Wer muss Arbeit korrigieren bei Vertretung

  • Hallo, wenn ein Lehrer mehrere Wochen fehlt und vertreten wird (Student als Vertretung eingestellt), korrigiert er dann auch die Klassenarbeiten? Vertretung hat die Reihe unterrichtet und mit den parallel
    arbeitenden Lehrern die Klassenarbeit erstellt. Lehrer ist weiterhin krank.
    Gibt es dazu feste Regeln? Danke

  • In der Regel würde ich sagen, derjenige, der die Arbeit entworfen hat, denn wenn jemand ei Vertretung macht, den Stoff gar nicht unterrichtet hat und nur für den anderen die Arbeit hat schreiben lassen (also nur beaufsichtigt), dann kann er schlicht ja gar nicht wirklich wissen, wie das ganze korrigiert werden muss.


    Ich finde generell korrigieren ohne das selber dort unterrichtet zu haben, nicht günstig.


    Wenn nun der Lehrer der die Aufgaben gestellt hat weiterhin krank ist, dann muss die SL sich was einfallen lassen, aber ohne Erwartungshorizont, denke ich, kann er die Arbeit nicht fair korrigieren. Und das gehört für mich auch eindeutig nicht zu dem Vertretungsvertrag dazu.
    Selber Arbeiten schreiben lassen und korrigieren ja, aber alles andere, nein.

  • Ich vermute, es steckt tatsächlich hinter der Anfrage, ob der Student Noten geben darf. Schantalle hat es also richtig herausgelesen - wäre in dem Fall schon sinnvoll, ganz konkret zu werden, ob man darf oder nicht, ob man muss oder nicht, ob Student darf oder nicht....
    Ich kenne kein Gesetz, gehe aber mal stark davon aus, dass der Arbeitsvertrag über die komplette Lehrertätigkeit geschlossen wurde, also als KV. Damit kann natürlich der eingestellte Student, der die Arbeit mitentworfen hat und die Reihe unterrichtet hat, dies auch korrigieren. Wäre ja das sinnvollste. Zur sicherheit kann man die Parallelkollegen, die ja auch die Arbeit mitentwickelt haben, zum Abschluss noch mal drüberschauen lassen. Wäre ja im Sinne der Vergleichbarkeit der Parallelklassen auch das Sinnvollste, wenn es denn gewünscht ist.

  • Es geht mir wirklich darum, ob der Lehrer korrigieren muss bzw. darf , wenn er den Stoff nicht unterrichtet hat, sondern wochenlang vertreten wurde.
    Bei einem normalen Vertretungslehrer macht das dann auch dieser. Jetzt ist es halt ein Student und ich weiß auch nicht, ob der dann muss/ darf.
    Dritte Frage ist dann eben, ob der krankgeschriebene Kollege dann auch muss...

    • Offizieller Beitrag

    Der Vertretungslehrer, der das Thema unterrichtet hat und die Arbeit mit ausgearbeitet hat, korrigiert sie. Auch wenn er "nur eine Vertretungskraft" ist. Die kranke Kollegin auf jeden Fall nicht. (Als studentische Vertretungskraft würde ich es aber Hand-in-hand mit den Fachkollegen machen. Wäre mir sonst zu brenzlig.)


    kl. gr. frosch

  • Es ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, laut dem der Student eine (Vertretungs-)Lehrerstelle angenommen hat. Ergo muss er alle Aufgaben eines Lehrers übernehmen. Wenn er ein Korrekturfach unterrichtet, muss er somit die Klausuren korrigieren. Ein krankgeschriebener Lehrer muss natürlich nicht arbeiten.

    • Offizieller Beitrag

    da im Profil Hessen steht, ist vielleicht die Frage im Raum:
    Hatte dieser Student einen Vertretungsvertrag (regulär deine /diese Klasse für x-Zeitraum) oder ist es U-Plus (oder wie auch immer es jetzt heißt) mit "wird jeden Tag neu angerufen, dass er im Thema weiter macht und zufälligerweise immer diese eine Klasse)?
    Bei Fall 1: der Studentenstatus ist doch egal, die Person wurde für gut/qualifiziert genug für den Unterricht befunden.
    Fall 2: wahrscheinlich heikler.
    Krank ist aber krank.

  • ich habe mal 3 Monate Krankheitsvertretung gemacht; in der Zeit musste ich auch Klassenarbeiten schreiben und auch selbst korrigieren und benoten.


    Ich denke, es gilt immer die Devise: wer die Arbeit konzipiert und mit der Klasse vorbereitet hat, korrigiert sie auch. Denn so ist gewährleistet, dass der Korrektor weiß, welche Leistungen erwartbar sind und welche über den Erwartungshorizont hinaus gehen.


    Im Hinblick auf den StudiStatus kann ich mir vorstellen, dass dieser keine Rolle spielt, da ja auch quereinsteiger ohne passendes Studium vollwertig unterrichten und Noten geben dürfen.

  • Ich denke, es gilt immer die Devise: wer die Arbeit konzipiert und mit der Klasse vorbereitet hat, korrigiert sie auch.

    Nö, es gilt das herrschende Recht: Wer arbeitsunfähig ist, korrigiert auch keine Klassenarbeiten.


    Zitat

    Im Hinblick auf den StudiStatus kann ich mir vorstellen, dass dieser keine Rolle spielt, da ja auch quereinsteiger ohne passendes Studium vollwertig unterrichten und Noten geben dürfen.

    Im Gegensatz zum Quereinsteiger hat der Student keinen Hochschulabschluss. Das kann durchaus relevant werden, wennn aufgrund der Arbeit die Noten so schlecht werden, dass jemand nicht versetzt wird oder keinen Abschluss erhält. Aber das ist dann das Problem der Schulleitung (oder wer auch immer den "Studenten" eingestellt hat).


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Also, ich weiß es (aus meinem Fall in Hamburg): Die zu vertretende Lehrerin hat die Arbeit noch korrigiert, obwohl sie zu dem Zeitpunkt schon arbeitsunfähig geschrieben war.

    Das mag sein, sollte aber nicht. Wenn man krank geschrieben ist, ist man krank geschrieben und hat sich um seine Gesundung zu kümmern. Und dann korrigiert man auch keine Arbeiten. Zumal es auch für eine Vertretungslehrkraft anhand des Erwartungshorizonts möglich sein sollte, die Arbeit gerecht zu benoten.

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