Problem bei Anerkennung der Berufung auf Lebenszeit

  • Liebe Foren Mitglieder, zu meinem Problem:
    Ich bin Mathematik Diplomer und habe den Seiteneinstieg im Lehramt vorgenommen. Es hat auch alles soweit geklappt. Ich habe eine pädagogische Einführung gemacht, das Feststellungsverfahren und als Zweitfach Informatik studiert. Es wurde dann geprüft, ob ich eine Planstelle kriegen kann und dies wurde genehmigt. Nach vier Jahren wurde nun die Lebenszeiternennung geprüft und sie behaupten, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gierbei wurde folgender Gerichtsbeschluss zitiert:


    http://www.bverwg.de/entscheid…php?ent=080310B2B110.09.0


    In diesem Fall wollte der Seiteneinstiger mit dem Feststellungsverfahren eine allgemeine Lehramtsbefähigung, so dass er auch an eine staatliche Schule wechseln kann. Mir ist klar, dass man mit einem Feststellungsverfahren an die Schule gebunden ist. Daher behandelt dieser Gerichtsfall meiner Meinung nach ein ganz anderes Problem. So wie ich weiß, reicht ein Feststellungsverfahren an der Schule, wo man dieses durchgeführt hat, aus, um eine Planstelle kriegen zu können.


    Nun meine beiden Fragen:
    1) Reicht ein Feststellungsverfahren für eine Planstelle aus?
    2) Kann man eine Benennung überhaupt zurückziehen, wenn bereits eine Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor vier Jahren stattgefunden hat und sich seitdem keine Gesetze mehr geändert haben?


    Liebe Grüße

  • So: hier muß man zwischen PE/OBAS Seiteneinsteiger und ESchVO Feststellungsverfahren unterschieden.



    Ein Feststellungsverfahren führt nur zum Erlaubnis, an einer Ersatzschule ohne Lehramtsbefähigung zu unterrichten. Nach Abschluß des Verfahrens bekommt man eine Planstelle an der Schule.


    Nur weil man eine Planstelle hat, hat man nicht das Recht verbeamtet zu werden. Die Verbeamtung erfordert eine Lehramtsbefähig, die durch das Ablegen der 2. Staatsprüfung oder eine Zuerkennung durch das Landespersonalausschuß nachgewiesen wird. Dies Ergibt sich auch der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 05.03.2007, §5 Abs. 8, Satz 4: "Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung." Somit gilt die Verbeamtung als ausgeschlossen.


    Eine Zuerkennung der Befähigung wird es definitiv nicht geben.


    Daher ist es sachlich richtig, daß die Verbeamtung fehlerhaft war, da die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Gemäß § 11, Abs. 1, Nr. 3 (b) liegt eine Nichtigkeit der Ernennung vor, da zum Zeitpunkt "nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag".

  • Die Planstellen müssen nicht beamtenähnlich sein. vgl. § 102, Abs. 3 SchulG NRW. Können aber.


    "Das Beschäftigungsverhältnis derübrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mussdemjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein."


    Das heißt, es käme ein Arbeitsvertrag gemäß TV-L mit Entgeltgruppe 13 in Frage.


    Eine Planstelle hat nichts mit Beamten oder angestellter Lehrer zu tun! Es geht lediglich darum, ob die Schule eine Stelle frei hat, jemanden unbefristet einzustellen: sei dies als Beamter oder angestellter. Die Voraussetzung für die Genehmigung, dich unbefristet einstellen zu können, war halt die PE/EFV.

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