Was genau bedeutet Beschäftigungsverbot?

  • Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,


    ich weiß, dass zu diesem Thema schon mehrere Beiträge veröffentlicht wurden. Allerdings habe ich schon so viele gegensätzliche Aussagen gehört, sodass ich nicht mehr richtig durchblicke...
    Ich bin schwanger (26. ssw) aber aufgrund einiger Komplikation nun schon seit vier Wochen krank geschrieben. Meine Frauenärztin hat mir dazu geraten, ins BV zu gehen. Ich soll bis Freitag überlegen, ob ich das in Anspruch nehmen "möchte". Nachdem ich nun lange gegrübelt und einen mehrtägigen Gewissenskampf zwischen Pflichtgefühl gegenüber Schule und Baby ausgetragen habe, bin ich zu dem Entschluss gekommen, ins BV zu gehen (wenn meine FÄ das ausstellt).
    Da ich schon länger krank geschrieben bin, hat meine Schulleitung "vorsorglich" den Eltern mündlich und mir schriftlich mitgeteilt, dass ich im Falle eines BV zwar nicht mehr unterrichte, aber sowohl weiterhin die Klassenleitung inne haben werde als auch Elterngespräche/ Elternabende/ Förderausschussverfahren halten und generell in der Organisation eingeteilt sein werde. Meine FÄ meinte jedoch, dass ich im Falle eines BV komplett aus der Schule raus bin. Wer hat denn nun recht? ?( Muss vielleicht dazu sagen, dass ich als angestellte Lehrerin in einer Schule in freier Trägerschaft arbeite.
    Zudem weiß ich gar nicht, ob ich nicht eher weiterhin als arbeitsunfähig gelten müsste... bin als Hochrisikoschwangerschaft eingestuft, war schon mehrmals stationär im Krankenhaus, seit einer Woche sind keine "neuen Probleme" aufgetaucht.
    Ich möchte mich nicht vor Arbeit drücken (habe selbst jetzt während meiner Krankschreibung den Unterricht geplant, Arbeiten und Tests erstellt/ korrigiert, etc), aber ich denke, dass meine FÄ mir nicht ohne Grund zu einem Beschäftigungsverbot rät. :_o_(
    Hat jemand von euch auf diesem Gebiet etwas Erfahrung und kann mir weiterhelfen? Das wäre toll :_o_)


    Liebe Grüße
    Nadine

  • Soweit ich weiß, kann deine FA dir ein BV für bestimmte Tätigkeiten auferlegen (sodass du rein theoretisch sogar in der Bezirksregierung / der Schulaufsichtsbehörde o.ä. eingesetzt werden kannst oder eben für solche Tätigkeiten, wie dein SL gesagt hat) oder ein absolutes BV. Auf jeden Fall soll dieses BV genau dokumentieren, welche Arbeiten du machen darfst oder halt nicht. http://www.eltern.de/beruf-und…rbot-schwangerschaft.html
    Deine FA soll auf jeden Fall "absolutes BV" dort rein schreiben in dieses Attest. Am besten notiert sie explizit, dass solche Arbeiten, die dein SL den Eltern mitgeteilt hat, nicht erlaubt sind.
    Dein Kind ist wichtiger als irgendwelche dienstlichen Sachen. Muss sich halt dein SL drum kümmern, wer deine bisherigen Tätigkeiten übernimmt. Und wenn er es den Eltern anders mitgeteilt hat, ist es sein Problem.

  • Beschäftigungsverbot ist Verbot der Beschäftigung und nicht Verbot-des-Umgangs-mit-Kindern-aber -Elternarbeit-ist-erlaubt.


    Es gibt aber auch die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten zu untersagen oder stundenweise zu arbeiten o.ä. Dann heißt es, glaube ich, teilweises Beschäftigungsverbot. Der Arzt schreibt dann auf, was und wieviel du tun darfst. Alleine deine Ärztin entscheidet darüber!


