Arbeitszeit/Anrechnungsstunden

  • Das Thema "Arbeitszeit" wird bei uns derzeit heiß diskutiert.


    Fest steht: die Arbeitszeit wird (ich glaube in allen Bundesländern) in Unterrichtsstunden gemessen.


    Bei uns in Ba-Wü kann man angewiesen werden, DREI Stunden im Monat zusätzlich zu unterrichten. Gilt das auch für Teilzeitkräfte oder da nur anteilig?


    Und wie ist das mit sogenannten Anrechnungsstunden (z.B. für Computerbetreuung). Diese werden auch in Schulstunden ausgewiesen. In Zeitstunden umgerechnet sind das, soweit ich weiß, 1,5 Stunden. Wie ist es da mit Überstunden (MAU-Stunden).


    Nehmen wir mal an, ein Kollege hat drei Anrechnungsstunden in der Woche (mit denen er bei größeren Schulen nicht hinkommt). Macht er seine Überstunden nur aus Liebe zum Arbeitgeber? Kann er auch hier angewiesen werden, drei Stunden im Monat zusätzlich zu machen (was im Verhältnis zu den drei Anrechnungsstunden ja sehr viel wäre). Sind die Stunden Mehrarbeit (meinetwegen nachgewiesen über ein Berichtsheft) Mehrarbeit (zum Abrechnen) oder kann man guten Gewissens nach geleisteter Arbeit (also den drei Stunden in der Woche) aufhören.


    Damit es keine Missverständnisse gibt. Ich habe schon immer mehr gearbeitet als notwendig, würde aber gerne einmal die rechtliche (bzw. praktische) Lage wissen, was zusätzliche Anrechnungsstunden und Mehrarbeit angeht, weil in diesem Bereich immer mehr gekürzt, aber die gleiche Arbeit erwartet wird (nicht nur beim Thema PCs)

  • Ich bin zwar nicht in BaWü, aber ich denke mal nicht, dass es da allzu große Unterschiede gibt:
    Hier aus RLP:
    Jedem verbeamtetetn Kollegen kann Mehrarbeit angeordnet werden. Bis zu drei Stunden Mehrarbeit pro Monat werden nicht vergütet, ab der 4. wird alles (ab der ersten!) bezahlt. Dies gilt für Vollzeitkräfte. Bei Teilzeitkräften wird anteilig gerechnet. Wie hoch ist denn Euer Deputat? In RLP sind es am GYM 24 Stunden. Die Mehrarbeitsstunden, die "gratis" gegeben werden müssen, ergeben sich aus "Deputat durch 8".
    Daraus ergibt sich: Wenn Du Anrechnungsstunden hast, werden diese von Deiner Unterrichtsverpflichtung abgezogen. Damit hast Du aber immer noch ein volles Deputat und Deine Gratis-Mehrarbeitsstunden bleiben die selben. Anrechnungsstunden haben mit der Mehrarbeit nichts zu tun.
    In BaWü gibt es aber bestimmt auch eine Mehrarbeitsverordnung, wo man das nachlesen kann.

  • 25 Stunden/Gymnasium


    Das heißt, die drei Stunden Mehrarbeit (diese stehen auch bei uns in der Mehrarbeitsverordnung) können im Bereich Unterricht und/oder im Bereich Anrechnungsstunden angeordnet werden. Aber INSGESAMT nicht mehr als drei? Mein Problem ist, dass offiziell immer der Unterricht als Mehrarbeit ausgewiesen wird, aber nicht die Mehrarbeit in dem Bereich, in welchem man die Anrechnungsstunden erhält. Diese Arbeit geht teilweise ins Uferlose. Könnte ich da im Hinblick auf die Verordnung nach drei Überstunden STOPP rufen? Auch das ist ja Mehrarbeit. Diese muss ja auch irgendwie gedeckelt sein.

  • Zwei Antworten:
    Es dürfen im Bereich Unterricht auch mehr als 3 Stunden pro Monat angeordnet werden, dann müssen aber alle ab der ersten auch bezahlt werden.
    Im außerunterrichtlichen Bereich wird wohl davon ausgegangen, dass mit der Unterrichtsentlastung die "andere" Arbeit abgegolten ist. Wobei man hier mMn nicht eine Stunde Physiksammlung aufräumen mit einer Stunde Oberstufenunterricht gleichsetzen darf. Wenn das Außerunterrichtliche absolut ausufert, würde ich mal mit dem Schulleiter sprechen. Wenngleich hier auch geschaut werden muss, ob die Zusatzbelastung IMMER viel zu hoch ist, oder sich durchschnittlich doch entsprechend der angerechneten Stunden einpendelt.
    Du hast "Computerbetreuung" als Beispiel angeführt. Hier kann ich Dir sagen, dass unser Computermensch (wir haben aber zusätzlich noch eine Firma, die uns unterstützt) seine Stunden für die Computer vom Schulamt zusätzlich bezahlt bekommt - alle.

