Anwesenheitspflicht am Wochenende

  • Sämtliche aufgeführten Veranstaltungen sind Teil der pädagogischen Gestaltung der Schule und sind folglich erst verbindlich, wenn die Gesamtkonferenz darüber abgestimmt hat und der Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrecht zugestimmt hat.
    Dann allerdings ist die Anwesenheit verpflichtend.


    Folglich könnte man auch verhandeln, dass ein Tag der offnen Tür mit entsprechendem Freizeitausgleich verrechnet wird. Wenn eine Schulleitung oder die Schulverwaltung das nicht billigt, stimmt entweder der Personalrat dagegen (...)

    Rechtsgrundlage??

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    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Sämtliche aufgeführten Veranstaltungen sind Teil der pädagogischen Gestaltung der Schule und sind folglich erst verbindlich, wenn die Gesamtkonferenz darüber abgestimmt hat und der Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrecht zugestimmt hat.Dann allerdings ist die Anwesenheit verpflichtend.

    Nein, jedenfalls nicht ohne Zeitausgleich. Die Arbeitszeitverordnung ist ein individuelles Recht und kann nicht durch einen "Kollektivbeschluss" (egal ob durch Gesamtkonferenz, Schulkonferenz, Schulvorstand oder was auch immer) im Sinne von "Wir arbeiten dann einmal alle verpflichtend mehr, als wir müssten" ausgehebelt werden. Sieht man sehr schön hieran:


    Und nach §129 (11) fällt die "Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage [...] unde die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen" in den Aufgabenbereich der Schulkonferenz.

    Wenn man den Unterricht auf sechs Tage pro Schulwoche ausdehnt statt auf fünf Tage pro Woche, dann unterrichtet man ja auch nicht mehr, sondern zu anderen Zeiten, d.h. die Arbeitszeit wird NICHT erhöht.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Wenn es in den Aufgabenbereich der Schulkonferenz, fällt gebe ich dir Recht, hatte ich nicht im Auge, aber dort sitzen auch Lehrkräfte mit Stimmerecht und können auch eine Mehrheit erreichen, auch wenn sie keine 50 % der Stimmen inne haben, aber Abweicheler gibt es überall...
    Beim Wechsel von einer 5- auf eine 6-Tage Woche trifft das die Unterrichtsstunden und die sind geregelt, aber für diverse Veranstaltungen finde ich leider keine zeitlichen Regelungen...


    Und wenn in der Gesamtkonferenz / Schulkonferenz beschlossen wird, dass zwei Mal pro Schuljahr ein Tag der offnen Tür und zwei Schulfeste ohne Zeitausgleich ausgerichtet werden sollen, dann werden sie aufgrund der Dienstordnung Pflicht inklusive unbezahlter Mehrarbeit.


    Man kann den Zeitausgleich verhandeln, aber man hat kein Anrecht darauf, wenn die Veranstaltungen Teil der Dienstordnungen sind, ohne dass sie Pflicht sind.
    Die Durchführung der Bundesjugendspiele ist in Hessen auch Teil der Dienstordnung und rechtfertigt keinen Anspruch auf Zeitausgleich, es sei denn es trifft Teilzeitkräfte.


    meike: Die Gesamtkonferenz kann doch nach § 133 HSchG beschließen, dass kein Tag der offenen Tür oder Schulfest mehr veranstaltet wird. Dann fallen diese ersatzlos aus.
    Wenn es ein beschlossenes Fahrtenkonzept gibt, in dem in nahezu jedem Jahrgang eine Fahrt stattfinden soll, am besten noch fächerbezogen und klassenübergreifend (Sprache, Sport, ...) hat man auch keine Wahl dank Dienstordnung.
    Aber da die Grundsätze für Klassenfahrten in der GK beschlossen werden, kann man das auch kippen.
    Bei Elternsprechtagen geht dies z.B. allerdings nicht.

  • @ WillG:
    Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz § 133 (1) 2. Satz:
    Sie [Die Gesamtkonferenz] entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
    1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum ( § 4 Abs. 4 )
    sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
    2. Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der
    Schule,
    3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (
    § 6 Abs. 2 und 3 ),
    4. die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,
    5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe ( § 22 Abs. 6 , der
    Mittelstufenschule ( § 23c Abs. 5 ) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (
    § 27 Abs. 2 ) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und
    Realschule ( § 23b Abs. 2 ) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ( § 26 ),
    6. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres ( § 23 Abs. 2 Satz 2 ),
    7. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen ( § 43 Abs. 2 ),
    8. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von
    mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,
    9. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
    10. die Bildung besonderer Lerngruppen,
    11. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
    12. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke ( § 10 ) und die
    Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
    13. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne
    sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
    14. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
    15. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
    16. Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.