    Und natürlich: alles Gute euch! :bussi:

  • Erstmal: Alles Gute an dich und deinen Bauchbewohner!


    Ein BV wird meiner Erfahrung nach nicht schnell ausgestellt und wenn deine FÄ das in Erwägung zieht, dann hat sie ihre Gründe. Dein FA ist der Fachmann, Punkt. Gewissensbisse brauchst du überhaupt nicht zu haben. Gerade wenn du schon mehrfach stationär aufgenommen wurdest.

  • In einem sehr tollen Forum habe ich mal gelesen:


    "8. Wenn meine Ärztin oder mein Arzt mich krankschreiben will, dann gehe ich davon aus, dass Gründe dafür da sind, und befolge den ärztlichen Rat. Er ist der Experte, nicht ich. Wenn ich jemandem erkläre, wie man Vokabeln lernt/eine Mathematikaufgabe löst, will ich schließlich auch, dass man man meiner Expertise vertraut."


    Nimm das ernst und höre auf deinen Arzt! Und nein, die Schulleitung bestimmt nicht, welche Tätigkeiten du erledigen kannst, sondern dein Arzt tut es! Und das ist auch gut so!


    Außerdem erhältst du während des Beschäftigungsverbots dein volles Gehalt weiter.

  • Es gibt zwei Arten des Beschäftigungsverbots:
    1. das generelle: Es wird ausgesprochen, wenn von einer bestimmten Arbeit eine Gefahr für Schwangere ausgeht. Im Schuldienst betrifft dies meist den Umgang mit Schülern, wenn eine Immunität gegen bestimmte Krankheiten nicht vorliegt. Du wirst dann in der Regel mit anderen (ungefährlichen) Arbeiten betraut.
    2. das individuelle: Es wird ausgesprochen, wenn bestimmte Tätigkeiten im individuellen Fall zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schwangeren und/oder des Kindes führen. Dies kann vielerlei für die Schwangere bedeuten: Sie darf nur bestimmte Tätigkeiten ausführen, sie arbeitet weniger, sie arbeitet gar nicht mehr. Dieses muss der behandelnde Arzt genau beschreiben.
    In beiden Fällen ergibt sich das Beschäftigungsverbot aus der Situation, niemand hat hier eine "Wahlmöglichkeit" und kann sich deshalb auch nicht aussuchen, ob man "in ein Beschäftigungsverbot gehen" möchte.
    Außerdem muss ganz klar zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot unterschieden werden. Du schreibst, dass du schon länger krank geschrieben bist. Das heißt ja, dass du krank bist und auch, dass diese Krankheit nicht durch deine Arbeit verursacht oder auch nur befördert worden ist. Sonst hättest du ja schon ein Beschäftigungsverbot. Die Krankschreibung jetzt ohne vorherige Rückkehr an den Arbeitsplatz quasi umzuwandeln halte ich für hochproblematisch und würde das Beschäftigungsverbot ad absurdum führen.
    Ich bin mir sicher, dass du weiterhin als krank gelten müsstest. Dass du eine Hochrisikoschwangere bist resultiert ja aus der körperlichen Situation. Hier ist also nicht der Job die/eine Ursache.
    Last but not least ist es für eine Beamtin völlig unerheblich, ob sie krank geschrieben ist oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht ihrer Arbeit nachgehen kann. Du bekommst in beiden Fällen dein Gehalt weitergezahlt.
    Alles Gute für dich!!!

