Gewalttätige Grundschüler - wie kann man damit umgehen?

  • ...
    1. der Ausschluss von einer Schulfahrt,
    2. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder
    3. die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.

    ...das HH Gesetz geht auch sonst überraschend weit: man darf Wiedergutmachung des Schadens/Sozialdienst für die Schule einfordern und Gegenstände wegnehmen, einschließlich des Durchsuchens der Schulsachen.

  • Ok, habe gerade Rücksprache gehalten. Die Umsetzung erfolgte ohne Einverständnis der Eltern. Dem hat die Schulaufsicht so zugestimmt. War ne Menge Papierkram und es mussten alle Beteiligten angehört werden und es ging nicht von heute auf morgen.

  • Vor ein paar jahren war das gesetz entweder noch anders oder meine damalige Schulleitung hat geschwindelt. Aber dennoch wie gesagt das alles machen nur taffe schulleiter. Und du brauchst auch eine Schule die den Kandidaten dann auch nimmt. Ich sehe die chancen quasi bei null.

  • Die Schule hat da keinen aktiven Einfluss. Das macht die Schulaufsicht. Wir haben auch so einen Kandidaten bekommen, ohne dass wir wollten.

  • Bei uns sind derzeit alle Schulen voll. Wir haben Schulleiter, die kriegen so ein Kind nicht wenn sie sich weigern. Das läust alles hinter den Kulissen.

  • Und genau deswegen braucht man einen SL, der hinter uns steht und das durchboxt. Es ist dann nämlich die Aufgabe der Schulaufsicht, eine neue Schule zu finden, nicht die der abgebenden Schule. Ich glaube, da herrscht viel Ungewissheit und Unwillen, denn es erfordert viel Einsatz. Und das alles auf Kosten der Kollegen und Schüler. Alleine die Aussage einiger Schulleiter, dass man in Hamburg in der Grundschule einen Spezi nicht an eine andere Schule "umbetten" darf zeugt davon, dass man sich die ganze Arbeit erst gar nicht machen will oder den eventuellen Kampf mit der Behörde scheut.
    Zum Glück gibt es die Schulleitungen, die noch Arsch in der Hose haben.


    Und dann sei gesagt, dass man durchaus überfrequent laufen kann, wenn die Behörde das anordnet. Auch gegen den Willen der Schule.

    Einmal editiert, zuletzt von Siobhan ()

  • Ich habe jetzt mehrfach Den Paragraphen dazu gelesen (49) und kann dort keinen Hinweis auf ein Einsoruchsrecht der Eltern erkennen. Evtl. übersehe ich etwas oder es gibt möglicherweise eine dazugehörige Richtlinie. Das würde mich dann aber ehrlich interessieren.

    Eine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt. (So sagt uns unsere SL.) Unter einen Verwaltungsakt muss man eine Rechtbehelfsbelehrung drunter schreiben.

  • Wenn der Schulleiter richtig Eier hat (und das Vergehen des Schülers angemessen schwer ist), wird vom zuständigen Gremium die Entlassung von der Schule mit sofortiger Vollziehung angeordnet, dann können die Eltern Widerspruch einlegen bis Ihnen aus den Ohren Tomaten wachsen...

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Eine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt. (So sagt uns unsere SL.) Unter einen Verwaltungsakt muss man eine Rechtbehelfsbelehrung drunter schreiben.

    Das stimmt. Aber pauschal zu sagen "Wenn die Eltern nicht wollen, dann wird es nicht umgesetzt" stimmt dann auch nicht, oder? Widerspruch steht ihnen natürlich zu.

  • In der Grundschule kann man nicht suspendieren. Selbst ein paar Tage Schulverbot sind eigentlich nicht vorgesehen und trauen sich nur taffe und erfahrene Schulleiter. Versetzung des Schülers an eine andere Schule (auch nur ein paar Tage), nur mit Einverständnis der Eltern...

    In Hamburg vielleicht...

  • Bei uns sind derzeit alle Schulen voll. Wir haben Schulleiter, die kriegen so ein Kind nicht wenn sie sich weigern. Das läust alles hinter den Kulissen.

    Ja, das kenne ich auch. Es gibt auch Schulen, die geben nie ab, nehmen aber immer "solche Kinder" auf. Wir zum Beispiel X/ . Das zeigt aber, dass es eben nicht um irgendwelche Schulamtsmeinungen geht, sondern um die Standfestigkeit von SchulleiterInnen.



    Eine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt. (So sagt uns unsere SL.) Unter einen Verwaltungsakt muss man eine Rechtbehelfsbelehrung drunter schreiben.

    Wie bereits mehrfach erwähnt: Eltern müssen angehört werden und können hinterher Widerspruch einlegen. Anhörung heißt nicht Einverständnis erzielen. Deswegen kann der SL trotzdem sofort für ein paar Tage ausschließen (Widerspruch hinterher eh egal, da nicht aufschiebend) und auch komplett ausschließen (was das Gericht im Zweifel dazu sagt, sei dahin gestellt. Wenn aber das Verfahren richtig gelaufen ist (Anhörung von Eltern und Klassensprecher oder was immer im SchulG steht) wird kein Gericht sagen: och nö, Kind muss entgegen der SL-Entscheidung bleiben, wo es ist, weil die Eltern sind sonst enttäuscht.

