Klassenbildung / Jahrgangsübergreifendes Lernen / (Nicht-)Ablehnen von Schülern (NRW)

  • Ich hätte eine theoretische (für uns wirklich noch eine theoretische) Frage zum jahrgangsübergreifenden Lernen. JÜL ist bei uns an der Schule noch nicht eingeführt.


    Kleine Schule, ein- bis zwei-zügig. Nehmen wir an, wir richten JÜL (1/2) ein. Im ersten Jahr haben wir z.B. 25 Anmeldungen. In diesem Einführungsjahr (oder wie es heißt), darf man in NRW ja zwei kleine Klassen mit 12 - 13 Schülern bilden, da diese im kommenden Jahr aufgefüllt werden.
    Im kommenden Jahr hätten wir nun 31 Anmeldungen, dürften aber regulär aufgrund des kommunalen Klassenrichtwertes nur eine Klasse bilden und daher 29 Kinder aufnehmen.
    In die beiden JÜL-Klassen könnte man nun natürlich 15 bzw. 16 Kinder unterbringen. Aber: darf man das? Oder müsste man auch in dieser Situation Kinder ablehnen, da man bei einer zugestandenen Klasse (im normalen Jahrgangsunterricht) nur 29 Kinder aufnehmen darf. Man kann diese Grenze ja in Ausnahmefällen überschreiten.


    Hat jemand Erfahrungen mit dieser Situation? Danke!


    kl. gr. frosch

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