Suspendierung vom Unterricht

  • An alle aus Niedersachsen:


    Wenn ein Grundschüler seinen Mitschüler während einer Rangelei in der Pause mit dem Kopf auf die Steintischtennisplatte drückt und eine deutliche 'Schürfwunde' zu erkennen ist, kann die stell. Schulleitung (Schulleiter nicht im Haus) die Eltern auffordern den Jungen abzuholen?


    Der Paragraph zu den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist mir irgendwie nicht konkret genug....oder ich verstehe es nicht richtig.


    Die Eltern haben sich jedenfalls beschwert und nun wüsste ich gern wie es tatsächlich rechtlich einzuordnen ist.


    Kann jemand helfen?
    Danke!

  • Niedersächsisches Schulgesetz


    Fassung vom 3. März 1998
    § 61


    Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
    (3) Ordnungsmaßnahmen sind:
    1.
    Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz
    oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder
    Freizeitangebot bis zu einem Monat,


    2. Überweisung in eine Parallelklasse,


    3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,


    4.
    Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine
    solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an
    eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des
    Schülers entsprechenden Angebot,


    5. Verweisung von der Schule,


    6. Verweisung von allen Schulen.
    (5) 1
    Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2
    Die Gesamtkonferenz kann sich, einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 31. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder


    2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten.


    (6)
    1
    Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen
    Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der
    Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern.


    Ich komme zwar nicht aus NS, aber laut eures Schulgesetztes, darf die Ordnungsmaßnahme wohl nicht einfach so beschlossen werden.

  • Es handelt sich hier um keinen zeitweiligen Schulausschluss, sondern um eine Maßnahme zur Deeskalation.
    Das würde ich notfalls über Nothilfe für den angegriffenen Schüler und durch Berufung auf das Hausrecht begründen. Am nächsten Tag kann der Schüler die Schule ja wieder besuchen - und sich dem normalen schulrechtlichen Procedere stellen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Nothilfe kannst du hier nicht geltend machen. Nothilfe muss unmittelbar sein. Das Nachhauseschicken wirkt nicht verhindernd (Edit: den Angriff beendend) sondern bestenfalls präventiv gegen mutmasslich weitere Ausraster.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

    Einmal editiert, zuletzt von Thamiel ()

  • Der Schulleiter bzw. sein ständiger Vertreter kann einen Ausschluss vom Unterricht auf der Grundlage von §43 NSchG anordnen (http://www.nds-voris.de/jporta…bsvorisprod.psml&max=true ).

    Zitat

    (3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand, eine Bildungsgangsgruppe oder eine Fachgruppe zuständig ist. 2 Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines der in Satz 1 genannten Gremien nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich.


    Das wird insbesondere in den Fällen interessant, in denen es anderen SuS nicht zugemutet werden kann, die Durchführung einer (fristgerecht geladenen) Klassenkonferenz zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzuwarten. Meist ist das dann wohl der sofortige Verweis von der Schule. (Bei so etwas sollte man auch, obwohl Sofortmaßnahme, penibel prüfen (und dokumentieren), ob diese Maßnahme & der sofortige Vollzug notwendig sind oder ob "niedrigere" Maßnahmen ebenfalls die gewünschte Wirkung zeigen könnten.)
    Im Primarbereich könnte man evtl. argumentieren, dass hier die räumliche Trennung für das Opfer notwendig war, um [welche Wirkung auch immer - du kennst den Schüler besser] beim Opfer zu ermöglichen bzw. zu verhindern.

  • Meine Schulleitung (allerdings HH) argumentiert immer, dass wir verlässlich sind. Wenn wir Kinder abholen lassen wollen und die Eltern verweigern das, können wir wohl nichts dagegen tun. Mich frustriert das.

  • Keine Lösung für sofort, sondern für die Zukunft:
    Ihr benötigt eine Schul- und Hausordnung, in der solche Fälle geregelt sind.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Meine Schulleitung (allerdings HH) argumentiert immer, dass wir verlässlich sind. Wenn wir Kinder abholen lassen wollen und die Eltern verweigern das, können wir wohl nichts dagegen tun. Mich frustriert das.


