NRW - unfreiwilliger Unterhang durch zu wenig Stunden im Stundenplan (Beamte)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!
    Kennt sich jemand damit aus und kann mir sagen, wo ich zuverlässige Informationen finde?
    Nachdem ich sowieso schon unfreiwillig Unterhang aufgebaut habe, erhielt ich heute die Nachricht, dass ich eine weitere Stunde abgeben muss.
    Ab wann (wieviel Stunden, Dauer des Unterhangs, ...) darf ich mich weigern?
    chili

  • Ab wann (wieviel Stunden, Dauer des Unterhangs, ...) darf ich mich weigern?

    Hm, grundsätzlich gehen "weigern" und "Beamter" ganz schlecht zusammen. Verweigern darfst Du eigentlich nur Anordnungen, durch deren Befolgung Du Dich strafbar machen würdest. Und auch dann ist nicht Verweigerung, sondern Remonstration das Mittel der Wahl.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, Ich musd zum Beispiel bei einigen Formen der Mehrheit (über x Stunden, über y Wochen) zustimmen. Ohne Zustimmung meinerseits geht es dann nicht.
    Und es kann ja nicht sein, dass ich im Zweifel bei Vollzeit nur 5 Stunden bekäme und dann die fehlenden 20,5 Stunden über 10 Jahre abarbeiten müsste...

  • Hallo chilipaprika,


    ich glaube, die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG §2 Absatz (4) ist dein Freund - oder Feind.


    Regelung NRW:

    Zitat

    (4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkrafterfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.


    Nur falls jemand fragt: Für "uns" hier in RLP regelt das die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung §7:

    Zitat

    Aus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation kann längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Entscheidungen der Schulleitung nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Der Ausgleichsanspruch bleibt bei einem Wechsel der Lehrkraft an eine andere Schule erhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.

    Gruß
    Nitram

    • Offizieller Beitrag

    Danke!
    Den Auszug hatte ich tatsächlich schon gefunden, verstehe es aber so, dass ich nur bei Mehrarbeit zustimmen muss, nicht aber bei unfreiwilliger Unterbeschäftigung?!
    Und wie ist es dann "vorübergehend"? Für mich sind es ein paar Wochen, nicht ein Halbjahr oder gar zwei...

  • Vorübergehend sind zwei Wochen. So verstehe ich den Auszug. Sonst könntest du das doch nie wieder aufholen ?( Zustimmen musst du wohl nicht.
    Wenn du dich beschwerst, droht dir vielleicht eine stundenweise Abordnung? Bei uns ist man ja angestellt. Es ist aber üblich, Lehrer für x Stunden an Schule y zu schicken, wenns rechnerisch mit der Lehrerversorgung irgendwie hinhaut. Kenne sogar eine, die an DREI Schulen arbeitet...


    Ärgerlich ist das. Wieso ist dieser Ausfall unter deinen Kollegen nicht gleichmäßiger verteilt?

    • Offizieller Beitrag

    Nein, es würde keinesfalls eine Abordnung drohen. Die Stunde wird einfach an jemanden Anderen weitergegeben.


    und eben: ich habe schon 2 WOCHENStunden, die ich "irgendwann" wieder aufarbeiten muss.
    Die allermeisten KollegInnen haben dauerhaft Überhang und können durch einen sehr hohen Puffer die letzten Jahre vor der Pensionierung noch mehr "reduzieren" als durch Altersteilzeit. Es ist eine schulinterne Rechnung. Wenn jemand weggeht, nimmt er seinen plus oder minus nicht. und rein theoretisch könnte eine neue Schulleitung das System auf 0 setzen. Da hat er aber mächtig Ärger mit allen KollegInnen über 50, weil sie ALLE jedes Jahr mehr Überhang holen.
    Ich werde diese Schule voraussichtlich (*klopfklopf*) nie verlassen, also kann ich auch nicht denken "nach mir die Sintflut...."

  • Hm, grundsätzlich gehen "weigern" und "Beamter" ganz schlecht zusammen. Verweigern darfst Du eigentlich nur Anordnungen, durch deren Befolgung Du Dich strafbar machen würdest. Und auch dann ist nicht Verweigerung, sondern Remonstration das Mittel der Wahl.

    Das ist so nicht ganz richtig. Natürlich kann ich auch eine Beschwerde an übergeordneter Stelle einreichen, wenn der Dienstvorgesetzte sich selbst über geltende Verordnungen hinwegsetzt. Auch als Beamter ist man nicht (vollkommen) hilfloser Erfüllungsgehilfe aller Wünsche des Schulleiters. Vorher sollte es natürlich mit persönlichem Gespräch und/oder PR versucht werden.
    Und es ist natürlich immer die Frage, wie wichtig die Angelegenheit ist. Pick your battles etc.