  • Hallo Nadine,
    ich kann die Haltung deiner Schulleitung nicht nachvollziehen - wie soll das denn das gehen? Nicht mehr unterrichten, d.h. auch nichts mehr mitbekommen, aber die Klassenleitung weiter haben und Elterngespräche führen?
    Dein Entschluss, dir ein Beschäftigungsverbot auszustellen ist sicherlich sinnvoll, wenn du eine Risikoschwangerschaft hast und schon im Krankenhaus warst. Ich an deiner Stelle, würde mir ein absolutes Beschäftigungsverbot ausstellen lassen. Das ist für dich und dein Kind wichtig, damit du nicht immer denkst, noch etwas machen zu müssen - denke dran, auch Stress ist schlecht für das Kind und die Schulleitung weiß dann, dass sie sich um eine Vertretung kümmern muss. Ob du die Klassenleitung jetzt oder in ein paar Woche abgibst ist doch für die Kinder und Eltern relativ egal. Allen Eltern ist doch klar, dass eine schwangere Lehrerin irgendwann für einige Zeit ausfällt. Das ist ja schließlich auch kein Drama, das kann man den Kindern doch gut erklären.


    Alles Gute für Dich und quäle dich nicht mit deinem Pflichtbewusstsein, sondern versuche die Schwangerschaft noch ein wenig zu genießen, wo es momentan keine akuten Probleme mehr gibt.


    Seepferdchen

  • Hallo,


    vielen Dank an ALLE für eure Ratschläge, lieben Wünsche und Informationen zum BV.
    Sehe das jetzt alles klarer. Letztendlich wird und soll die Frauenärztin entscheiden, wie das BV auszusehen hat. Ihr habt auf jeden Fall recht - auf ärztlichen Rat sollte gehört werden (stimmt genau, 'Iteach' ;-) ).


    @binemei: Wie du war ich mir auch nicht sicher, ob in meinem Fall nicht nur eine AU zulässig ist. Aber da werde/muss ich der Frauenärztin vertrauen und hoffe, dass sie auf diesem Gebiet kompetent ist und weiß, was hier zu tun ist. Ich bin übrigens nicht verbeamtet, würde also im Falle einer verlängerten AU ins Krankengeld rutschen. Ist zwar nicht schön, wäre dann aber halt so.


    @'Seepferdchen: Wie das mit der Klassenleitung/dem Führen von Elterngesprächen ohne meine Anwesenheit im Unterricht funktionieren soll, ist mir auch schleierhaft...
    Die Eltern sind glücklicherweise sehr verständnisvoll und haben mir schon mitgeteilt, dass ich mich schonen soll und sie sich freuen, falls ich wieder zurückkehren sollte. Letztendlich geht es auch "nur" noch um fünf Unterrichtswochen.


    Also, nochmal :danke: !
    LG
    Nadine


  • @'Seepferdchen: Wie das mit der Klassenleitung/dem Führen von Elterngesprächen ohne meine Anwesenheit im Unterricht funktionieren soll, ist mir auch schleierhaft...
    Die Eltern sind glücklicherweise sehr verständnisvoll und haben mir schon mitgeteilt, dass ich mich schonen soll und sie sich freuen, falls ich wieder zurückkehren sollte. Letztendlich geht es auch "nur" noch um fünf Unterrichtswochen.


    Ernsthaft: Das ist nicht dein Problem. Du wirst Mutter und die Schule ist nur dein Beruf. Du bist nicht "der Nabel der Welt"; ohne dich bricht die Schule / die Klasse / was-auch-immer garantiert NICHT auseinander. Selbst wenn die Eltern nicht verständnisvoll wären: Wen kümmert's?


    einen mehrtägigen Gewissenskampf zwischen Pflichtgefühl gegenüber Schule und Baby ausgetragen habe

    Die Entscheidung sollte doch glasklar sein, oder?


    Kümmere dich um DICH, freue dich auf dein Kind, genieße die schönen Momente der Schwangerschaft. Und: Lass' die Schule Schule sein. Sei nicht erreichbar, wenn du arbeitsunfähig bist. Egal für was. Es spielt KEINE ROLLE was der Schulleiter / die Eltern / die Kollegen "erwarten" - höre auf deine Ärztin und lass' dich nicht unter Druck setzen von Kollegen, die berichten, sie hätten noch im Kreißsaal korrigiert...


