Schwanger Beschäftigungsverbot NRW Gehalt nach Ref

  • Hallo
    Ich brauche mal euren Rat.
    Bis zum 31.10. war ich im Ref, seit November jetzt als Vertretungslehrerin angestellt und habe ab Feb eine feste Stelle.
    Soweit alles super, jetzt bin ich aber in der 7. Woche schwanger, also seit November.
    Dadurch dasich an einer Förderschule arbeite geht es nach Bekanntgabe direkt ins Beschäftigungsverbot.
    Welches Gehalt beķomme ich dann?
    Berechnet nach 3 Monate vor Schwangerschaft? Also Ref?
    Oder der ersten 3?
    Oder steht mir die Erhöhung des Gehalts zu?


    Habe schon einiges gegoogelt und werdw noch nicht ganz schlau.
    Ich hoffe ihr wisst mehr :)

  • Das MuSchG schreibt eine Ausnahme von der Berechnung vor, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach dem Eintreten der Schwangerschaft ändert. Das ist bei dir der Fal..
    >Sonst die 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft.



    @anna Lisa: Nein, auch das Gehalt im BV muss ja berechnet werden (wenn es kein immer gleiches Einkommen gibt. Dazu nimmt man in der Regel die 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Hier liegt aber die Ausnahem vor. Andere Ausnahme ist z.B. wenn die beantragte Stundenzahl wechselt, dann wird ab da diese Stundenzahl bezahlt.


    Beim Elterngeld wäre es ja auch 12 Monate.

  • Also bei mir ist im BV definitiv nichts berechnet worden. Das ging genauso wie bei Krankschreibung etc. Alles lief normal weiter. Bin aber auch Beamtin, nicht Angestellte.

  • Also bei mir ist im BV definitiv nichts berechnet worden. Das ging genauso wie bei Krankschreibung etc. Alles lief normal weiter. Bin aber auch Beamtin, nicht Angestellte.

    Du hast sicherlich auch die Höhe des Deputats nicht verändert usw. dann hätte ja auch berechnet werden müssen. Und ob das nun der Durchschnitt war oder die "normale" Zahlung sieht man dann ja auch nicht, wenn die immer gleich ist.


    Das gilt für Beamte und Angestellte.

  • Wenn die etwas berechnet hätten, hätte ich doch eine Abrechnung bekommen müssen. Habe ich aber nicht.


    Wenn ich 1 Woche vorher mit einem höheren Deputat angefangen hätte, hätte ich auch ab diesem Zeitpunkt mein höheres Gehalt bekommen, auch während des BVs. Ist doch während einer Krankschreibung auch so. Zumindest bei Beamten in NRW.


    Die entsprechenden Bestimmungen lauten: Die Beamtinnen erhalten weiterhin ihre Bezüge.


    Die Bezüge sind aber die, die man aktuell bekommt. Nicht der Durchschnittsverdienst vergangener Monate.


    So war es bei mir und bei allen meinen schwangeren Kolleginnen.

  • Nein, so ist es nicht. Das wird intern berechnet und das bekommst du in der Regel nicht zu sehen. Und der genannte Grund von dir, ist doch genau die Ausnahme der Regel, dass sonst der Durchschnitt der 3 Moante vorher genommen wird. Ist doch auch nur bei wechselnder Bezahlung oder bezahlten Überstunden wichtig, sonst ändert sich doch nichts.
    Ist also eher bei medizinischen Berufen mit Schichten usw. interessant oder eben Bezahlung nach der geleisteten Arbeit.


    Und doch, du bekommst den Durchschittsverdienst der Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft, wenn es nicht ein grundsätzliche Ändeurng gibt. Egal ob Beamten oder Angestellte, auch in NRW. Nur sieht man das bei Lehrern eben in der Regel nicht (wenn nicht bezahlte Überstunden gemacht werden).




    Typisches Beispiel übrigens für die Berechnung, die du nicht zu sehen bekommst. Das Weihnachtsgeld. Da steht einfach nur eine Zahl bei der Jahressonderzahlung, welche Gerhälter/Bezüge aber addiert worden sind und durch wieviel geteilt und wieviel Prozent davon genommen werden usw. das läuft alles in der Personalstelle ab und bekommst du nie zu sehen.


