Umgang mir randalierenden Teenies

  • Bei uns halten sich manchmal Jugendliche im Park hinter der Schule auf. Neulich haben sie sich extrem daneben benommen und sind auf Ansprache noch frech geworden. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie zu einer uns bekannten Schule gehören. Darf man Fremde dabei fotografieren, wie sie Stadteigentum zerstören? Vermutlich geht das ja wegen Datenschutz nicht. Hätte aber nicht übel Lust, die Polizei in besagte Schule zu schicken... Beträfe es meine Chaoten, würde ich das im Zusammenhang mit Erziehungsauftrag Schule auch begrüßen.


    Einmischen oder nicht?

  • Fotografieren ist so ne Sache.
    Aber du kannst auch so zur Polizei und die Täter sicherlich beschreiben, wie wäre es mit Phantombildern? Und du darfst natürlich einen "Verdacht" äußern, von wo die möglicherweise stammen, dann werden die ermittelnden Beamten diesen "Hinweisen" auch nachgehen, ggf gibts dann auch ne Gegenüberstellung, je nachdem, um was es dabei geht.
    Bei Sachbeschädigung (öffentliches Eigentum) besteht ja ein entsprechendes Interesse.
    Wenn sie nur "frech werden" - naja, was ist denn "frech"?

    Der Zyniker ist ein Schuft, dessen mangelhafte Wahrnehmung ihn Dinge sehen lässt wie sie sind, nicht wie sie sein sollten. (Ambrose Bierce)
    Die Grundlage des Glücks ist die Freiheit, die Grundlage der Freiheit aber ist der Mut. (Perikles)
    Wer mit beiden Füßen immer felsenfest auf dem Boden der Tatsachen steht, kommt keinen Schritt weiter. (Miss Jones)
    Wenn der Klügere immer nachgibt, haben die Dummen das Sagen - das Schlamassel nennt sich dann Politik (auch Miss Jones)

  • Demzufolge dürftest du auf öffentlichen Plätzen schon fotografieren. Das Foto allerdings nicht veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung stellen. Wobei die Polizei da bestimmt nicht als Dritter gilt, denke ich.


    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1.2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
    (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

  • Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.
    Dieses Urteil des AG Bonn behandelt einen solchen Fall. (Selbsternannter Vogelschützer lauert Hundebesitzer auf, der seinen Hund Verbotswidrig frei in einem Vogelschutzgebiet laufen lässt.)


    Warum willst du Fotografieren, wenn Stadteigentum zerstört wird, und die Polizei hinterher zu Schule schicken? Ruf doch gleich die Polizei.
    Wenn bei der unserer Schule gegenüber liegenden Grünanlage "komische Gestalten" auftauchen, rufen wird das Ordnungsamt.(Die Aufgaben des Ordnungsamtes sind allerdings regional sehr unterschiedliche).


    @Anna Lisa
    Nicht alles, was in § 201a StGB nicht verboten ist, ist erlaubt.

  • Darf man Fremde dabei fotografieren, wie sie Stadteigentum zerstören? Vermutlich geht das ja wegen Datenschutz nicht.

    Also, fotografieren geht immer (von einem öffentlichen Platz und ohne spezielle Hilfsmittel, wie z.B. ein 5m-Stativ um über die Hecke des Nachbarn zu kommen). Das nennt sich Panoramafreiheit.


    Die Veröffentlichung ist eine Frage der Deklaration. "Dokumentation des Zeitgeschehens" geht m.E. so gut wie immer.
    Ob die Vorlage der Fotos bei Anzeige als Straftat als Veröffentlichung gilt, weiß ich nicht. Es würde m.E. aber reichen wenn dadurch die Polizei zu Ermittlungen animiert würde, auch wenn die Fotos am Ende nicht gerichtsfest wären.

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :_o_P


    8_o_) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

  • Was das Fotografieren von Leuten anbelangt, kenne ich es so: Wenn du die Person nicht sozusagen "fokussierst", sondern sie läuft sozusagen zufällig durch das Bild (im öffentlichen Raum), dann ist es ok.