    In 1. heißt es Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, wenn Klassenfahrten, Schulfeste, Tag der offenen Tür da nicht darunter fallen, dann vielleicht unter 2., dort ist das Schulprogramm erwähnt, sind die Veranstaltungen dort aufgelistet, keine Chance, 15. gibt es auch noch, man kann über die Grundsätze entscheiden, welche dienstlichen Tätigkeiten angerechnet werden.


    Was Klassenfahrten angeht, wird im entsprechenden Erlass sogar darauf hingewiesen, dass sie ein wichtiger Teil des Erziehungsauftrags der Schule sind, also sind die Grundsätze in der GK abzustimmen.


    Wenn es um Veranstaltungen geht, die gesetzlich nicht geregelt sind, und die Schulleitung will diese "durchdrücken" greigt in Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz mit § 74 (1) 2. Bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (also Mehrarbeit) hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung.

  • meike: Die Gesamtkonferenz kann doch nach § 133 HSchG beschließen, dass kein Tag der offenen Tür oder Schulfest mehr veranstaltet wird. Dann fallen diese ersatzlos aus.
    Wenn es ein beschlossenes Fahrtenkonzept gibt, in dem in nahezu jedem Jahrgang eine Fahrt stattfinden soll, am besten noch fächerbezogen und klassenübergreifend (Sprache, Sport, ...) hat man auch keine Wahl dank Dienstordnung.

    Ich bezog mich auf das, was du über den Personalrat geschrieben hast. Das stimmte nicht. An dessen Ablehnung oder Zustimmung hängen diese Dinge nicht.
    Bestenfalls kann man eine DV nach einzelnen Punkten des §74 generieren, um die Form zu regulieren usw, aber Schulfest und ToT sind nicht PR-mitbestimmungspflichtig, die Kompetenzen des PR können nicht in die Rechte anderer Gremien hineinregulieren, bestenfalls nachjustieren, sofern sich Bezugspunkte zum HPVG finden lassen.

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  • Auch nicht im Rahmen von § 74 (1) 2. HPVG "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung", also Mehrarbeit?
    Es macht wenig Sinn, wenn die GK zustimmt und der PR ablehnen würde. Keine Frage.....

  • Maßnahmen zu Hebung der Arbeitsleistung sind nicht Mehrarbeit. Mehrarbeit ist mehr Unterricht. Alles andere zählt nicht im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung als Mehrarbeit.


    Maßnahmen zur Hebung der ArbeitsLEISTUNG nach §74 sind arbeitstechnische Maßnahmen wie genaueres Dokumentieren, Verwenden bestimmter Formen und Formulare, neue / anderer Formen der Absprache oder Koordination, Fristen / Materialien / Pflichten zur XYZ, solches Zeugs.

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  • @sam1976
    Ich bin ja nun kein Hesse, aber die Paragraphen, die du zitierst, würde ich mit meinem schurechtlichen Hintergrund nicht als relevant betrachten.
    Tage der offenen Tür gehören nun mal nicht zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Schulfeste auch wohl eher auch nicht.
    Gefühlsmäßig fallen solche Dinge eben eher in den Kompetenzbereich der Schulkonferenz/des Schulforums.


    Generell liegt das Grundproblem in der Unterscheidung, die Meike anspricht: Ein großer Teil unserer Arbeitszeit findet außerhalb der Unterrichtsstunden statt, diese Arbeit wird aber durch den Begriff "Mehrarbeit" nicht erfasst, da dieser Begriff in Bezug auf Unterrichtsstunden definiert ist. Mit anderen Worten bleibt es immer Verhandlungssache, ob und wie viel Entlastung man beim Schulleiter herausschlagen kann. Eine handfeste gesetzliche Grundlage habe ich in Bayern bislang nicht gefunden und ich sehe sie auch nicht in den Rechtsquellen, die du zitierst.
    Alternativ kann man natürlich durch Reduktion des Engagement in anderen Bereichen selbst darauf achten, dass die Arbeitszeit nicht überschritten wird. Das übt aber wenig Druck aus, da es im stillen Kämmerchen geschieht. Als PR weisen wir den Schulleiter darauf hin, dass das passieren wird und dass wir die Kollegen auch dazu ermutigen, weil wir nicht wollen, dass immer so getan wird, als sei das alles kein Problem. Dann ist es zumindest mal ausgesprochen...

  • Und wenn in der Gesamtkonferenz / Schulkonferenz beschlossen wird, dass zwei Mal pro Schuljahr ein Tag der offnen Tür und zwei Schulfeste ohne Zeitausgleich ausgerichtet werden sollen, dann werden sie aufgrund der Dienstordnung Pflicht inklusive unbezahlter Mehrarbeit.