    Alles wird gut! :aufgepasst:

  • Hier ist der Unterschied noch mal erklärt:
    https://www.haufe.de/finance/f…desk_PI11525_HI20001.html


    Zitat hieraus:
    Verläuft die Schwangerschaft hingegen anomal , treten insbesondere über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder krankhafte Störungen auf, so handelt es sich um eine Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinne . Diese kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auslösen. Wird zusätzlich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so begründet dies keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn.


    Ich verstehe das so, dass du theoretisch krank und im Beschäftigungsverbot sein kannst, dann aber die Krankheit (=die komplizierte Schwangerschaft) Vorrang hat. Du bekämst nicht den Mutterschaftslohn, der dem normalen Gehalt entspricht, sondern Krankengeld. Ist für den Arbeitgeber unkomplizierter, wie ich vermute.

  • Ich verstehe das so, dass du theoretisch krank und im Beschäftigungsverbot sein kannst, dann aber die Krankheit (=die komplizierte Schwangerschaft) Vorrang hat. Du bekämst nicht den Mutterschaftslohn, der dem normalen Gehalt entspricht, sondern Krankengeld. Ist für den Arbeitgeber unkomplizierter, wie ich vermute.

    Richtig. Bei Tierärztinnen weiß ich beispielsweise, dass diese, sobald sie von der Schwangerschaft wissen, nicht weiter arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Sie erhalten während dieser Zeit ihr volles Gehalt. Für den Arbeitgeber ist es natürlich immer besser, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, da er nach sechs Wochen keinen Lohn mehr zu zahlen hat.

  • Den Fall du kümmerst dich um die Orga, aber unterrichtest nicht, könnte ich mir nur für den Fall vorstellen, dass du zwar fit bist, aber an der Schule grad irgendeine Krankheit umhergeht und du deshalb nicht unterrichten kannst.
    In deinem Fall hast du aber nichts mehr in der Schule zu suchen und solltest nicht mehr arbeiten. Ruh dich lieber aus, damit ihr die nächsten Wochen gut übersteht.

  • Krank ist man in der Schwangerschaft nur, wenn man auch ohne die Schwangerschaft krank wäre, also z.B. wegen einer Grippe oder eines Magen-Darm-Infektes.


    War Nadine jetzt aber z.B. wegen Blutungen oder vorzeitigen Wehen im KH und deswegen krankgeschrieben, liegt sehr wohl ein Grund für ein Beschäftigungsverbot vor. Denn in diesem Fall müsste sie ja dauerhaft oder zumindest viel liegen und das kann sie ja in der Schule nicht. Bei uns gibt es jedenfalls in den Klassenräumen und im Lehrerzimmer weder Betten noch Couchen.
    Eine Weiterbeschäftigung würde also das Leben des ungeborenen Kindes gefährden und genau für solche Fälle ist ein individuelles Beschäftigungsverbot da.


    Da würde ich mich dann auch auf gar keinen Fall in eine Krankschreibung und Krankengeld reinquatschen lassen! Einer Schwangeren dürfen aufgrund ihrer Schwangerschaft keinerlei finanzielle Nachteile entstehen!!!


    Wenn du also nur aufgrund von Schwangerschaftsbezogenen Sachen krankgeschrieben warst, sieh zu, dass du ein Beschäftigungsverbot bekommst! Das ist dein Recht! Gerade als Angestellte. Für eine Beamtin wäre das in der Tat egal.


    Der Grund bei einem INDIVIDUELLEN Beschäftigungsverbot muss nicht in der Arbeitsstelle liegen. Dafür gibt es allgemeine Beschäftigungsverbote.


    Es reicht, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Weiterführung der Beschäftigung gefährdet sind.


    Ich hatte übrigens auch eines aufgrund einer Risikoschwangerschaft, nämlich wegen einer drohenden Frühgeburt, da konnte die Schule auch nichts zu. Aber wenn meine Kinder durch den Stress und das viele Stehen / Laufen noch früher gekommen wären, würden sie heute nicht leben.

