Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeamtung?

  • Folgender Fall:
    Eine Person hat ihr Referendariat in NRW fürs Gymnasiallehramt erfolgreich beendet. Jetzt kann sich die Person auf Stellen bewerben, die zur Verbeamtung und zur Einstellung als Angestellter ausgeschrieben sind.
    Das Problem ist, dass diese Person vor genau 4 Jahren eine Verurteilung (erste und letzte bis dahin) zu 20 Tagessätzen wegen Nötigung im Straßenverkehr hatte.
    Dass diese Verurteilung für die Einstellung in den Schuldienst als Angestellter nicht hinderlich ist, ist klar, weil dafür das erweiterte Führungszeugnis Belegart OE verlangt wird, wo eine solche Tat nicht aufgelistet ist.
    Unklar ist allerdings, ob bei einer Verbeamtung auf Probezeit (die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit kommt) auch "nur" das erweiterte Führungszeugnis verlangt wird, oder direkt ins BZR geschaut wird, wo eine solche Tat aufgelistet ist und dazu führen könnte, dass die charakterliche Eignung für eine Verbeamtung nicht gegeben ist.
    Da die Person dies nicht weiß (trotz umfangreicher Recherche), bewirbt sie sich auf eine Stelle in NRW, die für eine Verbeamtung ausgeschrieben ist.
    Ist es hierbei möglich, diese Stelle umwandeln zu lassen in ein Angestelltenverhältnis und ab dem 5. Jahr nach der Straftat (weil die Straftat ab da getilgt ist) eine Beamtenstelle zu nehmen?
    Man würde also die Verbeamtung ablehnen und erstmal sich einstellen lassen und später eine Verbeamtung beantragen. Wäre das überhaupt möglich? Wie würde das ablaufen?
    Würde, wenn festgestellt würde, dass die Verbeamtung der Vorstrafe wegen nicht geht, automatisch eine Umwandlung ins Angestelltenverhältnis bestehen?



    Ich schreibe das übrigens so hypothetisch, weil ich zur Zeit im 5. Semester studiere, aber eine solche Verurteilung befürchte...
    Auch eine bereits von mir gestellte Frage beantwortete das Anliegen, das hier geschildert wird, nicht ausreichend.

  • Für die Verbeamtung brauchst du weiterhin nur das erweiterte Führungszeugnis. Da wird das nicht drin stehen. Also steht der Verbeamtung wie schon gesagt wurde, nichts im Wege.


    Kam nun doch ein Anhörungsbogen oder warum eröffnest du einen zweiten Thread zu dieser Frage?

  • @'MrsPace


    Danke für Dein Interesse an meinem Fall. Ich habe schon die Befürchtung, allen auf den Geist zu gehen!
    Gott sei Dank kam noch nichts!!!
    Aber: nachdem ich mir verschiedene Sachen durchgelesen habe, auch in anderen Foren, scheint es so zu sein, dass auch das BZR abgefragt wird. Oder sagen wir so: Es gibt Leute, die das behaupten und Leute, die das Gegenteil behaupten.... und beide Begründungen erscheinen plausibel.
    Ich möchte einfach nur "bescheid wissen"... grundsätzlich finde ich die Frage sehr interessant, vor allem auch, falls man tatsächlich mal verurteilt wird...

  • Mach dich nicht verrückt. Wenn nicht einmal der Anhörungsbogen kam, hast du nichts zu befürchten.


    Ob das RP die Befugnis hat, einfach mal so "heimlich" das BZR abzufragen, wage ich mal zu bezweifeln.


    Generell kenne ich die Faustregel, dass bei einer Strafe von unter 90 Tagessätzen der Verbeamtung nichts im Wege steht.


    Ich würde den Typen immer noch anzeigen übrigens!

  • Auch wenn du noch 5 Threads aufmachst, wirst du keine anderen Antworten bekommen. Wir sind halt keine Juristen. Frag 1000 Leute, Laien, und du wirst immer unterschiedliche Meinungen bekommen.
    Don't panic on the titianic!

  • Ich kann ja irgendwie nachvollziehen, dass du dir Sorgen wegen dem Vorfall im Straßenverkehr machst und erwartest/erwartet hast, dass da noch was nachkommt. Das ist nicht böse gemeint, aber ganz ehrlich: Was ist los, dass du dich -wohlgemerkt noch im Studium- jetzt schon so an dieser Sache und den doch ganz schön unwahrscheinlichen Eventualitäten (also eine Verurteilung/Vorstrafe) gedanklich und nervlich und auch zeitlich abarbeitest. Und dann sofort auch noch über deine noch gar nicht spruchreife Verbeamtung nachdenkst, ob mit der irgendwann in ein paar Jahren etwas wegen dieser Geschichte passieren könnte. Du bist noch nicht im Schuldienst, aber ich rate dir, bis dahin etwas dafür zu tun, dass du souveräner und lockerer wirst. Wie willst du das denn sonst nervlich überstehen, wenn dir hin und wieder Schülereltern mit dem Anwalt drohen, du irgendwie von irgendwem im Berufsleben unter Druck gesetzt wirst etc. Mach dich doch nicht so verrückt... das lenkt dich nur vom Studium und vor allem von den schönen Dingen des Lebens ab. 8) :D

    Sei immer du selbst! Außer, du kannst ein Einhorn sein - dann sei ein Einhorn! :verliebt:

  • Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenstatusgesetz NRW:


    Zitat

    2.2.2
    [...]
    Das den in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Behörden zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
    [...]


    Also ja, man könnte darauf zugreifen...ABER die BezReg müsste gem. Paragraph 41, Abs. 4 einen guten Grund dafür angeben.


    Angeben müsste man es aber schon.

  • Zu deiner Frage: als Angestellter wird auch dein Führungszeugnis eingereicht. Und nein, man kann nicht eine Stelle beliebig in Beamten-/ Angestelltenverhältnis umwandeln. Aber ja, natürlich kann man rein theoretisch später noch verbeamtet werden.


    Allerdings wirst du noch ganz andere Probleme kriegen, wenn du dich weiterhin wegen eventuell eintretender Lappalien und nicht abzusehender Eventualitäten, die in 5 Jahren stattfinden könnten verrückt machst. Das ist nicht gesund und wesentlich beeinträchtigender für dein privates und berufliches Leben als ein Strafzettel.

  • Aber: nachdem ich mir verschiedene Sachen durchgelesen habe, auch in anderen Foren, ...

    Das Internet kann ein Segen aber auch ein Fluch sein. In deinem Fall ist es ein Fluch. Das ist wie nach Krankheitssymptomen googlen. Man hat am Ende immer Krebs im Endstadium.

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