Abordnung innerhalb einer Stadt!

  • Moin,


    ich soll für 4 Stunden die Woche abgeordnet werden, an eine Schule innerhalb der Stadt.
    Nun habe ich ein paar Fragen dazu.


    1. Ich wurde gerade erst an die neue Schule versetzt, kann man mich dann gleich abordnen?


    2. Muss ich schriftlich darüber informiert werden?


    3. Wie lange darf ich gegen meinen Willen in Niedersachsen abgeordnet werden?


    4. Ich habe kein Auto, bin ich verpflichtet mir ein Auto zu kaufen?


    5. Ich werde zu Fuß ca. 25 Minuten zur anderen Schule brauchen, was ist wenn ich nicht pünktlich zwischen den Pausen wechseln kann?


    6. Was ist mit meiner Pause? Auch ich muss doch essen und mich zwischendurch mal ausruhen.


    7. Bis wann muss ich die schriftliche Abordnung bekommen? In 3 Wochen beginnt ja das neue Schuljahr, und offiziell habe ich noch nichts in der Hand.


    8. Muss die Abordnung von der Landesschulbehörde kommen, oder kann mich meine Schulleiterin einfach so an eine andere Schule abordnen mit der wir inoffiziell eine Kooperation haben?


    LG Sawe

  • Die niedersächsische Rechtslage kenne ich natürlich nicht. Deshalb nur ein paar allgemeine Gedanken.Mir dünkt, dass dir die Abordnung widerstrebt. Insofern kann es sinnvoll sein, sich Rückendeckung zu holn. Du bist doch in der Gewerkschaft? Taugt einer Personalrat etwas?


    Ich kann mir nicht denken, dass ein Abordnung mündlich ausgesprochen werden kann. Ich habe meine damals von der Bezirksregierung schriftlich bekommen und musste den Erhalt quittieren. Formsache, die Abordnung war "einvernehmlich".

    4. Ich habe kein Auto, bin ich verpflichtet mir ein Auto zu kaufen?


    5. Ich werde zu Fuß ca. 25 Minuten zur anderen Schule brauchen, was ist wenn ich nicht pünktlich zwischen den Pausen wechseln kann?

    Ziemlich sicher musst du dir kein Auto kaufen. Es gibt noch nicht Mal eine Verpflichtung für Landesbeamte eine Fahrerlaubnis (vulgo: Führerschein) zu besitzen. Wenn du innerhalb eines Tages die Schule wechseln musst (es wäre stundenplantechnisch ja auch machbar, die vier Stunden auf einen Tag zu blocken, an dem du dann an der anderen Schule wärest, die übrigen vier dann an der eigenen), würde ich Mal prüfen inwiefern der Wechsel der Schule eine Dienstfahrt/-reise ist, deren Kosten entsprechend erstattet würden. Je nach Entfernung kommen dann vielleicht auch öffentliche Verkehrsmittel in Frage. Im Zweifelsfall würde ich einen entsprechenden Dienstreisenantrag stellen. Immerhin ist das nicht deine Idee, an die andere Schule zu müssen, sondern jemand sagt dir, dass du es tun sollst. Derjenige soll sich dann bitteschön auch Gedanken über die Kosten machen.


    Der Stundenplan muss halt so geregelt werden, dass genügend Zeit bleibt, um mit dem genehmigten Verkehrsmittel von der einen Schule zur anderen zu kommen. Da würde ich mich ganz und gar auf das Geschick der Stundenplaner verlassen :)


    Aber das ist, wie gesagt, alles nur für hohle Nüsse. Hol' dir 'ne verbindliche Rechtsberatung.



    Viel Spaß.


    Pausenschlumpf

  • würde ich Mal prüfen inwiefern der Wechsel der Schule eine Dienstfahrt/-reise ist, deren Kosten entsprechend erstattet würden.


