Rechtsfrage: Gewaltandrohung gegen Schüler (Rechtsfortbildung)

  • Hi,


    ich besuche zur Zeit eine Rechtsfortbildung. Der Leiter der Veranstaltung ist eigentlich kein Jurist sondern ein Lehrer.


    Die Frage war ein Klassiker: "Was tun, wenn ein Schüler den Raum verlassen soll, sich aber weigert?"


    Der Leiter bezog sich in seinen Erläuterungen auf das Hausrecht, das man als Lehrer im Raum ausübt (kann ich nachvollziehen) und auf den Notwehrparagraphen, der einem das Recht auf Gewalt zubilligt, um sich (oder sein Recht) zu schützen. Er folgerte daraus, dass es in Ordnung ist, (evtl. nachdem man einen oder zwei Kollegen zur Hilfe geholt hat), dem Schüler anzudrohen, ihn mit körperlicher Gewalt aus der Klasse zu befördern. An seiner Schule wird das wohl auch so gehandhabt und das wohl effektiv (was ich wohl glaube).


    Aber abgesehen davon, dass ich mit dem ganzen Thema "körperliche Gewalt" in meinen Klassen nichts zu tun haben möchte und den Schülern auch nicht vorleben möchte, dass ich durch so etwas Probleme löse, kann ich mir auch einfach nicht vorstellen, dass diese Maßnahme irgendwie rechtens sein könnte.
    Ich bin auch kein Jurist, aber meines Wissens nach gilt das mit der Gewalt nur, wenn man sich in unmittelbarer Gefahr befindet und muss auch angemessen sein. Nur weil da jemand nicht gehen will, kann ich doch keine Gewalt anwenden. Von möglichen Folgen, falls jemand verletzt wird, will ich gar nicht anfangen.


    Hat jemand eine Meinung dazu?

  • Ohne, dass ich wüsste, wo es steht:


    Wir haben ähnliche Fälle (Bsp. Raucher, die sich weigern, den Schulhof zu verlassen) im Ref diskutiert. Es lief immer darauf raus: Egal, worum es geht, wir fassen AUF GAR KEINEN FALL einen Schüler an, sonst sind wir mit einem Bein in der Arbeitslosigkeit.
    Absolute Ausnahme: Wenn körperliche (!) Gefahr für uns selbst oder einen anderen Schüler besteht.


    Der von Dir beschriebene Fall würde bei uns vermutlich über einen Tadel, ggf. mit nachträglichem offiziellen Ausschluss geregelt werden.


    Gruß,
    DpB


    PS: Ich kenne übrigens kaum einen Schüler, der lieber im Raum als draußen wäre, aber unsere BSler ticken da vermutlich auch ein wenig anders ;)

  • Der Schulleiter übt Hausrecht aus, nicht der Lehrer im Zimmer. Und Notwehr ist das auch nicht.


    Wenn ein Schüler ausflippt, kann man allenfalls die Polizei bzw. den Notarzt rufen. Wegen Trotzanfall jemanden rausschleppen geht auf gar keinen Fall.
    Und damit meine ich nicht, dass es keine Situation gibt, wo sowas nicht mal vorkommen kann, sondern dass körperliche Züchtigung verboten ist und einen so ein Verhalten in Teufels Küche bringen kann.
    Es ist schlicht falsch, was der Fortbildner erzählt.

  • Egal, worum es geht, wir fassen AUF GAR KEINEN FALL einen Schüler an, sonst sind wir mit einem Bein in der Arbeitslosigkeit.
    Absolute Ausnahme: Wenn körperliche (!) Gefahr für uns selbst oder einen anderen Schüler besteht.


    So in etwa habe ich das auch gelernt :ohh:



    Der Schulleiter übt Hausrecht aus, nicht der Lehrer im Zimmer. Und Notwehr ist das auch nicht.


    Wenn ein Schüler ausflippt, kann man allenfalls die Polizei bzw. den Notarzt rufen. Wegen Trotzanfall jemanden rausschleppen geht auf gar keinen Fall.
    Und damit meine ich nicht, dass es keine Situation gibt, wo sowas nicht mal vorkommen kann, sondern dass körperliche Züchtigung verboten ist und einen so ein Verhalten in Teufels Küche bringen kann.
    Es ist schlicht falsch, was der Fortbildner erzählt.