  • Eine Verordnung in den tiefen des Internets zu finden ist eine Sache, sie zu interpretieren eine andere - und im Zweifel die Aufgabe von Juristen, aber ich versuche mich mal daran.



    Zu Beitrag 7:
    In der Regelung für NRW geht es um die Pflichtstundenzahl. Mehrarbeit hingegen ist (laut Tresselt) Arbeit, die über die individuelle
    Pflichtstundenzahl hinaus geht.


    Des weiteren heißt es in der Verordnung "in der Regel zustimmen muss". Es wird nicht nach Über- und Unterschreitung differenziert. Also gilt "in der Regel zustimmen" für beides.

    Edit: Streichung des falschen Textteils nach Hinweis von Schantalle (Beitrag 13). Da war ich in den RLP-Teil gerutscht...



    Zu Beitrag 9:
    Das "ansparen" ist meines Erachtens nicht zulässig. DIe Verordnung heißt es "innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr". Du musst die 2 WOCHENstunden also nicht "irgendwann" aufarbeiten, sondern spätestens im nächsten Schuljahr. Vielleicht könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, der Anspruch des Staates (auf diese zwei Stunden) entfalle, wenn er sie nicht spätestens im nächsten Schuljahr einfordert.


    Gruß
    Nitram

    2 Mal editiert, zuletzt von Nitram () aus folgendem Grund: Streichung des falschen Textteils nach Hinweis von Schantalle (Beitrag 13). Da war ich in den RLP-Teil gerutscht...

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!
    Ja, auf den Standpunkt will ich mich auch stellen, nur ist es ein Minenfeld. Es ist nunmal an unserer Schule Usus, dass man lange anspart / ansparer muss. (so der Chemie-Lehrer, der seit Jahren nunmal gebraucht wird, er MUSS unterrichten, wir hatten nicht genug Kollegen). Mit den Leuten will ich mich nicht anlegen. Aber Minus will ich auch nicht.
    Aber ich bin beruhigt, ich bin nicht die Einzige, die das so versteht. Der PR ist angeschaltet und sucht selbst nach Hinweisen, dass es nicht geht, ich gehe nächste Woche zur Schulleitung.
    Vielen Dank!
    chili

  • Aber die Verordnung unterscheidet doch ausdrücklich erst zwischen unter- und überschreiten, betont aber, dass die Überschreitung (in der Regel) zustimmungspflichtig sei.


    Und wenn der Anspruch des Staates entfällt, hat die TE weniger Bezüge und Pension, was wäre daran gut?

  • @ Schantalle: 1) Ja. In Beitrag 11 korrigiert.


    2) Glaub ich nicht.
    Ich habe (in RLP) auch mal in einem SJ bei voller Stelle zwei Stunden mehr unterrichtet - und im nächsten 2 Stunden weniger. Bezahlt wurde die ganze Zeit mit voller Stelle.
    "Gut" daran wäre, dass eine Lehrkraft nicht beliebig viele Stunden ("mehr"- oder "weniger"-Stunden) vor sich herschieben kann. wenn im nächsten SJ der Ausgleich erfolgen muss. Für NRW halt maximal 6, und nicht 30 aus fünf Jahren...

  • Hallo Chili, darf ich mal fragen, was bei dir aus der Geschichte geworden ist (ggf. gern auch per PN)?


    Ich sehe ähnliches nämlich im kommenden Schuljahr auf mich zukommen: Ich muss aufgrund konkreter Personalprobleme im kommenden Schuljahr eines meiner Fächer mit voraussichtlich 20 Stunden unterrichten (was dann auch der Löwenanteil an Kursen in diesem Fach an meiner Schule überhaupt ist), für das andere bleiben 5-6 Stunden "übrig", was aber kein Problem ist, da wir in diesem personell ziemlich gut aufgestellt sind. Zum November werden wir laut Plan aber eine Stelle für mein "Mangelfach" ausschreiben. Wenn wir jemanden finden, wird derjenige ja einige meiner Kurse übernehmen, irgendwas muss er ja tun. So könnte ich dann aber ungewollt in den Unterhang geraten. Das möchte ich eigentlich auf keinen Fall (und würde präventiv sogar lieber bis November zusätzliche Kurse übernehmen), aber kann ich mich wehren?

    Warum Trübsal blasen, wenn man auch Seifenblasen kann?

  • Hey, das Problem hatte ich auch dieses Jahr. Hab dafür extra meine Stunden aufgestockt.
    Meine Schulleitung hat das mit Teamteaching und Förderkursen gelöst.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

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