    Arbeite in NIedersachsen an einer Schule, die eine Außenstelle hat. Diese ist 5km vom Haupthaus entfernt (Resultat der Eingliederung der OS-Stufe). Pendelnde Kollegen bekommen Fahrtkosten erstattet, wenn sie den PKW dazu nutzen. Allerdings muss jede Fahrt schriftlich aufgeführt werden, was wiederum einige Kollegen dazu veranlasst hat, auf die Erstattung zu verzichten. Ein Schelm, wer......


    Wer kein Auto hat, organisiert eine Mitfahrgelegenheit mit motorisierten Kollegen. Einige fahren auch mit dem Rad. Letzteres wäre auch eine Alternative, wenn deine Schule 25 Minunten zu Fuß entfernt ist, da man dich nicht zwingen kann, ein Auto zu kaufen.


    Der Stundenplan muss halt so geregelt werden, dass genügend Zeit bleibt, um mit dem genehmigten Verkehrsmittel von der einen Schule zur anderen zu kommen. Da würde ich mich ganz und gar auf das Geschick der Stundenplaner verlassen :)


    Oh ja! Wenn der Stundenplaner gut drauf ist, dann hast du Stunde 1 und 2 an Hauptstandort, dann 2 Stunden frei zum bequemen Wechsel zu Fuß an die andere Schule, dort 2 Stunden und dann mit 1 Freistunde retour zu Fuß an den ersten Standort. Das hätte auch noch den Vorteil, dass du wahlweise in der 3. oder 4. Stunde an Standort A oder B noch Vertretung machen kannst. Mit Blick auf unser Institut hier tun sich da viele Freistunden auf.....


    Zum rechtlichen Aspekt bzw. den dienstlichen Weg der Abordnung kann ich nicht viel sagen. Ich befürchte, dass du hier als neuer (junger?) Kollege gerade tüchtig ausgenutzt wird, weil keiner gerne abgeordnet wird.


    Was ist in diesem Kontext eigentlich mit Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Fachkonferenzen, Elternabenden, Zeugniskonferenzen und all diesen Sitzungen, die so viel Freude machen? Muss man als an eine andere Schule die auch alle mit machen, d.h. hat man dann das Glück diese SItzungen doppelt genießen zu dürfen? Ich ergänze den Thread mal um diesen Aspekt, weil die IGS am Ort unserer Außenstelle demnächst gymnasial-befähtige Lehrer braucht und wir wohl dann auch Abordnungen an eine andere Schule haben werden.


    Grüße
    Raket-O-Katz

  • Ich empfehle Dir, Dich an ein für Deinen Bereich zuständiges Personalratsmitglied zu wenden.
    Dies aus zwei Gründen.
    Zum einen, weiß Dein Personalrat unter Umständen gar nichts von der Abordnung, da je nach Bundesland und LPVG die Dienststeller erst ab
    einer gewissen zeitlichen Dauer der Abordnung verpflichtet ist, den Personalrat zu informieren.
    Zum Anderen gibt es neben den amtlichen Regelungen möglicherweise auch Absprachen zwischen Dienststelle und Personalrat, wie ein evtl. erforderliches
    Abordnungsprocedere zu gestalten ist. Häufig kennen SL vor Ort diese Absprachen nicht oder wollen sie nicht kennen. In solchen Fällen bietet sich jedoch dann
    immer die Möglichkeit für den zuständigen PR, sich mit der zuständigen Dienststelle ins Benehmen zu setzen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Moin,


    und danke für die vielen Antworten.
    Ich bin seit 12 Jahren im Schuldienst, und habe mich an die Nordsee versetzen lassen:=)
    Mir wurde von der Schulleiterin telefonisch beim zweiten Gespräch mitgeteilt, dass ich 4 Stunden an einer anderen Schule unterrichten muss.
    Mit dieser hätte man eine Kooperation, und Sie könnte mich ja eh dazu verdonnern.
    Schriftlich habe ich bis heute nichts bekommen, und in 3 Wochen geht ja der Unterricht los.
    So lange ich schriftlich nichts bekommen habe, ist diese Abordnung doch eh hinfällig, oder?
    Ohne Schriftstück, habe ich ja auch keine Möglichkeit zu widersprechen.