    "Jede Lehrkraft vertritt in ihrem Bereich den Schulleiter oder die Schulleiterin in der Ausübung des Hausrechts." §23 ADO


    Es geht lediglich darum, einen Schüler aus dem Raum zu verweisen, der dort sitzen bleiben möchte. Ohne dass jemand ausflippt oder gefährlich ist.
    Mir wurde versichert, dass die Polizei in solchen Fällen nicht kommt.
    Gezüchtigt soll der ja nicht werden, nur ..... also...... rausgeschleppt :D


    Aber ich glaube, du hast Recht, das ist nicht so wirklich Notwehr.

  • Nein, ist es definitiv nicht....mal abgesehen davon, dass die Weigerung, den Raum zu verlassen, wohl kaum einen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere darstellt, wäre selbst wenn es so wäre die Gewaltanwendung auch nicht verhältnismäßig. Ich wundere mich wirklich, dass ein Laie eine solche Veranstaltung leiten darf. Nicht ohne Grund obliegt es einem engen Personenkreis (Rechtsanwälte, Rechtsbeistände u.ä.) Rechtsberatung durchzuführen.


    Ein Schüler, der sich weigert, den Raum zu verlassen, bleibt im Raum.....selbstverständlich nicht, ohne ihn auf weitere zu treffende Konsequenzen seiner Weigerung
    (->Erziehungsmittel/Ordnungsmaßnahmen) hinzuweisen und eine kurze Bedenkzeit einzuräumen, in der ich aber normal weiter unterrichte.

  • Hausrecht ist generell selbstverständlich notwehrfähig, was meint ihr auf welcher rechtlichen Basis Türsteher agieren (und damit meine ich nicht die Nasenauswahl beim Einlass)? Ich hatte bis jetzt einmal den Fall, dass ein Schüler nicht gehen wollte, allerdings saß der dann beleidigt und still auf seinem Platz, da reicht dann ein "wir reden nach der Stunde" und man kann weitermachen. Wenn ein Schüler dann fortgesetzt Theater macht, würde ich ihn aus einem ganz anderem Grund nicht "von Hand" vor die Tür setzen: Ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Schüler der am Rad dreht und dann auch noch körperlich rausgesetzt wurde, sich dort nicht gerade musterhaft benehmen oder zwingend dort stehen bleiben würde. Alternative: anderen Mitschüler zur Schulleitung schicken und da ein Gespräch für den Schüler innerhalb der nächsten fünf Minuten klarmachen.


    Und dieses "wir fassen auf gar keinen Fall andere Schüler an" ist riesengroßer Mist. Mal im Ernst, wovor habt ihr dabei mehr Angst? Vor dem Gewalt- oder dem Pädobärvorwurf?
    Gewalt: Wenn sich zwei Schüler körperlich angehen (ernsthaft, wenn es Spaß ist, kann ich auch einfach vorbeigehen), dann trenne ich die Situation. Einige kommen dann ja mit "Mitschüler bitten die Situation zu trennen", aber wie irrational und feige ist das denn? Es gibt zwei Möglichkeiten: a) man darf die Situation trennen, dann mache ich es selber, denn ich bekomme das Geld für die Aufsichtsführung oder b) man darf die Situation nicht trennen und dann schicke ich Schüler vor? Großes Kino diese Logik.
    Berührungen: Wenn ein Schüler heulend auf seinem Stuhl sitzt, dann kann es je nach Situation natürlich angemessen sein z.B. die Hand auf die Schulter zu legen. Natürlich muss man dabei die Grenzen des Schülers beachten und wenn der das nicht will, lässt man seine Finger da weg und auch umarmen, drücken und eiei sollten aus nachvollziehbaren Gründen entfallen. Aber wieso sollte man sich Schülern gegenüber völlig anders verhalten als man es in der "Realität" auch täte?
    Wir werden immer mehr zu einer Gesellschaft, in der jeder Angst davor hat von einem anderen verklagt zu werden, weil der denken könnte, man habe ihm ein Unrecht getan. Das ist echt traurig...