    Du fotografierst also z.B. die Bäume im Park und dabei sieht man eine Bank mit randalierenden Jugendlichen. Dann musst du sie z.B. nicht fragen, ob du sie fotografieren / filmen darfst. Sonst müsstest du es nämlich und wenn sie nein sagen, müsstest du mindestens ihre Gesichter unkenntlich machen. Und ein Porträt ginge bei Nicht-Einverständnis gar nicht.


    So war das doch, oder?

    Es gibt für alles ein Publikum und für jede Meinung das passende Argument.

  • Fotografieren zum Zwecke der Beweissicherung ist möglich, wenn man dir keinen Vorsatz zur Last legen kann, bspw. indem du die Szene selbst herbeigeführt hast oder systematisch auf der Jagd nach entsprechenden Szenen bist. Wenn du also rein zufällig um die Ecke kommst und siehst eine böse Tat von bösen Buben, mach ein paar Fotos aus der Deckung (stell vorher den Blitz und Ton ab) und ruf die Polente. Schau dir in der Zwischenzeit die Fotos in aller Ruhe an, gib den Beamten eine _sehr_ detaillierte Personenbeschreibung und wenn sie die Fotos nicht haben wollen, dann gibts sie auch nicht.


    https://www.haufe.de/recht/wei…m-prozess_206_264834.html

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Thamiel:
    Hast du den von dir verlinkten Artikel gelesen?


    Dort steht "So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen."
    Es geht hier aber nicht um einen Zivilprozess. Krabappel entsteht kein Schaden.


    Dann wird das von mir oben angegeben Urteil genannt -> "Kein Schutz für selbsternannte Ordnungshüter"


    "Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt."


    (Zitate aus dem von Thamiel erstmals verlinkten Artikel).

  • @'Thamiel
    Ja, habe ich. Und ich verstehe nicht wieso du einen Artikel verlinkst, der zu dem gegebenen Sachverhalt nicht passt.
    Der verlinkte Artikl (nicht: Dein Beitrag) bezieht sich auf Fotografieren im Zusammenhang mit Zivilklagen.

  • @'Thamiel
    Ja, habe ich. Und ich verstehe nicht wieso du einen Artikel verlinkst, der zu dem gegebenen Sachverhalt nicht passt.


    Weil es einen solchen Artikel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gibt. Das ist Juristerei, feine Unterschiede können maßgeblich sein, klar, aber ob die Verfahrensart ein solcher feiner Unterschied ist, das bleibt deine Behauptung. Wir sind hier fachfremd unterwegs und die Ausführung des Autors, wieso ein Personenfoto in einem Zivilprozeß zur Beweisführung zulässig ist, ist für meine Begriffe bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart.
    Weiteres Indiz: wenn du in einen Autounfall verwickelt bist, wirst du allgemein (von ADAC usw.) auch aufgefordert, möglichst alles zu fotografieren. Auch zB. die Bremsspuren, obwohl die für die Dokumentation deines Schadens völlig unerheblich sind. Aber für die Frage, wer wo ab wann gebremst hat und wie schnell er unterwegs war (also für die Entscheidung der anteiligen Schuldfrage - also den Strafprozeß) ist das sehr wohl interessant. Insbesondere, wenn deine Fotos dann in der Analyse der Sachverständigen zu einem für dich ungünstigem Resultat führen. Man kann sich damit nämlich auch gut selbst ans Bein pinkeln und zwar nicht erst grundsätzlich ob man überhaupt darf.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Danke an alle, werde daraus jetzt was für mich zusammenbasteln. Ich entnehme euren Antworten (unabhängig von der Fotofrage), dass ihr das auch nicht stillschweigend übersehen würdet.

  • Weil es einen solchen Artikel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gibt.


    Du verlinkst einen nicht passenden Artikel, weil es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen passenden Artikel gibt? Warum verlinkst du nicht ein Backrezept. Ein solches ist hier auch unpassend...

    Wir sind hier fachfremd unterwegs und die Ausführung des Autors, wieso ein Personenfoto in einem Zivilprozeß zur Beweisführung zulässig ist, ist für meine Begriffe bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart.