    Bisschen suspekt das Ganze:=)


    Wie erfahre ich den wer der zuständige Personalrat für mich ist?
    Den Personalrat an meiner alten Schule konnte man in die Tonne kloppen.

  • Auf was schriftliches Warten? Die Bezirksregierung Arnsberg hat mir meine Versetzungsverfügung an meine jetzige Schule zugestellt, als ich dort schon ein Jahr unterrichtet hatte... :)


    Nele

  • Moin,


    hätte nie gedacht, dass ich mal zum Paragraphenreiter werde.
    Aber was sich die Schulleitungen teilweise erlauben, geht echt auf keine Kuhhaut.
    Werde in Zukunft alles durch einen Anwalt prüfen lassen, anders scheint es ja leider nicht zu gehen.
    Wenn ich mir vorstelle wie oft ich schon veralbert wurde, da wird mir echt schlecht.
    Nur mal ein paar Beispiele:


    - Ich sollte Stunden nachholen, weil ich 14 Tage in einem Schuljahr krank war
    - Mir sollte eine Minusstunde eingetragen werden, weil in meinem Kurs nur 8 Schüler sind. Unterrichten sollte ich natürlich 4 Stunden
    - Mir wurden 1 Tag vorm Abi mitgeteilt, dass ich es korrigieren muss. Der Schulleitung war es schon seit 6 Monaten bekannt.
    - Als ich krank zu Hause war wurde mir mitgeteilt, dass ich eine mündlich Prüfung abnehmen müsste. Diese Prüfung viel in meinen Kranktage


    So könnte ich eigentlich Stundenlang weiter machen. Habe das Gefühl, dass man immer öfter für dumm verkauft wird. Keiner nimmt mehr Rücksicht auf einen, und die Schulleiter denken nur noch an sich.
    Und da wundert man sich, dass immer mehr Lehrer am Stock gehen, aber wir Lehrer habe ja nicht zu tun und eh nur Ferien :victory:

    • Offizieller Beitrag

    Bis auf die Sache mit dem Abi ist das alles Blödsinn. Da überregiert der Schulleiter ein wenig. Die Sache mit der Abi-Korrektur ist hart, denke aber, dass das mit rechten Dingen zugeht. (Auch wenn es doof ist.)


    Nele: die BezReg Arnsberg ist ja auch kein Maßstab. Es gibt kaum einen chaotischeren Haufen als die dort. ;)


    kl. gr. frosch

  • Da überregiert der Schulleiter ein wenig.


    Das sind zum Teil glasklare Rechtsbrüche, z.B. das Nacharbeiten von Krankheitstagen und die Prüfungsabordnung während einer Krankschreibung! Letzteres wäre wahrscheinlich sogar ein Verfahrensfehler, der die Prüfung anfechtbar macht - wer nicht arbeitsfähig ist, ist auch nicht prüffähig.


    Zitat

    Die Sache mit der Abi-Korrektur ist hart, denke aber, dass das mit rechten Dingen zugeht. (Auch wenn es doof ist.)


    Ja. Ich würde grummeln und mich über den Mangel an Kommunikation ärgern, aber letztlich kann man sich auf eine Zweitkorrektur ohnehin nicht vorbereiten, weswegen mangelnde Vorwarnung die Arbeit nicht wirklich schwieriger macht.


    Zitat

    Nele: die BezReg Arnsberg ist ja auch kein Maßstab. Es gibt kaum einen chaotischeren Haufen als die dort. ;)


    Dann schau dir mal Köln an - der nördlichste Vorort von Palermo! :D


    Nele

  • Als ich krank zu Hause war wurde mir mitgeteilt, dass ich eine mündlich Prüfung abnehmen müsste. Diese Prüfung viel in meinen Kranktage

    Und? Ein Attest wird ja wohl vorgelegen haben. Da wird sich wohl jemand darum kümmern müssen, dass die Prüfung verschoben wird oder dass jemand anderes prüft. Da machte ich mir doch gar keinen Kopp drum.