    Wenn ein Kind ein anderes verlässt und das Opfer wird vom Täter geschützt, seid ihr doch wohl kaum verlässlich...


    Nele

  • Es geht hier bei "verlässlich" wohl eher um den Begriff der verlässlichen Grundschule.
    Also ich hatte schon mehrfach solche Fälle und habe Schüler von Eltern abholen lassen. Vorab habe ich die SL um Zustimmung gebeten. Ich trage Verantwortung für alle Schüler und muss Schüler auch schützen. Abgesehen davon gibt es auch blinde Eltern, denen man ab und zu die Augen öffnen muss für die Probleme ihrer Kinder.
    Situationen müssen tragbar sein und Unterricht möglich. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Schüler abgeholt werden.

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

  • Richtig verlässliche Grundschule, dh. wir müssen alle Kinder bis 13 Uhr beaufsichtigen. Wir haben es tatsächlich öfter, dass Eltern ihre Kinder dann nicht abholen. Da kommen dann antworten wie: "Ich muss arbeiten, sie müssen sich doch durchsetzen können." "Ich bin shoppen und komme später" oder "Lassen sie ihn alleine gehen, ich habe keine Zeit". Und da wir eben verlässlich sind, haben wir keine Wahl und müssen die Kinder da behalten.

  • Es handelt sich hier um keinen zeitweiligen Schulausschluss, sondern um eine Maßnahme zur Deeskalation.
    Das würde ich notfalls über Nothilfe für den angegriffenen Schüler und durch Berufung auf das Hausrecht begründen. Am nächsten Tag kann der Schüler die Schule ja wieder besuchen - und sich dem normalen schulrechtlichen Procedere stellen.


    Nothilfe ist rechtlich gesehen Notwehr, d.h. du hilfst jemand anderem. Der Angriff muss rechtswidrig und gegenwärtig sein. Das gegenwärtig trifft in diesem Fall dann nicht mehr zu.

  • Die von Bear zitierte Stelle ist m.E. die Richtige. Der Schulleiter kann den Hausfrieden sichern, in dem er sofort das Kind vom Unterricht ausschließt, bis die Maßnahme geklärt ist. Ob ein "Eilfall" vorliegt und das Kind die "Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet" ist eine Frage der persönlichen Einzelfallentscheidung, aber man kann davon ausgehen, dass der Schulleiter in der Lage ist, so eine Entscheidung akut zu treffen, dafür ist er Schulleiter.
    Dafür muss nicht erst Gefahr an Leib und Leben vorliegen (Kind rastet unkontrolliert aus), dann könnte der Schulleiter nämlich auch die 110 rufen.


    Deswegen muss er natürlich trotzdem zügig die Konferenz einberufen und die Eltern und das Kind gehört werden, damit über das weitere Vorgehen gesprochen werden kann.



    Ich sehe jedenfalls nichts, was die Eltern tun könnten, das den Schulleiter ernsthaft in Schwierigkeiten bringen würde. Gegen was sollte er ihrer Meinung nach denn verstoßen haben? Schulpflicht?

  • Ob ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt, muss der anwesende Lehrer feststellen, sonst niemand. Bei einer Klopperei auf den Schulleiter warten, wäre da unterlassene Hilfeleistung (und professionell reichlich ärmlich.) Das muss man als Lehrer einfach selber regeln können.


    Nele

  • Ob ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt, muss der anwesende Lehrer feststellen, sonst niemand. Bei einer Klopperei auf den Schulleiter warten, wäre da unterlassene Hilfeleistung (und professionell reichlich ärmlich.) Das muss man als Lehrer einfach selber regeln können.


    Nele


    Den Einwand verstehe ich nicht. Es geht doch darum, ob die Schule verlangen kann, dass die Eltern ihr Kind abholen.

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