Stundenkonto Rechtsgrundlage

  • Hallo liebe Kollegen,


    ich bin mir ziemlich sicher, dass ich irgendwo einmal gelesen habe, dass es nicht zulässig ist, für Stunden, die ausgefallen sind, weil die Klasse z. B. auf einer Studienfahrt ist, ein Arbeitszeitkonto zu führen. Die Arbeitskraft wurde während der Zeit angeboten und stand zur Verfügung. Nur Arbeit war keine da, weil die Klasse weg war. Vertretung gab es auch nicht,


    Vielleicht hat jemand - evtl. die Personalrätler unter uns - die Rechtsgrundlage parat.


    Vielen Dank

  • Für NRW kann eine planmäßige Unterschreitung des Stundenkontingents innerhalb desselben (ausnahmsweise auch des nächsten) Schuljahres ausgeglichen werden. Außerplanmäßige Unterschreitung wird innerhalb desselben Monats verrechnet, bei Teilzeitkräften ist das unzulässig (das Land und der Philologenverband gehen von einer Woche aus, die GEW von einer völligen Unzulässigkeit).


    Rechtsgrundlagen sind:
    §93 SchulG NRW
    VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW
    RdErl. d. Kultusministeriums v. 11. 6. 1979


    In BaWü gilt ähnliches, vgl. dazu diese Infobroschüre des BLV:

    Zitat

    Aus dieser Formulierung in § 67 LBG ergibt sich laut Kultusministerium die rechtliche Verpflichtung, dass zunächstabgewartet werden muss, ob Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres ausfallen. Diese werden danngegengerechnet und die restlichen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden werden am Schuljahresende entwederals sogenannte Bugwellenstunde im nächsten Schuljahr gewährt oder in Form einer Mehrarbeitsvergütungausbezahlt.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Das hilft dir jetzt nur begrenzt aber weil das eine Frage ist, die immer wieder auftaucht, hier die Info dazu bei uns in NRW:


    http://www.brd.nrw.de/schule/p…oblatt_Mehrarbeit2010.pdf (S. 4):





    In deinem konkreten Fall wäre es in NRW also so, dass du in der Tat "Minusstunden" bekämst, die du durch nicht entgeltbare Mehrarbeit wieder ausgleichen müsstest, bevor du vergütbare Mehrarbeit leisten kannst. Hoffe, die OffBundesland-Antwort ist nicht schlimm und hilft anderen...


    edit: Da war Valerianus schneller und präziser :)

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Für NRW kann eine planmäßige Unterschreitung des Stundenkontingents innerhalb desselben (ausnahmsweise auch des nächsten) Schuljahres ausgeglichen werden.


    Das ist aber für die Fragestellung hier nicht relevant.


    Das, was du schilderst, beziehst sich z.B. darauf, dass eine Kollegin beispielsweise im 1. Halbjahr 25 Unterrichtsstunden hat, statt 25,5. Ihr kann man dann aber im 2. Halbjahr auch 26 Unterrichtsstunden geben, um das auszugleichen.,

  • Im Satz danach kam dann außerplanmäßig, wenn daran etwas nicht relevant war, dann dass es die Auskunft für NRW war. :P

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Das kommt darauf an, ob du Beamter bist, dann regelt es jedes Bundesland einzeln oder Angestellter.


    Beim Angestellten ist das der sogenannte Annahmeverzug, den das Arbeitsgesetz regelt und führen von Stundenkontos ist nur mit deiner ausdrücklichen Zustimmung erlaubt.

  • Regelt das nicht §10 TV-L und die daraus folgenden Dienstvereinbarungen?

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Regelt das nicht §10 TV-L und die daraus folgenden Dienstvereinbarungen?

    Der kann deine Zustimmung nicht ersetzen. Ein Stundenkonto ist nur mit expliziter Zustimmung des AN zuständig, so sagt es das Arbeitsrecht.


    Der TVL sagt ja auch, dass es einvernehmlich zustande kommen muss.


    Aber meist ist man ja mit einem Stundenkonto gar nicht so schlecht dran (also zumindest bei uns geht damit so einiges an Sachen, die man sonst nicht machen kann).

  • Dazu hätte ich ehrlich gesagt gerne die Rechtsgrundlage, der TV-L ist fast immer sowieso Teil des individuellen Arbeitsvertrags bei angestellten Lehrern, aber vor allem Betriebsvereinbarungen können im Arbeitsvertrag nicht geregelte Aspekte für alle Arbeitnehmer des Betriebs rechtsgültig festlegen. Der TV-L sagt übrigens explizit, dass der Arbeitgeber, das unter gewissen Umständen auch solo durchziehen darf (da Dienstvereinbarungen immer einvernehmlich, bzw. über die Einigungsstelle erfolgen müssen, macht alles andere auch wenig Sinn)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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