    Pausi

  • Achtung: Die folgenden Angaben gelten für das Bundesland Niedersachsen, aus dem der Fragesteller kommt. Beamtenrecht seit der Föderalismusreform vor einigen Jahren inzwischen weitestgehend Ländersache und inzwischen teilweise mit erheblichen Unterschieden von Bundesland zu Bundesland ganz überwiegend in den jeweiligen Landesbemtengesetzen geregelt.


    Zu Frage 1.:


    Ja, man kann Sie in der Sekunde auch gegen Ihren Wilen abordnen, in der ihre Versetzung rechtswirksam ist, und zwar auch mit nur einem Teil Ihrer Arbeitskraft. Bitte beachten Sie, ob es sich tatsächlich um eine Abordnung (das ist eine vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle) oder nur um eine - jederzeit ohne weiteres mögliche - Umsetzung (das ist die Übertragung einer anderen Tätigkeit in derselben Dienststelle, zu der auch Außen- und Zweigstellen der Schule gehören) handelt. Rechtsgrundlage für eine Abordnung (ich unterstelle, Sie sind verbeamteter Lehrer und auf Lebenszeit ernannt) bildet in Ihrem Bundesland § 27 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).


    Dort heisst es in Abs. 2:


    "Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden."


    Wichtig sind dabei zunächst zwei Dinge:


    a) Es müssen dienstliche Gründe vorliegen.


    b) Die Tätigkeit muss dem Amt entsprechen, das man bereits innehat. Eine Abordnung bspw. eines Studiendirektors am Gymnasium als Sportlehrer an eine Grundschule wäre daher nur unter zusätzlichen, verschärften und in § 27 Abs. 3 NBG spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen, etwa mit ausdrücklichem Einverständnis des Beamten, möglich.


    Bei Beachtung dieser Vorgaben steht die Entscheidung der Abordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten ("kann"). Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet allerdings, dass der Vorgesetzte sein Ermessen auch tatsächlich ausüben muss; es darf kein Ermessensfehlgebrauch und keine Überschreitung der Ermessensgrenzen erfolgen, es dürfen keine sachfremden oder gesetzeswidrigen Erwägungen einfließen (z.B. darf eine Abordnung nicht mehr damit begründet werden, dass der betreffende Beamte der jüngste Bedienstete der Behörde sei - das wäre eine inzwischen unzulässige Altersdiskriminierung) und die Abordnung muss vor allem verhältnismäßig sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert, dass die Maßnahme, die in den Status des Beamten eingreift (hier die Abordnung)


    - einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt (hier: dienstliche Gründe im Sine des § 27 NDG, schon gegeben, wenn die reibungslose Gewähreistung des Unterrichts am neuen Dienstort oder eine gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte sichergestellt werden soll. Er wäre zu verneinen bei Anordnung einer Abordnung aus sachfremden Erwägungen oder persönlichen Befindlichkeiten. Aber aufgepasst: Die Beendigung von Streitereien und Verwerfungen im Kollegium ist ein legitimer Abordnungsgrund, und zwar u.U. selbst dann, wenn der Betroffene den Streit weder angefangen noch geschürt hat, OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.5.2010, Az. 5 ME 54/10);


    - zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet ist (z.B. nicht gegeben, wenn die beiden einzigen Lateinlehrer (auch) von Abiturklassen an einer Schule längerfristig ausfallen und zur Behebung eine der lateinischen Sprache nicht mächtige Kunstlehrerin abgeordnet wird - ja, das hat es tatsächlich mal gegeben...) ;


    - sie muss zur Erreichung des Zwecks erforderlich sein, d.h., es darf kein anderes, milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehen (wäre z.B. nicht gegeben, wenn der gleichqualifizierte Kollege X sehr gerne an die Schule abgeordnet werden möchte, an die aber nach dem Willen des Vorgesetzten unbedingt Kollege Y gegen seinen Willen abgeordnet werden soll);


    - sie muss angemessen sein, d.h. die Nachteile, die mit der Abordnung für den Beamten verbunden sind, dürfen nicht außer jedem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch erreichten Vorteilen stehen.


