Zeugnis 2. HJ - Noten aus dem 1.HJ ??

  • Hallo,
    wer kann mir weiterhelfen,
    ich suche in einem Erlass, einer Verordnung oder dem Schulgesetz für HESSEN die Festlegung, zu welchen Teilen die Leistungen des 1. Halbjahres in die Zeugnisnote des 2. Halbjahres miteingerechnet werden.
    In meinem Kollegium gab es heute bei einem Pausengespräch recht unterschiedliche Meinungen darüber und beim googeln bin ich eben nicht so recht fündig geworden...


    Danke!


    Falls ihr es für Hessen nicht wisst, interessiert es mich auch, wie das in anderen Bundesländern festgelegt ist.

  • In Bayern zählen alle im Schuljahr erreichten Noten eines Faches für das Jahreszeugnis.


    Bibo

  • In Baden-Würrtemberg gilt:


    Es gibt kein Halbjahreszeugnis, sondern eine Halbjahresinformation, die über den Leistungsstand zum Halbjahr informiert. Am Ende des Schuljahres gibt es das Jahreszeugnis, das die Leistungen des gesamten Schuljahres zusammenfasst. Sämtliche Leistungen des gesamten Schuljahres fließen zu gleichen Teilen in die Jahresleistung ein.


    (festgelegt in der Notenbildungsverordnung, Die verordnung für Ba-Wü im Wortlaut)



    Nähere Infos bieten auch die Schulgesetze der Länder


    Wenn ich §74 des Hessischen Schulgesetzes richtig interpretiere, wird in Hessen halbjährig verfahren, falls keine anders lautende Rechtsverordnung erlassen wurde:

    Zitat

    § 74 Zeugnisse (1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen. (2) Ein allgemeines Zeugnis oder eine entsprechende Information der Eltern wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. (3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre. (4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erteilt wird.


    langer Link zum Hessischen Schulgesetz

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    3 Mal editiert, zuletzt von alias ()

  • danke euch


    oh, hatte deinen ganzen Beitrag gar nicht gesehen....upsi, sonst hätte ich das lange hier ja nicht eingefügt (DAS WAR JETZT MEIN EDIT)


    aus dem hessichen geht leider nichts klar hervor...oder ich überlese es..... da heißt es "nur":


    Zweiter Abschnitt


    Leistungsbewertung


    § 73
    Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens


    (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.


    (2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.


    (3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch die Klassenkonferenz.


    (4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:


    1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

    3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

    4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

    5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

    6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


    Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).


    (5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekanntzugeben.


    (6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt.



    § 74
    Zeugnisse


    (1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.


    (2) Ein allgemeines Zeugnis oder eine entsprechende Information der Eltern wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt.


    (3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre.


    (4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.


    (5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erteilt wird.

  • Zitat

    Original von der PRINZ


    (3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben.


    Hier könnte man vielleicht indirekt rauslesen, dass eher der Stand am Ende eines Schuljahres ausschlaggebend sein soll.
    Aber das ist nur meine Laienmeinung.

  • In dem von dir angegebenen Link steht zu Beginn:

    Zitat

    (1) Zeugnisse, schriftliche Berichte und andere Nachweise gemäß § 74 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sind Urkunden, in denen die Beurteilungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, die sich daraus ergebenden Berechtigungen und sonstige wichtige Angaben über die Schülerin oder den Schüler für einen Unterrichtsabschnitt enthalten sind.


    Daraus schließe ich, dass in Hessen in das Zeugnis nur die Noten des jeweiligen Halbjahres einfließen - wobei diese Auskunft ohne Gewehr erfolgt :D

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Zitat

    im Beurteilungszeitraum

    Das lustige Land Hessen könnte ja statt BEURTEILUNGSZEITRAUM auch einfach mal SCHULJAHR oder HALBJAHR schreiben...

  • DANKE auf jeden Fall, dass ihr mir lesen helft.


    Dass die Hessen bildungsmäßig nciht die Vordersten sind, überträgt sich eben auch auf ihr Schulgesetz...

  • Die Frage kann ich dir ganz direkt beantworten: In Hessen wird Halbjahr für Halbjahr NEU gerechnet! Bewertungszeitraum ist immer das Halbjahr, wie mir meine Schulleiterin sagte. In Hessen gibt es nämlich nicht nur eine Halbjahresinformation sondern ein "Zeugnis Schuljahr 08/09 1. Halbjahr" und ein Zeugnis Schuljahr 08/09 2. Halbjahr".
    Hatte nämlich letztes Jahr dasselbe Problem und habe darum meine Schulleiterin gefragt (da ich aus Nds. kam, war ich mir nämlich unsicher).

  • Zitat

    Original von Finchen
    Kann mir jemand sagen, wie diese Regelung für NRW aussieht?


    Bei uns an der Schule (NRW) sind es - bis auf die Abiturklassen - Ganzjahresnoten (wurde extra vom Chef mehrmals gesagt und deswegen gibt es bei uns kein Vertun ;).

  • Zitat

    Original von Schmeili
    Die Frage kann ich dir ganz direkt beantworten: In Hessen wird Halbjahr für Halbjahr NEU gerechnet! Bewertungszeitraum ist immer das Halbjahr, wie mir meine Schulleiterin sagte. In Hessen gibt es nämlich nicht nur eine Halbjahresinformation sondern ein "Zeugnis Schuljahr 08/09 1. Halbjahr" und ein Zeugnis Schuljahr 08/09 2. Halbjahr".
    Hatte nämlich letztes Jahr dasselbe Problem und habe darum meine Schulleiterin gefragt (da ich aus Nds. kam, war ich mir nämlich unsicher).