  • Das ist problematisch. Klar, Auseinandersetzungen kommen vor. Dieser muss man auch als Aufsichtskraft gewachsen sein. Bei solchen Taten sollte die Schulleitung mit den Eltern sprechen und dann kann man weitere Entscheidungen fällen. Nachrichten wie diese hört man natürlich nicht gerne als Lehrkraft. :daumenrunter:

    Es fehle an allen Ecken an pädagogischen Mitarbeitern, um die Kinder unterstützen. Es gehe um die Masse an Schülern, die bewältigt werden müsse, da die Klassen immer größer würden. Der Landeselternat fordert deshalb kleinere Klassen, Vertretungunterricht und Ausfall müsse sich reduzieren.

    Das Kernproblem ist deutlich zu erkennen.

  • Vor ein paar jahren war das gesetz entweder noch anders oder meine damalige Schulleitung hat geschwindelt.

    Ich finde im Hamburger Schulgesetz das:


    "Verzicht auf förmliche Ordnungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe,"

    und
    "Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind nach § 49 Absatz 4 HmbSG bei Schülerinnen und Schülern der Primarstufe ausgeschlossen. Für die Lösung von Erziehungskonflikten in der Grundschule und der Primarstufe der Sonderschulen sind ausschließlich pädagogische Maßnahmen nach Absatz 1 bzw. Maßnahmen nach Absatz 3 anzuwenden. Damit wird der wissenschaftlich begründeten Einsicht Rechnung getragen, daß Strafen wie ein (mehrtägiger) Ausschluß vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse nicht geeignet sind, das Sozialverhalten sechs- bis zehnjähriger Kinder zu fördern. Nur ausnahmsweise kann eine Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule in Betracht kommen.
    Voraussetzung für die Umsetzung in eine Parallelklasse und die Überweisung in eine andere Schule ist zunächst, daß sie erforderlich sind, weil eine Lösung des Erziehungskonflikts mit pädagogischen Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 HmbSG nicht möglich ist. Ist die zuständige Lehrkraft – und dies wird in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sein – der Überzeugung, daß eine der genannten Maßnahmen erforderlich ist, so hat sie zunächst mit den Erziehungsberechtigten zu klären, ob diese mit der vorgesehenen Maßnahme einverstanden sind.
    Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, so kommt die Maßnahme nicht in Betracht, und es sind Maßnahmen nach Absatz 1 vorzusehen, ggf. unter Heranziehung fördernder Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung (vgl. § 49 Absatz 1 Satz 4 HmbSG).

    Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Umsetzung in die Parallelklasse oder einer Überweisung in eine andere Schule einverstanden, so ist eine schulpsychologische Stellungnahme von der zuständigen Stelle einzuholen. Diese Voraussetzung soll im Interesse der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers sicherstellen, daß nicht voreilig oder leichtfertig zum Mittel der Umsetzung bzw. Überweisung gegriffen wird. Da es sich hier um eine zwingende gesetzliche Verfahrensvorgabe handelt, wird sie von den zuständigen Stellen mit Priorität zu bearbeiten sein. Eine unvertretbare Verzögerung der schulpsychologischen Stellungnahme wäre für die Lösung des Erziehungskonflikts kontraproduktiv.

    Also: Die Eltern müssen einverstanden sein UND selbst dann scheint das nocbt so einfach durchführbar zu sein.

  • IDamit wird der wissenschaftlich begründeten Einsicht Rechnung getragen, daß Strafen wie ein (mehrtägiger) Ausschluß vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse nicht geeignet sind, das Sozialverhalten sechs- bis zehnjähriger Kinder zu fördern.

    Wissenschaft oder sture Behauptung?

  • hanuta: Das ist sachlich falsch, woher hast du das?

    Zitat

    HmbSG §49 Absatz 3
    In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
    1. der Ausschluss von einer Schulfahrt,
    2. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder
    3. die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Die angegebene Seite (schulrechthamburg) verweist im Impressum zwar auf die Behörde, ist jedoch dem Rechtsportal Juris zuzuordnen. Sie ist keine offizielle Seite der Hamburger Schulbehörde.


    Juris stellt lediglich eine Sammlung der von der Behörde veröffentlichten Texte zur Verfügung. Wenn man die auf dem Portal aktuellste Version des Schulgesetzes sucht, so findet man keinen Hinweis mehr auf Zustimmung der Eltern oder dem Verbot von Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule.


    Also gilt der von Valerianus zitierte Auszug.

    2 Mal editiert, zuletzt von Siobhan ()

  • Das zitat von Schulrecht scheint aus einer Fassung von 1997 zu sein.


    VIelleicht hier geändert: §§ 32, 49 geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 464)

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