    Hier ist im Streitfall Argumentation, ggf. mit Hilfe des Personalrats, gefragt!


    Einer Zustimmung des Beamten zur oder einer Befristung der Abordnung für den Fall, dass er mit diese Zustimmung nicht erteilt, bedarf es nach dem neuen Beamtenrecht nicht (mehr). Ausnahme: Die Abordnung erfolgt in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn, § 27 Abs. 4 NBG (dürfte hier nicht der Fall sein). Das ist eine niedersächsische Besonderheit, die vor der Föderalismusreform, für Bundesbeamte und in manchen anderen Bundesländern nicht gilt. Andere Beamtengesetze sehen nämlich vor, dass ein Beamter gegen seinen Willen maximal für die Dauer von 5 Jahren an eine andere Dienststelle abgeordnet werden darf.


    Gleichwohl darf eine Abordnung nicht auf Dauer angelegt sein. Das ergibt sich zum einen aus dem Gesetz (§ 27 Abs. 1 NBG: "vorübergehend") und aus der Systematik des Beamtenrechts, weil ansonsten in Wahrheit eine (unzulässige) versteckte Versetzung vorgenommen werden würde, die nur mit Zustimmung des Beamten möglich ist (§ 29 NBG). Wer also nach 10 Jahren immer noch gegen seinen Willen abgeordnet ist und weiter abgeordnet werden soll, hätte selbst in Niedersachsen gute Chancen, sich erfolgreich gegen diesen Zustand zu wehren, da dann beim besten Willen nicht mehr von einer vorübergehenden Zuweisung gesprochen werden dürfte.


    Generell gilt: Gegen eine Abordnung hat ein Beamter materiellrechtlich relativ schlechte Karten, denn eigentlich sind die entsprechenden gesetzlichen Hürden für den Dienstherrn relativ niedrig. Mit etwas Geschick und Erfahrung kann der Vorgesetzte, zumindest wenn er sich Mühe gibt und tatsächlich ein dienstlicher Bedarf für eine Abordnung besteht, diese meist ausreichend begründen. Gleichwohl heben die Verwaltungsgerichte sehr häufig Abordnungsverfügungen auf, denn es wird eben oftmals nicht vorher geprüft und ordentlich begründet, sondern einfach selbstherrlich angeordnet. Außerdem sind zusätzlich bestimmte formale Voraussetzungen zwingend zu beachten, bei denen in der Praxis regelmäßig geschlampt wird.


    Oftmals ist es zudem erfolgversprechend, nicht nur den Personalrat, sondern ggf. auch den Schulbezirkspersonalrat um Unterstützung zu bitten (s.u.).

  • Das führt zu Frage 2.:


    Nein, eine Abordnungsverfügung muss entgegen landläufiger Meinung nicht - wie z.B. eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - zwingend schriftlich ergehen.


    Es handelt sich um einen sog. "Verwaltungsakt", der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 41 VwVfG bereits durch Bekanntgabe wirksam wird. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG sind Verwaltungsakte dann nichtig, wenn sie aufgrund einer (weiteren) Rechtsvorschschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden können (wie dies z.B. bei der Ernennung auf Lebenszeit der Fall ist). Eine solche Vorschrift existiert aber für die Abordnung im NBG nicht. Entsprechend haben die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach entschieden, dass Abordnungen bei entsprechendem dienstlichen Bedarf auch kurzfristig mündlich angeordnet oder widerrufen werden können. Trotzdem ist eine schriftliche Abordnungsverfügung ratsam - aber im Interesse des Dienstvorgesetzten!!! Denn dies bietet ihm die Möglichkeit, gerichtsfest zu dokumentieren, dass er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und vor allem die formalen Voraussetzungen, wo es diverse Fallstricke gibt, beachtet hat.