    War echt schwierig denen dann begreiflich zu machen, dass sie es falsch berechnet haben, weil man ihnen die Zahlen ja nicht so einfach nennen kann, die falsch sind. Und selbst bei der Neuberechnung habe ich nur eine Mitteilung bekommen, dass sie aufgrund eines Rechenfehlers Summe x nachzahlen.

  • Wenn das tatsächlich so ist und man seine Stunden zu Beginn der Schwangerschaft aufstockt, wäre es ja dann deutlich geschickter, sich krankschreiben zu lassen.


    Wenn man nur einen Tag mit der erhöhten Stundenzahl gearbeitet hat, bekommt man ja ab diesem Tag sein neues Gehalt.


    Also z.B. bei mir als Teilzeitkraft muss ich immer zum Halbjahr die Stunden beantragen, die gelten dann ab 1.8. Also kriege ich auch ab 1.8. mein höheres Gehalt.


    Wenn ich mich dann ab 2.8. krankschreiben lasse, bekomme ich einfach mein Gehalt weiter. Und ja, doch, Susannea, bei uns Beamten in NRW ist das so, auch länger als 6 Wochen.


    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das von dir Geschilderte rechtens ist.


    Denn einer Schwangeren darf allein aus dem Umstand, dass sie schwanger ist, kein finanzieller Nachteil entstehen. Wenn ELLI nun nicht schwanger wäre, würde sie ja im Moment ihr Vertretungsgehalt bekommen und ab nächsten Monat dann das normale. Das ist laut deinen Angaben ja dann nicht der Fall und das darf eben nicht sein.


    Meiner Meinung nach gelten deine Angaben nur zur Berechnung des Elterngeldes oder zur Berechnung des Krankengeldes bei Angestellten. Aber halt nicht für Schwangere.

  • Weihnachtsgeld gibt es übrigens in NRW gar nicht mehr ;)

    Naja für Beamte nicht ;)
    Und auch der Rest wird keine Berechnung zu sehen bekommen.
    Aber auch bei Änderung der Stundenzahl im Monat bekommst du das nicht vorgerechnet o.ä. sondern es gibt nur die Zahl. Total normal.

  • Wenn das tatsächlich so ist und man seine Stunden zu Beginn der Schwangerschaft aufstockt, wäre es ja dann deutlich geschickter, sich krankschreiben zu lassen.


    Wenn man nur einen Tag mit der erhöhten Stundenzahl gearbeitet hat, bekommt man ja ab diesem Tag sein neues Gehalt.

    Warum das denn, ich glaube du hast es wirklich einfach nicht verstanden. Es macht in ihrem Falle für Beamten einfach gar keinen Unterschied.


    Wenn ich mich dann ab 2.8. krankschreiben lasse, bekomme ich einfach mein Gehalt weiter. Und ja, doch, Susannea, bei uns Beamten in NRW ist das so, auch länger als 6 Wochen.

    Ja und, das ist doch bei dem BV auch so, wenn es immer gleich ist bzw. höher wird, gibt es eben mehr, weil sie eben die Ausnahme bildet (wie nun glaube ich hundert Mal erwähnt).


    Denn einer Schwangeren darf allein aus dem Umstand, dass sie schwanger ist, kein finanzieller Nachteil entstehen. Wenn ELLI nun nicht schwanger wäre, würde sie ja im Moment ihr Vertretungsgehalt bekommen und ab nächsten Monat dann das normale. Das ist laut deinen Angaben ja dann nicht der Fall und das darf eben nicht sein.

    Sie hat doch auch keinen Nachteil, ganz im Gegenteil, sie würde eben Zuschläge auch weiter bekommen in anderen Berufen ohne die entsprechende Schicht machen zu müssen, weil der Durchschnitt gezahlt wird (z.B. Ärzte, Polizisten usw.)



    Meiner Meinung nach gelten deine Angaben nur zur Berechnung des Elterngeldes oder zur Berechnung des Krankengeldes bei Angestellten. Aber halt nicht für Schwangere

    Nein, vollkommen daneben, denn Elterngeld berechnet sich aus 12 Monaten vor der Geburt (auch nur in der Regel), Krankengeld berechnet sich aus den 12 Wochen vor der Krankheit, hier berechnet sich das aber aus den 12 Wochen vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Und natürlich auch für Schwangere.