    In dem von dir verlinkten Artikel geht es gerade um die unterschiedliche Bewertung des Fotografierens im Bereich "Zivilprozess" und "Ordnungswidrigkeit". Wie kommst du da auf "bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart"?


    Der letzte Absatz, den du mit "Weiteres Indiz" einleitest, passt nun gar nicht.
    In dem von dir verlinkten Artikel geht es um "Fotografieren von Personen zu Beweiszwecken". Eine Bremsspur ist keine Person. Der ADAC schreibt z.B in der Broschüre "Was tun nach einem Unfall?"


    "Zeugen-Anschriften notieren, Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit evtl.Bremsspuren, Fahrzeug-Beschädigungen). Vermessbare Punkte wie z.B. Lichtmasten mitfotografieren."


    Von "Personen" ist da keine Rede, von "möglichst alles" auch nicht.


    Entgegen deinen Ausführungen geht es in einem Strafprozess _nicht_ um "die Entscheidung der anteiligen Schuldfrage". Der Ersatz des Schadens ist ein zivilrechtlicher Anspruch.

  • @Nitram, dir ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat aber schon bewusst, oder?
    @Anna Lisa: §201a StGB ist überhaupt nicht einschlägig, außer du erklärst mir warum der Park für die Jugendlichen "eine Wohnung oder eine[n] gegen Einblick besonders geschützten Raum" darstellt. Davon mal ganz abgesehen, dass das Ganze nicht unbefugt erfolgt, sondern zwecks Beweissicherung und man könnte sich auch auf §127 StPO (mit a maiore ad minus Argumentation) berufen. Wenn ich jemanden zwecks Identitätsfeststellung festnehmen darf, dann darf ich auch ein Foto machen um das der Polizei zwecks Identitätsfeststellung zu übergeben.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • @'Valerianus


    Ja, durchaus. Die Einleitung meines ersten Beitrags vom 28.9., 21:37 Uhr lautete

    Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.

    Das AG Bonn argumentiert "Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen [...] ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er - wie dargestellt - nicht ist."
    Wie das nun im Fall einer Straftat ist? Hat jeder Bürger ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, und ist zur Wahrnehmung dieser Interessen befugt? Ich weiß es nicht. Deshalb habe ich ausdrücklich "im Fall einer Ordnungswidrigkeit" vorangesetzt.


    Es gibt tatsächlich auch schon Aufrufe der Polizei, "private" Bildaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (z.B. Berliner Zeitung: Terroranschlag in Berlin Polizei bittet um Videos und Fotos). Ob solche Aufzeichnungen dann Gerichtsverwertbar sind müssen die Gerichte entscheiden.


    Wie auch immer. Krabappel hat seine Schlüsse gezogen.

  • Du verlinkst einen nicht passenden Artikel, weil es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen passenden Artikel gibt? Warum verlinkst du nicht ein Backrezept. Ein solches ist hier auch unpassend...


    Weil ausgerechnet du es für unpassend hältst? :whistling: Wo hast du dein Staatsexamen denn gemacht? :rolleyes:
    Es gibt 3 Arten, eine Entscheidungsfrage zu beantworten. Mit Ja, mit Nein und mit "Ich weiß es nicht." Es ist bis jetzt kein Fallbeispiel bekannt, dass man auf die geschilderte Ausgangssituation anwenden könnte. Gerade deswegen wurde sie vom TE hier gepostet. Alles was uns (und auch dir) dann bleibt, sind Spekulationen und Zitate von Meinungen Dritter, die nach unserem unmaßgeblichen Urteil Hinweise beinhalten könnten.


    Entgegen deinen Ausführungen geht es in einem Strafprozess _nicht_ um "die Entscheidung der anteiligen Schuldfrage". Der Ersatz des Schadens ist ein zivilrechtlicher Anspruch.


    Oh doch, darum geht es. Ein Zivilprozess ist immens schnell geführt, wenn der zugehörige Strafprozeß zuvor die Schuldfrage geklärt hat. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

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