    Wie kann man sich zur Wehr setzen?


    Ein behördliches Widerspruchsverfahren ist in Niedersachsen nicht mehr zwingend vorgesehen (§ 105 NBG). Ein Beamter, der sich gegen eine Abordnung zur Wehr setzen will, kann gleich Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben, die aber keine aufschiebende Wirkung hat, oder beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung der Hauptsache beantragen. Daneben besteht das Recht, sich (wichtig: unter Einhaltung des Dienstweges) sich gemäß § 104 NBG zu beschweren oder eine Beendigung der Abordnung zu beantragen, und hierzu eine Entscheidung der dem Dienstvorgesetzten vorgesteten Behörde einzuholen. In persönlichen, echten Härtefällen (aber bitte im eigenen Interesse nur dann) sollte man auch vor einer Petition an den Landtag nicht zurückschrecken, was sogar relativ oft dort Erfolg bringen kann.


    Zu den formalen Voraussetzungen könnte man ein eigenes Lehrbuch schreiben. Deshalb nur kurz, was wichtig ist:


    Vor der Abordnung ist der Betroffene anzuhören und ihm ist tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 28 VwVfG). Bloße Mitteilung der Absicht mit dem zusatz, dass man als Schulleiter ohnehin frei entscheiden dürfe, wie Sie dies hier schildern, genügt nicht. Wird dieses Recht verletzt, kann dieser Verfahrensverstoß aber geheilt werden, wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, denn mit dem Widerspruch legt man ja seine Sicht der Dinge dar und zwingt daraufhin zu einer Entscheidung über den Widerspruch.


    Die Schulpersonalvertretung ist vor JEDER Abordnung zwingend in dem hierfür gesetzlich geregelten Verfahren zu beteiligen, § 79 NPersVG. Immer und ohne Ausnahme; die Beteiligung kann ggf., z.B. wenn die Abordnung sehr eilig war, nachgeholt werden. Unerbleibt sie, ist die Abordnung rechtswidrig.


    Die dienstrechtlichen Befugnisse zur Entscheidung über eine länger als ein Schulhalbjahr dauernde Abordnung ohne das Ziel der Versetzung betreffend am Gymnasium beschäftigte Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts (!) sind gemäß Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 3.2 Buchstabe i des Runderlasses des MK v. 31. Mai 2007 ("Dienstrechtliche Befugnisse", Nds. MBl. 2007, 487) in Niedersachsen dem Schulbezirksamt übertragen. Das bedeutet, dass über die Abordnung von Gymnasiallehrern in Niedersachsen gar nicht der Schulleiter entscheiden darf.


    Hieraus folgt aber noch weiter, dass bei Gynasiallehrern im Falle einer Abordnung von mehr als einem Schuljahr neben (!) dem Schulpersonalrat der Schulbezirkspersonalrat zu beteiligen ist, § 79 Abs. 2 NPersVG. Das wird sehr oft in der Praxis missachtet. gerade der Schulbezirkspersonalrat kann aber oft helfen, denn die darin gewählten Mitglieder haben oftmals weniger Anlass, vor einem bestimmten, ihnen nicht vorgesetzten Schulleiter zu "kuschen".


    Zu Frage 3.:


    Sehr lange. Siehe oben!