  • Krank ist man in der Schwangerschaft nur, wenn man auch ohne die Schwangerschaft krank wäre, also z.B. wegen einer Grippe oder eines Magen-Darm-Infektes.

    Wo steht denn das?

  • Indirekt im Mutterschutzgesetz:


    "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."


    Wenn das zutrifft, ist die Beschäftigung ja nicht zulässig, also bedarf es ja keiner Krankschreibung.


    Bei einem grippalen Infekt könnte man das ja theoretisch auch sagen, aber der Unterschied liegt darin, dass der ja nur vorübergehend ist. Eine Gefahr der Frühgeburt bleibt ja bestehen. Falls nicht, könnte der Arzt ja theoretisch das Ganze auch begrenzen bis zur ungefährlichen Grenz, z.B. bis zu 30. SSW. Aber da stellt sich dann die Frage, ob es bei Lehrerinnen Sinn macht, für 4 Wochen noch einmal wieder zu kommen.


    Dieser Paragraph im Mutterschutzgesetz wurde eigens dazu geschaffen, damit werdende Mütter sich nicht - aus Angst vor finanziellen Verlusten (Krankengeld) - weiter in die Arbeit schleppen und so evtl. das Leben oder die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefährden (oder auch ihre eigene).


    Gefunden bei Arbeits-Abc, steht auch so bei anderen Websites, z.B.Eltern.de
    "Auch wenn es zu Kontroversen führen kann, das Recht auf individuelles Beschäftigungsverbot ist ein Bestandteil der Schutzvorschriften im Mutterschutzgesetz. Danach dürfen Schwangere nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz tätig werden, wenn nur die kleinste Gefährdung für sie oder das Kind erkennbar wird. Dazu gehören z. B. eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt. Auch eine Muttermundschwäche, spezielle Rückenschmerzen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen zählen dazu. Der Arzt entscheidet, ob es sich um eine Krankheit handelt oder um durch Schwangerschaft hervorgerufene Symptome."

  • Richtig. Bei Tierärztinnen weiß ich beispielsweise, dass diese, sobald sie von der Schwangerschaft wissen, nicht weiter arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Sie erhalten während dieser Zeit ihr volles Gehalt. Für den Arbeitgeber ist es natürlich immer besser, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, da er nach sechs Wochen keinen Lohn mehr zu zahlen hat.

    Für den Arbeitgeber (bei Angestellten, wie es hier der Fall ist ) ist das im Gegenteil nachteilig:
    - bei AU muss er sechs Wochen zahlen
    - Bei BV muss er zwar zahlen, bekommt aber ALLE Kosten (inkl. AG-Nebenkosten )von der Krankenkasse erstattet, ab dem ersten Tag.


    Mein früherer AG hat mich sofort ins BV geschickt und nicht mehr arbeiten lassen... und hat sich gefreut, nix dafür bezahlen zu müssen. ..

  • Hallo,
    ich kann mich den Meinungen nur anschließen, die dir das BV empfehlen. Schon allein wegen des Krankengeldes, solltest du angestellt sein.
    In Berlin ist es gar kein Problem, wenn die vorherigen Krankschreibungen durch die Schwangerschaft bedingt waren, dann nahtlos in ein BV zu gehen. Und bitte, bei dem was du beschreibst, lass dich komplett rausschreiben. Du würdest es dir vermutlich nie verzeihen, wenn du auf biegen und brechen noch irgendwie arbeiten würdest, und sei es nur im Hintergrund, und deinem kleinen Bauchzwerg würde etwas passieren.
    Das ist eine besondere Zeit, in der du gerade bist. Genieße sie. :)
    Und für später: alles Gute. :):top:

  • Hier geht ja einiges durcheinander.


    Erstmal vorweg. Warum der FA dich wählen lässt ob BV oder nicht, ist mir eigentlich rätselhaft, aber er kann dich ja dazu genauso wenig zwingen, wie zu einer AU. Vermutlich deshalb die Frage, ob du da mitziehst.
    Nimm es also an und dann bist du komplett raus, denn es ist kein BV was bestimmte Tätigkeiten ausschließt oder vom AG oder wegen fehlender Immunitäten, sondern ein absolutes.