    Danke Schmeili, wenn mir jetzt deine Chefin noch sagen könnte, WO man das findet.... DAS WÄRE SUPER!! Meine haben wir nämlich gestern TOTAL mit verunsichert :D Ich kann ja schlecht morgen in meiner Schule sagen, aber die Chefin von Schmeili hat gesagt, ... ;) Meine Chefin meinte dann schlussendlich, wenn einer zwischen zwei Noten stünde, sollten wir das 1. Halbjahr miteinbeziehen. Hallo? Entweder bei allen oder bei niemandem! D.h. für mich aber nun, dass wir sie mit unserer Diskutiererei selbst verunsichert haben...

  • Ich glaub ich kann dir das noch so dunkel erklären, wie sie es mir erklärt hat:


    Paragraph 74

    Zitat

    (2) Ein allgemeines Zeugnis oder eine entsprechende Information der Eltern wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt.


    Dadurch erklärt sich (naja, okay, nachwirkend), wie der Beurteilungszeitraum definiert ist

    Zitat

    (3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch die Klassenkonferenz


    Das heißt auch, dass selbst wenn verschiedene Leute die Klasse unterrichtet haben in diesem Halbjahr (ist bei uns im Schwimmen der Fall), dann ist sozusagen der letzte Lehrer der notengebende.
    Wenn ihr zu sehr verunsichert seit, könnt ihr auch beim Schulamtsjuristen eures Vertrauens anrufen (wobei ich zugebe, dass das für ne SL echt peinlich sein wird...)


    LG Schmeili

  • Prinz hatte 2009 die Frage nach dem Beurteilungszeitraum des 2. Halbjahreszeugnisses in Hessen aufgeworfen.
    Die wichtigsten Zitate habe ich jetzt für euch noch einmal zusammengestellt (was nicht bedeutet, dass alles andere in diesem Thema unwichtig sei ;) )

    Hier könnte man vielleicht indirekt rauslesen, dass eher der Stand am Ende eines Schuljahres ausschlaggebend sein soll.
    Aber das ist nur meine Laienmeinung.

    Daraus schließe ich, dass in Hessen in das Zeugnis nur die Noten des jeweiligen Halbjahres einfließen - wobei diese Auskunft ohne Gewehr erfolgt :D

    Die Frage kann ich dir ganz direkt beantworten: In Hessen wird Halbjahr für Halbjahr NEU gerechnet! Bewertungszeitraum ist immer das Halbjahr, wie mir meine Schulleiterin sagte. In Hessen gibt es nämlich nicht nur eine Halbjahresinformation sondern ein "Zeugnis Schuljahr 08/09 1. Halbjahr" und ein Zeugnis Schuljahr 08/09 2. Halbjahr".
    Hatte nämlich letztes Jahr dasselbe Problem und habe darum meine Schulleiterin gefragt (da ich aus Nds. kam, war ich mir nämlich unsicher).

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    Entschuldigt, dass ich dieses alte Thema neu aufrolle. Wir hatten die Diskussion jetzt auch in der Schule.
    Während meines Vorbereitungsdienstes (2008-2010) lernte ich im Seminar, dass das Zeugnis des 2. HJ auch in Hessen ein Ganzjahreszeugnis sei. Nun sagte mir der Realschulzweigleiter meiner Schule, dass ich ja nicht Noten, die schon im ersten Zeugnis "gegessen" wurden, noch einmal einfließen lassen könne.


    Auf der HP unseres Schulamtes fand ich den Link http://www.schulamt-fritzlar.h…e058cf69e9e6e4796bbead644
    mit dem Hessischen Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679).


    Dort ist in § 74 Folgendes zu lesen:

    Zitat

    (1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.
    (2) Ein allgemeines Zeugnis wird am Ende eines jeden Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

    Für mich ist während des Schuljahres der Zeitraum beider Halbjahre. Oder bin ich jetzt total verquer?
    Vielleicht kann ja mal jemand in den Abschnitt reinschauen und mir raten, was ich jetzt tun soll. Soll ich unserem Realschulzweigleiter den Paragraphen nennen oder mache ich mich damit eher lächerlich, weil ich hier etwas falsch verstehe?


    Vielen Dank für die Mühe im Voraus.

  • Vielen Dank für deine Antwort.
    Ich denke, ich werde meinem Zweigleiter dann eine Kopie zukommen lassen und ihm die entsprechende Stelle markieren. Es hat mich heute richtig nervös gemacht, dass er das so steif und fest behauptet hat, dass ich die Wertung rauslassen sollte, dass ich richtig an mir gezweifelt habe. Schließlich habe ich schon einige Noten nach dieser Richtlinie eintragen müssen. Dachte schon, ich müsste da viele Noten noch einmal neu erstellen.

  • ...den Leistungsstand, "der während des Schuljahres erreicht wurde..:" Erreichen klingt doch nach Ziel...also könnte ich als blonder Hesse denken, ich zähle nur die Leistungen von Ostern bis jetzt :D DAS haben sie erreicht.


    Gut, dass ich gerade eine 1 habe, da ists definitiv ein Ganzjahreszeugnis :D Püüüüh. Immer wieder dieselbe Verwirrung!!

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