    Zu Frage 4:


    Nein. Eine derartige Pflicht gibt es nicht. Es besteht auch keine gesetzliche Pflicht, etwaig vorhandene private Pkw zur Erfüllung dienstlicher Belange zur Verfügung zu stellen. Deratige, immer wieder von Vorgesetzten angetragene Aufforderungen darf man guten Gewissens ablehnen. Man sollte sich auch gut überlegen, sein privates Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon, dass selbst dann, wenn eine Entschädigung nach mühseliger, formularmäßiger Einzelabbrechnung jeder Fahrt erfolgt, diese nicht einmal benzinkostendeckend ist, sollte man den Wertverlust sowie den Umstand bedenken, dass man nach den Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen zwingend verpflichtet ist, der Versicherung mitzuteilen, wenn man das Kfz beruflich mitnutzt, was bei einer Fahrt während der Dienstzeit zwischen zwei Dienstorten anders als bei der Fahrt von zu Hause zur Arbeit (und umgekehrt) der Fall ist. Das führt zu einer deutlichen Höherstufung bei den Versicherungsprämien. Verschweigt man dies der Versicherung und es kommt während der Fahrt von Schule zu Schule zu einem (mit)verschuldetem Unfall, ist die Versicherung berechtigt, bezüglich der dem Unfallgegener gewährten Entschädigung beim versicherten Beamten Regress zu nehmen und den Versicherungsvertrag zu kündigen. Bitte aufpassen, das kann sehr, sehr teuer werden!!! Insoweit erkennt der Dienstherr die aus einem Kfz-Unfall herrührenden Schäden auch nur dann an, wenn er die Nutzung des privaten Pkw für die betreffende Fahrt förmlich genehmigt hat. Hierzu reicht ein Drängeln des Schulleiters nicht aus!


    Ich würde an Ihrer Stelle der Schulleiterin klipp und klar mitteilen, dass ein privates Fahrzeug zur Umsetzung der beabsichtigten Abordnung nicht zur Verfügung steht und darauf hinweisen, dass mittels öffentlicher Verkehrsmittel ein pünktliches Eintreffen an den jeweiligen Dienstorten nicht gewährleistet werden kann (natürlich nur, wenn dies so ist). Dann würde ich schriftlich beantragen, dass die Kosten für die Nutzung eines Taxis erstattet werden und anregen, dass aus Kostengründen ein entsprechender Vertrag einer Schule mit einem Taxibetrieb abgeschlossen wird. Wenn Sie das wirklich knallhart durchziehen, dann könnte sich die Sache mit der Abordnung sehr bald erledigen.


    Zu Frage 5:


    Wenn kein schnelleres öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sie bei normalem Gehtempo ohne zu trödeln 25 Minuten brauchen, dann brauchen Sie 25 Minuten. Auch im niedersächsischen Beamtenverhältnis gilt der Rechtsgrundstz, dass man von Ihnen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen darf, wie etwa regelmäßig in ordentlicher Kleidung (Unterricht) zum Nachteil ihrer Gesundheit und persönlichen Menschenwürde mit allen Büchern und Lehrmaterialien bei Wind und Wetter im Dauerlauf durch die Stadt zu spurten, um dem Dienstherrn zu gefallen.


    Zu Frage 6.:


    Schwierig. Sie haben keinen Anspruch auf regelmäßige Pausen wie die Schüler. Rechtlich sind die Pausen tatsächlich nur für die Schüler da (denken Sie nur an die Pflicht der Lehrer zur Hofaufsicht etc.). Auch die Arbeitszeitverordnung gilt für Lehrer insoweit nicht. Nur wenn sie derart pausenlos durch einen mehrstündigen Arbeitstag von Schule zu Schule hetzen müssen, dass Ihnen ein Arzt Gesundheitsgefahren bescheinigt, könnten Sie Gehör finden. Bedenken Sie aber, dass es der Regel entspricht, dass normale Werktätige bei einem 8-Stunden-Tag auch nur eine Mittagspause und eine kurze Frühstückspause haben.




    Zu Frage 7:


    Es gibt keine Frist. Schriftlich müssen Sie gar nichts bekommen (s.o.). Die Abordnung wird allerdings erst wirksam mit Bekanntgabe.