  • Für Ba-Wü guggst du hier:
    https://www.gew-bw.de/06.11.14._MAU.html


    Daraus:

    Zitat

    Das Landesbesoldungsgesetz regelt in § 67 Abs. 3:
    1. Beamt/innen sind grundsätzlich zu Mehrarbeit verpflichtet, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Dies gilt gem. § 44 TV-L auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis.
    2. Wurden in einem Monat mehr als 5 Zeit-Stunden (entspricht 3 Unterrichtsstunden – Teilzeitbeschäftigte entsprechend anteilig)
    geleistet, so ist innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
    3. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann Mehrarbeitsvergütung entsprechend § 65 Landesbesoldungsgesetz gewährt werden.
    Die Voraussetzungen sind: Die Mehrarbeit wurde schriftlich angeordnet und konnte nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.


    Damit gilt: Kann der Unterricht in einer Randstunde oder am Nachmittag entfallen, entfällt er. Dann ist keine zwingende Vertretung erforderlich.
    Ob Teilzeitkräfte anteilig Überstunden leisten müssen ist strittig. Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nachdem angestellten Teilzeitkräften die Mehrarbeit anteilig zum Monatslohn eines Vollbeschäftigten von der ersten Stunde an erstattet werden muss. Da stellt man mal folgenden Antrag und schaut, was passiert:
    www.gew-bw.de/Binaries/Binary13389/Beamte_Abrechnungsformular.pdf
    Ba-Wü: Antrag auf Vergütung von Mehrarbeitsunterricht -"Ich beantrage als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Beamtenverhältnis für jede Mehrarbeitsunterrichtsstunde die stundenanteilige Besoldung nach meiner Vergütung (EuGH vom 6.12.2007, C-300/06 und BVwG 13. März 2008, 2 C 128.07"


    Zum Zweiten:
    Als Betreuer des EDV-Systems bist du per Definitionem nur für die pädagogische Software zuständig. Hardwareprobleme und Probleme mit der Systemsoftware hat der Schulträger zu lösen, da sich die Gerätschaften in seinem Eigentum befinden.

    Zitat

    Technische Arbeiten an den Rechnern oder am Server oder das Entwickeln oder Aufsetzen von Netzwerk - installationen gehören nicht zu den Aufgaben der Netzwerkberaterinnen und Netzwerkberater.“


    Das kommt vom obersten Dienstherrn, siehe
    http://www2.landtag-bw.de/WP15…sachen/3000/15_3401_d.pdf


    Halte das mal deinem Chefe unter die Nase und gib ihm zu verstehen, dass du - wenn er dich über Gebühr strapaziert, für jedes wackelnde Kabel in Zukunft einen Reparaturauftrag anforderst.
    Wer sich auf Vorschriften beruft, muss auch Dienst nach Vorschrift ertragen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    2 Mal editiert, zuletzt von alias ()

  • Ich bin nicht der PC-Administrator, das war nur ein Beispiel für Anrechnungsstundentätigkeiten.


    Das Problem ist einfach, dass Anrechnungsstunden gekürzt werden, obwohl viele schon jetzt die doppelte Zeit oder mehr aufbringen. Daher die Frage, ob die Anrechnungsstunde nur etwas Symbolisches ist oder ob man sagen kann: für diese x Stunden kann ich aber nur a und b machen, aber nicht zusätzlich noch c, d und e.


    Beziehungsweise, wenn man mehr machen muss , ob das dann auch mit den drei Stunden (bzw. 5 Zeitstunden) Mehrarbeit gemeint ist bzw. , ob das Überstunden sind, wenn man viel mehr macht (inclusive Dienstbefreiung/Mehrarbeitsvergütung).

  • Wo liegt das Problem?
    Für 1 Anrechnungsstunde leistest du 1,5 Zeitstunden für das Themenfeld, für das diese Stunde gewährt wurde. Nicht mehr. That's the deal.
    Überstunden gibt es in diesem Bereich nicht.
    Es sei denn, sie sind - wie im Normalfall auch - schriftlich angeordnet.


    Das bedeutet: Du leistest in der zur Verfügung stehenden Zeit, was leistbar ist.
    Will die Schulleitung mehr, muss sie dies schriftlich anordnen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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