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus ()

  • Der Römer hat Recht: "Von §32 gedeckt sind auch Maßnahmen, die Verletzungen des Hausrechts abwehren sollen (BGH StV 1982 219, 220; OLG Düsseldorf NJW 194 1971; 1997 3383, 3384). Hier ergibt sich die Schutzwürdigkeit bereits daraus, dass das Hausrecht von der Verfassung in Art. 13 GG als ein zentrales Grundrecht anerkannt ist (Erb MK Rdn. 83)."


    Hab ich irgendwo gefunden.


    Aber es kann doch nicht sein, dass ich straffrei bleibe, wenn ich einen Schüler aus der Klasse trage und der sich beschwert. (Wie gesagt, alles nur theoretisch. Praktisch will ich diese Art des Umgang ohnehin nicht in der Nähe einer Lehrer/Schüler-Beziehung wissen).

  • Notwehr ist ein derartiges juristisches Minenfeld, dass sich Parteien, die sich darauf berufen, mit hoher Wahrscheinlichkeit vor einem Richter wiederfinden. Ob man vor dem Recht bekommt ist eine Sache, ob das im gleichen Fall zu einer anderen Tageszeit und/oder vor einem anderen Richter so bleiben würde eine ganz andere.


    Ob du straffrei bleibst, wenn du einen Schüler aus der Klasse trägst und der sich darüber beschwert hängt von der Situation ab. Du würdest zB. sehr wahrscheinlich verknackt werden, wenn du ihn nicht aus der Klasse trägst, obwohl da gerade ein Feuer ausgebrochen ist. Alles dazwischen ist juristische Grauzone und Spielwiese von Anwälten.


    Ja, ich fasse meine Kinder an. Nur ein Bruchteil davon ist körperlicher Zwang. In den Situationen, in denen das so ist, ist nach meiner situativen Einschätzung Gefahr im Verzug. Dafür stehe ich im Ernstfall auch ein. Aber das ist meine persönliche Entscheidung.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Wir werden immer mehr zu einer Gesellschaft, in der jeder Angst davor hat von einem anderen verklagt zu werden...

    Wir werden immer mehr zu einem Forum in dem sich die Teilnehmer nicht zuhören.


    Niemand sagte, dass er/ sie noch nie einen SchülerIn berührt hätte und selbiges aus Angst vor Strafe auch nie täte.


    Die Frage war, ob einer in einer Fobi erzählen darf, dass man Schülern generell Gewalt androhen dürfe, wenn sie den Unterricht störten und dann das Verlassen des Zimmers verweigerten.


    Würde man denn Gewalt androhen, wenn zwei sich kloppen? "He lass den los, sonst dreh ich dir den Arm um, isch hab Hausrecht"? nein das würde man nicht, man würde sich den oben liegenden am Schlafittchen packen. Und trotzdem kein generelles Rumzerren an Schülern legitimisieren.


    Ich glaube die Verhältnismässigkeiten haben hier schon alle im Blick und Verfall der Gesellschaft betrauern mitnichten vonnöten.

  • Ich bin ja jetzt kein Deutschlehrer und darum nicht mit überragender Lesekompetenz geschlagen, aber ich dachte immer "wir fassen auf gar keinen Fall einen Schüler an" heißt, dass man eben keine Schüler anfasst, aber vielleicht können mich studierte Philologen da eines Besseren belehren, man lernt ja nie aus.


    Und ja, selbstverständlich kündige ich zwei Schüler die sich prügeln an, dass ich vorhabe dazwischenzugehen damit sie zum Einen eine letzte Chance haben von allein aufzuhören und zum Anderen nachher nicht kommt "ich hab gar nicht mitbekommen, dass da ein Lehrer eingegriffen hat".