    Steht leider nicht mehr alles zusammen im neuen MuSchG, war vorher einfacher, aber hieraus geht es klar hervor, dass sie eben die in §21 genannte Ausnahme ist, aber sonst eben aus den drei Moanten vor Eintreten der Schwangerschaft berechnet wird:

    Zitat

    §21(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1.
    für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
    2.
    ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.


    Und hier eben die allgemeine Berechnung (eben die drei Monate und der Durchschnitt): §18

    Zitat

    Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.


    http://www.gesetze-im-internet…JNR122810017BJNE001900000

  • Für Angestellte auch nicht. Das heißt Jahressonderzahlung. ;) Kriegen übrigens auch Beamte, nur nicht am Ende des Jahres, sondern auf die einzelnen Monate umgelegt.

    Dss ist für mich genauso wie mit den Negerküssen oder Schokoküssen und den Schokoladenweihnachtsmännern oder Jahresendzeitschokoladenhohlkörpern.


    Es bleibt einfach immer bei dem Namen, den man immer genutzt hat ;) Klar steht Jahressonderzahlung da, aber reden tut trotzdem jeder vom Weihnachtsgeld ;) Zumal ich ja auch geschrieben habe, dass da Jahressonderzahlung und eine Zahl steht ;)

    • Offizieller Beitrag

    Dss ist für mich genauso wie mit den Negerküssen oder Schokoküssen und den Schokoladenweihnachtsmännern oder Jahresendzeitschokoladenhohlkörpern.
    Es bleibt einfach immer bei dem Namen, den man immer genutzt hat ;) Klar steht Jahressonderzahlung da, aber reden tut trotzdem jeder vom Weihnachtsgeld ;) Zumal ich ja auch geschrieben habe, dass da Jahressonderzahlung und eine Zahl steht ;)

    tja, aber wehhhh jemand sagt „Antrag“ (wie nunmal alle sagen) statt „Anmeldung“...
    Und dabei ist in dem Wort „Antrag“ nichts Rassistisches...

  • tja, aber wehhhh jemand sagt „Antrag“ (wie nunmal alle sagen) statt „Anmeldung“...Und dabei ist in dem Wort „Antrag“ nichts Rassistisches...

    Nichts Rassistisches, hat aber im Gegensatz zu Negerkuss und Schokokuss eben zwei deutlich unterschiedlicher Bedeutungen, denn beim einen wird der AG eben zu seiner Meinung befragt und es bedarf einer Genehmigung, beim anderen ist es nur eine Mitteilung an den AG.


    Ist also ein deutlicher Unterschied zu den anderen Beispielen!


    Bei gleicher Bedeutung wäre das ja auch kein Problem. Haben die beiden Wörter aber nunmal nicht.


    Zumal die die Antrag sagen meist weder den Unterschied kennen noch wissen, dass bei Elternzeit keinerlei Genehmigung vorliegen muss.

    • Offizieller Beitrag

    Naja ... ich wüsste nicht, was „Neger“ mit „Schoko“ zu tun hat.
    Und somit hat es nicht dieselbe Bedeutung. Konnotationen gehören auch zum Wort und sollen beim Sprachgebrauch mitberücksichtigt werden.

    Nichts Rassistisches, hat aber im Gegensatz zu Negerkuss und Schokokuss eben zwei deutlich unterschiedlicher Bedeutungen,

  • Naja ... ich wüsste nicht, was „Neger“ mit „Schoko“ zu tun hat.
    Und somit hat es nicht dieselbe Bedeutung. Konnotationen gehören auch zum Wort und sollen beim Sprachgebrauch mitberücksichtigt werden.

    Schön, dass du das so siehst, da es ja aber nicht um Schoko und Neger, sondern Schokokuss und Negerkuss ging, sind die laut Duden synonym zu benutzen.
    Also haben sie die selbe Bedeutung.


    Und damit kommen wir dann evtl. wieder zum Thema des Beschäftigungsverbotes im Ref und der Berechnung der Bezüge zurück.

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