen... (Hohlstunden in diesem Zusammenhang Stunden VOR und NACH denen ich Unterricht habe.)


    Aussage der Schulleitung: sinngemäß PECH, Pläne werden erst in 5 Wochen geändert, wenn die 13er weg sind. Ich kann ja was in der Schule arbeiten (angemessene Räume stehen nur bedingt zur Verfügung)
    Personalrat haben wir keinen, sondern eine MAV. Die kann mir auch nicht helfen. Sie sprechen das Thema immer wieder bei der SL an.... auch hier die Aussage: ist halt so.


    Nun meine Frage: gibt es Urteile zum Thema, die mir weiterhelfen?


    Habe ein volles Deputat, Schule ist G8GTS.

  • An meiner alten Schule hatte ich auch dieses Problem. Bei mir handelte es sich um (im 5-Jahres-Durchschnitt) 13 Springstunden. Damit war ich im Kollegium führend. Nachfragen beim Personalrat bzw. der Gewerkschaft verliefen im Sande, da es wohl keine rechtliche Grundlage gibt, mit der man gegen sowas vorgehen kann.
    Der Rekord lag bei 16 Springstunden an 4 Tagen bei vollem Deputat. Die Schulleitung argumentierte, dass man mir ja einen freien Tag (Freitag) als Bonbon eingebaut hätte. Ich bat daraufhin, den freien Tag zugunsten eines besseren Planes zu streichen. Ergebnis: 19 Springstunden an 5 Tagen!
    Zusätzlich musste ich mir vorwerfen lassen, dass ich, da ich mit solch einem Stundenplan am Limit gearbeitet habe, wohl Probleme mit meinem Zeitmanagement hätte.


    Mein Tipp: mach das Beste draus und plane deinen kompletten Unterricht in der Schule. Korrekturen (außer Klausuren) würde ich auch nur noch dort machen. Was in der Schule nocht geschafft wird, bleibt halt liegen. Alles Zusätzliche für die Schule wie z.B. AGs fallen flach.

  • Immer schwiergiges Thema. Im aktuellen Fall könnte man evtl. über die Wochenarbeitszeit und die "Fürsorgepflicht des Dienstherren" argumentieren. Wenn deine Schule keine Möglichkeiten zur Verfügungen stellt, Unterrichtsvorbereitung und Korrketuren effektiv vor Ort zu erledigen (Stillarbeitsräume; annährend ausreichende und ausreichend ausgestattete Computerarbeitsplätze etc.), dann könnte man argumentieren, dass die Arbeit durch die im Stundenplan anfallende Präsenzzeit in der vorgegebenen Wochenarbeitszeit für Beamte deines Bundeslandes (vorsicht: Ferien einrechnen!) nicht zu leisten ist. Es obläge dann der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, hier abhilfe zu schaffen. Wenn der Schulleiter dies nicht akzeptiert oder schulterzuckend zur Kenntnis nimmt, könnte man eine Überlastungsanzeige stellen. Hierbei ist aber die Form wichtig, da sie sich auf den akuten Fall/die aktue Dienstanweisung (Stundenplan) beziehen muss und keine institutionellen Bedingungen im Fokus haben sollte.


    Generell: In den meisten Bundesländern gibt es im Schulgesetz einen Passus, dass die Gesamtkonferenz über "Grundsätze der Unterrichtsverteilung und der Stundenplangestaltung" bestimmen darf. Hier könnte man vielleicht einen entsprechenden Beschluss bezüglich Hohlstunden fassen.
    Wie immer gilt, dass so ein Antrag nicht einfach in die nächste GeKo reingeworfen werden sollte. Das sollte im Vorfeld durch Gespräche im Kollegium und mit dem PR vorbereitet werden - idealerweise auch durch eine PV, in der sich das Kollegium als geschlossene Front postionieren kann.

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