    Trapito: Nötigung käme strafrechtlich in Betracht, das Heraustragen ist hierbei allerdings ziemlich eindeutig das mildeste zur Verfügung stehende Notwehrmittel. Man muss für das Festhalten und ggf. folgende "Umsiedlung" des Schülers auch gar nicht den Klassenraum als Beispiel nehmen. Beispiel: Ein Erstklässler gerät mit einem guten Freund aneinander und ist emotional so mitgenommen, dass er sofort das Schulgelände verlassen möchte um nach Hause zu laufen. Würdest du ihn daran mit körperlichem Zwang hindern oder ihn laufen lassen? Hier kommst du noch nicht einmal mehr mit Notwehr raus. ;)

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  • Du hast als Lehrer eine Garantenstellung gegenüber deinen Schülern. Schüler verlassen sich auf Lehrer (und andere Aufsichtspersonen) dass sie vor prügelnden Mitschülern geschützt werden. Du musst Notwehr/Schutzwehr leisten. Notwehr ist die Handlung, die geboten ist, einen Angriff zu beenden. Sich daneben stellen und verkünden, dass man jetzt gleich eingreifen wird, ist uU. nicht mehr dazu geeignet, die gegenseitigen Angriffe/Prügelei zu beenden. Das ist dann keine Notwehr, das kann schon Unterlassung sein, zB. wenn sich einer in dem Zeitraum den finalen Treffer ins Auge fängt oder sonstwas Bleibendes abbekommt.


    An dich wird dann die Frage gestellt werden, warum du erst verbale Anweisungen gegeben und nicht eingegriffen hast, obwohl das möglich war und offensichtlich geboten gewesen wäre.

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  • Ich bin seit meiner Schulzeit im Karate vereinsmäßig unterwegs und seit der Universität sporadisch im Aikido. Wenn ich auf dem Weg zu zwei Testosteronbombern bin und aufhören sage, bin ich durchaus in der Lage das auch dann schnell genug zu beenden sobald ich angekommen bin und falls einer oder beide meinen weitermachen zu müssen. Und rechtsfortbildend aus dem Kampfsportbereich: Vor dem Gewalteinsatz ist diese anzukündigen, wenn die Situation es ermöglicht, weil das einfach ein milderes Mittel als die direkte Anwendung ist. Und mit sprachlicher Ankündigung meinte ich nicht "..., würdest du jetzt bitte den ... nicht mehr ins Gesicht schlagen, so etwas machen wir hier an der Schule doch nicht."

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  • Ich würde NIEMALS einen Schüler anfassen, das ist aus rechtlichen Gründen zu riskant.


    Andersherum jedoch:
    Sollte mich jemals ein Schüler grob anfassen oder mit Gewalt antun würde ich mich sofort fallen lassen und laut um Hilfe schreien!

  • Ich würde NIEMALS einen Schüler anfassen, das ist aus rechtlichen Gründen zu riskant.


    Andersherum jedoch:
    Sollte mich jemals ein Schüler grob anfassen oder mit Gewalt antun würde ich mich sofort fallen lassen und laut um Hilfe schreien!

    Das dürfte nach hinten losgehen. Den Punkt "Garantenstellung" hat Thamiel bereits super erläutert.



    Trapito: Nötigung käme strafrechtlich in Betracht, das Heraustragen ist hierbei allerdings ziemlich eindeutig das mildeste zur Verfügung stehende Notwehrmittel.


    Diese Einschätzung teile ich nicht und frage mich, woher du die Sicherheit nimmst, dass das Heraustragen (in der Realität eher ein Herausziehen mit Gegenwehr!) das mildeste Mittel für ein Nichtverlassenwollen des Klassenraums darstellt. Auch den Verweis auf das Hausrecht halte ich für problematisch. Anders als in entsprechenden Urteilen zum Hausrecht als notwehrfähiges Rechtsgut geht es hier nicht darum, einen Schüler vom Schulgelände zu entfernen, sondern lediglich im Rahmen der Hausordnung(!) kurzzeitig aus dem Unterricht. Ein (vorrübergehendes) Hausverbot darf eine Lehrkraft gar nicht alleine erteilen (das wäre eine Ordnungsmaßnahme), dementsprechend liegt hier wohl auch keine Verletzung eines entsprechenden notwehrfähigen Rechtsgutes vor.


