Personaleinträge - Recht auf Gegendarstellung ?

  • Hallo,


    ich habe eine Frage und hoffe mal auf die Hilfe in diesem Forum.


    Kürzlich habe ich Einsicht in meine Personalunterlagen genommen. Wie zu erwarten war, habe ich dort auch ein paar Dinge gefunden, mit denen ich nicht einverstanden bin. Zwar habe ich ja das meiste auch durch meine Unterschrift quittiert, aber eine wirkliche Chance des Widerspruchs ist mir damals nicht eingeräumt worden bzw. das hessische Beamtengesetz schreibt ja nicht vor, dass ich damit einverstanden sein muss.
    Meine Frage ist nun: Wie lange dürfen solche Schriftstücke in der Akte verbleiben bzw. wann müssen diese automatisch entfernt werden ? Habe ich dennoch die Möglichkeit zu einzelnen Punkten, mit denen ich nicht einverstanden bin eine Erklärung abzugeben ?
    Mit Beginn des neuen Schuljahres hat unsere Schulleitung auch gewechselt. Unser neuer Schulleiter meinte, dass er zu solchen Dingen nicht wirklich etwas sagen kann, weil er ja nun keine Einzelheiten kennt.
    Mir ist es aber wichtig, dass solche einseitigen Darstellungen nicht unbegrenzt stehenbleiben, weil ich ja auch nicht weiß, ob ich mich in Zukunft noch woanders bewerben möchte.


    Viele Grüße

  • Ich poste einfach mal den Auszug aus dem HBG der mE nach interessant ist.


    § 91 HBG – Entfernung von Unterlagen


    (1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

    • 1.falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
    • 2.falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

    Wer immer das tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.


    Henry Ford

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