    Großer Irrtum! "Unbezahlte Mehrarbeit" darf nur aufgrund unvorhergesehbarer Umstände kurzfristig angeordnet werden, z.B. wenn Kollegen kurzfristig erkranken und die Klassen vertreten / beaufsichtigt werden müssen. Ist z.B. ein Kollege längerfristig krank, darf es keine "unbezahlte Mehrarbeit" (die berühmten drei unbezahlten Vertretungsstunden pro Monat) sein, sondern muss mit dem Deputat verrechnet werden, ggf. auch erst im nächsten Schulhalbjahr ("Plusstunden"). Auch schon alleine das systematische "Einplanen" von Vertretungsreserven im Form von "Springstunden", d.h. wenn die "Springstunden" mit dem Ziel in den Stundenplan eingebaut werden, solche Reserven zu schaffen, ist nicht zulässig.


    Ein Schulfest, das ja lange im voraus GEPLANT wird, kann niemals unter "unbezahlte Mehrarbeit" laufen. Es gehört zur normalen Arbeitszeit (40 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt abzüglich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und der gesetzlichen Feiertage) und muss daher ausgeglichen werden, indem andere Tätigkeiten entsprechend reduziert werden.


    Und ich verweise noch einmal auf diesen Thread: Anwesenheitspflicht am Tag der offenen Tür


    Da habe ich begründet, dass Veranstaltungen am Wochenende ohne entsprechenden Zeitausgleich ("freier Tag") gar nicht zulässig sein können, da Samstage und Sonntage keine "Schultage" sind, also gar nicht zu den Tagen gehören können, an denen man zur Dienstleistung verpflichtet ist (Ausnahme: eingeführte, regelmäßige "6-Tage-Schulwoche", dann ist auch der Samstag ein regulärer Schultag).


    Und noch einmal: Ein Konferenzbeschluss kann niemals höherwertiges Recht, in diesem Fall die Arbeitszeitverordnung, aushebeln!


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    3 Mal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • In 1. heißt es Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, wenn Klassenfahrten, Schulfeste, Tag der offenen Tür da nicht darunter fallen, dann vielleicht unter 2., dort ist das Schulprogramm erwähnt, sind die Veranstaltungen dort aufgelistet, keine Chance, 15. gibt es auch noch, man kann über die Grundsätze entscheiden, welche dienstlichen Tätigkeiten angerechnet werden.


    Was Klassenfahrten angeht, wird im entsprechenden Erlass sogar darauf hingewiesen, dass sie ein wichtiger Teil des Erziehungsauftrags der Schule sind, also sind die Grundsätze in der GK abzustimmen.

    Der 133 hilft auch nur begrenzt weiter, weil er die DO nicht ändern kann (das geht wiederum aus der generellen Rechtshierarchie hervor: Beschlüsse können keine Erlasse, Verordnungen und Gesetze aushebeln). Die GeKo kann nicht darüber beschließen, ob Klassenfahrten gemacht werden, nur in welchem Rhytmus sie gemacht werden und in welchen Jahrgangsstufen o.ä. Ein "Grundsatz" nach dem Schulrecht ist nicht die Existenz von etwas. Nur die Form.


    Bei allen Schulveranstaltungen, die in der Dienstordnung erwähnt wurden, gibt es auch kein Abschaffungsrecht, man kann nur unter dem Punkt "Grundsätze" so etwas entscheiden wie "Samstag vormittag" oder "Freitag nachmittag 3 Stunden lang" oder "ohne Vorbereitung".
    Zum Thema Schulfeste : (Dienstordnung) "(2) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört auch die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Klasse oder Lerngruppe, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen, Wander- und Studienfahrten, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen und Betriebspraktika. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner bei Veranstaltungen der Schule, insbesondere bei Projekttagen, Projektwochen, die zusätzlich zu den Unterrichtsvorhaben nach § 133 Abs. 1 Nr. 9 des Schulgesetzes durchgeführt werden, Schulsportwettbewerben und schulkulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für die von der Schulkonferenz beschlossenen besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten."
    In 2 bestimmt die GeKo über "VORSCHLÄGE", die sie der SchuKo machen kann zum Thema - dort sitzen aber Eltern und Schüler mit drin und beim Thema "Abschaffung von Feiereien" biste da meistens nicht gut aufgestellt um's milde auszudrücken.
    Sagen kann man also bestenfalls, dass die GeKo relativ weitreichende Rechte hat, Art und Form von Veranstaltungen zu regeln, z.B. nicht ehr Samstags oder nur, wenn wir dafür Projekt X abschaffen oder nur alle 2 Jahre oder socherlei.


    Dienstliche Tätigkeiten (133/15) haben damit wirklich gar nix zu tun, dabei geht es um die Entlastung/Anrechnung aus den Deputaten §4,5 etc aus der PflichtstundenVO - also welche dienstliche Tätigkeit (Bibliothek leiten / Beratung / Mitarbeit im Schulleitungsteam...) wird mit wie viel Stunden aus dem Schuldeputat oder dem Schulleitungsdeputat entlastet. Das ist ne andere Baustelle und kann nicht als Ausgleich für Einzelveranstaltungen für alle verwwndet werden."

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