    Damit bekommst du weiterhin dein volles Gehalt und der Rest sollte dich nicht interessieren.

    Richtig. Bei Tierärztinnen weiß ich beispielsweise, dass diese, sobald sie von der Schwangerschaft wissen, nicht weiter arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Sie erhalten während dieser Zeit ihr volles Gehalt. Für den Arbeitgeber ist es natürlich immer besser, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, da er nach sechs Wochen keinen Lohn mehr zu zahlen hat.

    Nein, das BV ist für den AG viel besser, denn da bekommt er ab dem ersten Tag des BVs 130% des Gehaltes des AN über die U2 von der KK erstattet.


    War Nadine jetzt aber z.B. wegen Blutungen oder vorzeitigen Wehen im KH und deswegen krankgeschrieben, liegt sehr wohl ein Grund für ein Beschäftigungsverbot vor. Denn in diesem Fall müsste sie ja dauerhaft oder zumindest viel liegen und das kann sie ja in der Schule nicht. Bei uns gibt es jedenfalls in den Klassenräumen und im Lehrerzimmer weder Betten noch Couchen.
    Eine Weiterbeschäftigung würde also das Leben des ungeborenen Kindes gefährden und genau für solche Fälle ist ein individuelles Beschäftigungsverbot da.

    Nein, genau so ist es eben nicht. Eine AU ist immer vorrangig. Muss sie also z.B. liegen, dann muss sie dies auch sonst und ist somit arbeitsunfähig und bekommt ein BV. Dürfte sie z.B. nicht mit Kinder in Kontakt kommen, dann wäre das ein Grund für ein BV, denn sie wäre arbeitsfähig, aber nicht in diesem Job!


    Vorher eine AU ist aber kein Problem, nur gleichzeitig würde das eben doch den Vorrang der AU bewirken!

  • das BV ist für den AG viel besser, denn da bekommt er ab dem ersten Tag des BVs 130% des Gehaltes des AN über die U2 von der KK erstattet.

    Herzlichen Dank für die Korrektur meines Beitrags. Kannst du das zufällig auch belegen? Das interessiert mich dann doch...


    Die Höhe der Erstattung hängt z.T. auch vom Beruf bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Und die kann dann durchaus nur 80% betragen.


    Aber unabhängig davon:



    Nimm es also an und dann bist du komplett raus, denn es ist kein BV was bestimmte Tätigkeiten ausschließt oder vom AG oder wegen fehlender Immunitäten, sondern ein absolutes.

    Genau, ansonsten wäre es ein Teilbeschäftigungsverbot. Dann dürfte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durchaus Tätigkeiten zuweisen, die nicht unter das Beschäftigungsverbot fallen. Davon ist im geschilderten Fall aber wohl nicht auszugehen (Schwangerschaft). Am besten, man bespricht alle Einzelheiten mit dem Facharzt.

    Einmal editiert, zuletzt von sn00psman ()

  • Ja, natürlich, wobei es nun wohl nicht mehr pauschal 130% sondern die wirklichen Kosten (inklusive der Sozialabgaben usw. sind).
    Hier z.B. steht es deutlich drin:
    https://www.krankenkassen.de/g…rankenversicherung-u1-u2/


    https://www.sbk.org/arbeitgebe…/umlageversicherung-u1u2/


    Und natürlich die Gesetzesgrundlage:
    §1 AAG:


    "(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
    1.den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
    2.das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
    3.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuches"




    Die Höhe der Erstattung ist also total unabhängig von der Berufsgenossenschaft usw. da die U2 seit 2005 eine Pflichtumlage für alle AG ist, die für alle AN (auch männliche) zu zahlen ist. Einzige Ausnahme ist die Landwirtschaft, da man da ja oft sein eigener AG ist.

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