    Der Verstoß des Schülers richtet sich lediglich gegen die Schulordnung, als Reaktionsmaßnahmen darauf stehen ausschließlich (!) Erziehungsmittel und (innerhalb einer Konferenz und/oder mit Schulleitung beschlossenen) Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Die gewaltsame Entfernung eines Schülers als Reaktion auf einen Verstoß gegen die Schulordnung gehört jedenfalls nicht zu den geeigneten Maßnahmen und wird eben nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt...weil m.E. gar kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wurde. Das sieht ggf. dann anders aus, wenn der Schüler bereits einen Schulausschluss als Ordnungsmaßnahme erhalten hat und dennoch auftaucht.



    ....Vor dem Gewalteinsatz ist diese anzukündigen, wenn die Situation es ermöglicht, weil das einfach ein milderes Mittel als die direkte Anwendung ist. Und mit sprachlicher Ankündigung meinte ich nicht "..., würdest du jetzt bitte den ... nicht mehr ins Gesicht schlagen, so etwas machen wir hier an der Schule doch nicht."

    Das hingegen kann ich voll unterschreiben. Das mildeste Mittel in den meisten Fällen, die im Kontext Schule tatsächlich eine Notwehr/Nothilfe erfordern, dürfte die direkte Ansprache und Aufforderung zur Unterlassung sein.

  • Und rechtsfortbildend aus dem Kampfsportbereich: Vor dem Gewalteinsatz ist diese anzukündigen, wenn die Situation es ermöglicht, weil das einfach ein milderes Mittel als die direkte Anwendung ist.

    Wenn die Situation es ermöglicht heißt aber auch, dass die Kampfhähne gerade bereit sein müssen auf dich zu hören. Wir reden hier nicht von KK/KS Situationen, wo jeder die Existenz des Mattenleiters noch irgendwo im Hinterkopf hat und "grace under pressure" Voraussetzung zum Sieg ist und entsprechend trainiert wird. Im Gegenteil reden wir hier von wüsten Kloppereien, in denen das rohe Adrenalin regiert und die Tunnelwahrnehmung nur noch die Schmerzzonen wahrnehmen lässt.


    Ob verbale Anweisungen da geeignet sind, die Angriffe zu unterbinden, ist diskutabel. Ob sie geboten sind, sei dahingestellt.

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  • Ich bin ja jetzt kein Deutschlehrer und darum nicht mit überragender Lesekompetenz geschlagen, aber ich dachte immer "wir fassen auf gar keinen Fall einen Schüler an" heißt, dass man eben keine Schüler anfasst, aber vielleicht können mich studierte Philologen da eines Besseren belehren, man lernt ja nie aus.[...]

    Ich bin kein studierter Philologe und wollte mich hier auch nicht mehr zu Wort melden, da spätestens der Vergleich "Türsteher - Lehrer" sowas von hanebüchen ist, dass ich kaum Worte dafür finde.


    Aber wenn Du mich schon zitierst:
    Sicher ist Dir nicht entgangen, dass direkt unter dieser Aussage eine Ausnahme steht, die ziemlich das beschreibt, was hier mehrheitlich vertreten wird. Für den Lesemeister aber gerne nochmal deutlicher:



    Wir haben ähnliche Fälle (Bsp. Raucher, die sich weigern, den Schulhof zu verlassen) im Ref diskutiert. Es lief immer darauf raus: Egal, worum es geht, wir fassen AUF GAR KEINEN FALL einen Schüler an, sonst sind wir mit einem Bein in der Arbeitslosigkeit.
    Absolute Ausnahme: Wenn körperliche (!) Gefahr für uns selbst oder einen anderen Schüler besteht.


    [...]


    Ansonsten, wenn auch leicht offtopic: Der von Dir so niedlich beschriebene "Pädobärvorwurf" hat bereits zweien meiner Kollegen die Quasi-Zwangsversetzung beschert. In beiden Fällen erwiesen sich die Vorwürfe als völlig aus der Luft gegriffen, der Ruf war aber trotzdem dermaßen ruiniert, dass ihnen ein Versetzungsantrag seeeeeehr nahe gelegt wurde, den sie dann letztendlich auch zum (seelischen) Selbstschutz stellten.


    Jetzt bin ich hier aber wirklich wieder raus, Ihr könnt gerne anfassen, wen Ihr wollt, ich werd's nicht tun.


    Gruß,
    DpB

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