    Zu Frage 8:


    Das kommt darauf an. Falls Sie Gymnasiallehrer sind, dann definitiv nicht (s.o.). Ansonsten dürfte dies in einem Runderlass Ihres Kultusministeriums geregelt sein. Die sind leider für mich nicht zugänglich (ich bin nicht aus Niedersachsen), da ministerielle Runderlasse online nicht abrufbar sind. Fragen Sie beim Personalrat oder ggf. beim Bezirkspersonalrat nach.

  • Moin,


    und erstmal vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
    Wenn ich es also richtig verstanden habe;


    - werde ich der Schulleiterin mitteilen, dass kein privates Fahrzeug zur Umsetzung der Abordnung zur Verfügung steht.
    - werde ich Ihr anbieten mit Taxi zu fahren,natürlich nur bei Kostenübernahme durch die Schule.
    - werde ich nach dem Abordnungsbescheid fragen, da Sie mich als Gymnasiallehrerin nicht einfach abordnen kann.
    - werde ich fragen, ob der Personalrat informiert ist.


    Ich hoffe ich habe soweit alles richtig verstanden.
    Vielen Dank, für die tolle Hilfe!!!!!!!!!!!!!

  • werde ich der Schulleiterin mitteilen, dass kein privates Fahrzeug zur Umsetzung der Abordnung zur Verfügung steht.

    Muss man so etwas mitteilen? Ist der Standardfall für Dienstfahrten nicht der der öffentlichen Verkehrsmittel? Ich würde mal abwarten, wie die Stundenpläne so aussehen. Wenn das mit Öffis zu bewerkstelligen ist, macht man das. Wenn nicht, teilt man das mit. Oder?


    Pausi

  • Moin,


    das werde ich Ihr natürlich nur mitteilen, wenn Sie versucht mir klar zu machen, dass ich ein Auto oder Fahrrad bräuchte:=)

  • Mal so ganz nebenbei gefragt: Du bist ja gerade erst an die neue Schule versetzt worden - und hast, so kann man aus deinen Beiträgen herauslesen, an deiner alten Schule so manchen "kreativen" Umgang mit dem rechtlich (Un-)Möglichen erlebt.


    Ich weiß, dass an einigen Schulen ganz haarsträubende Dinge laufen - aber auch, dass es an anderen Schulen ganz anders läuft. Und wenn an einer solchen "Idealschule" jemand abgeordnet wird, gibt es dafür gute Gründe, die im Gespräch (nicht eben zwischen Tür und Angel) auf Nachfrage auch dargelegt werden...


    Insofern: Könnte es sein, dass du aufgrund deiner schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit vielleicht viel zu "ängstlich" / "aufgeregt" an die Sache ran gehst?

  • Moin,


    das kann sein, und ist sicherlich auch so:=)
    Bin ein gebranntes Kind, und habe keine Lust mehr mich zum Deppen machen zu lassen.
    Bin halt hellhörig geworden, als mir die Abordnung mitgeteilt wurde mit den Worten:" Sie können eh nicht dagegen machen, ich kann Sie so oder so dazu verdonnern!"
    Und als ich die Frage auf ein Fahrrad verneint habe, kam die läppische Reaktion:" Sie brauchen hier aber ein Fahrrad!" Hallo, wer sagt das ich ein Fahrrad brauche?
    Ob das die richtige Art und Weise ist für eine erste telefonische Kontaktaufnahme?


    Dazu kommt ja noch, dass anscheinend in Niedersachsen die Schulleitung einen gar nicht abordnen darf.
    Da fängt es dann ja schon wieder an, dass die Vorschriften nicht so ernst genommen werden.
    Von mir verlangt man doch auch, dass ich meine Arbeit den Vorschriften entsprechend erledige, also erwarte ich selbiges im Umgang mit mir.


    Mal schauen was daraus wird, ich erwarte aber nicht viel, dann kann ich auch nicht enttäuscht werden:=)

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