Umfang der Nebentätigkeit für aus familiären Gründen beurlaubte Beamtin?

  • Hallo,


    ich bin beamtete Lehrerin in Schleswig-Holstein. Wir planen, für ca. fünf Jahre ins Ausland zu gehen, da mein Mann beruflich eine gute Stelle angeboten bekommen hat.
    Wenn es dort gut läuft, bleiben wir vielleicht auch länger.
    Wir haben eine kleine Tochter.


    Ich würde mich gem. § 62 (1) des schleswig-holsteinischen Beamtengesetzes aus familiären Gründen beurlauben lassen.
    Grundsätzlich würde ich schon die Sicherheit haben wollen, später wieder als beamtete Lehrerin einzusteigen.
    Im Ausland möchte ich aber nicht untätig sein. Ich würde mir gern eine Stelle an einer Sprachschule oder ähnlich suchen und vielleicht täglich ein paar Stunden arbeiten, wenn die Kleine in der Schule ist.


    Meine Frage daher:
    In welchem Umfang darf ich während einer Beurlaubung aus familiären Gründen arbeiten?
    Im Gesetz (schleswig-holsteinisches Landesbeamtengesetz) steht im § 62 (2)Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
    Das finde ich aber recht schwammig.


    Kann jemand vielleicht die ungefähre Stundenzahl sagen? Ich denke mal, dass ich ca. 15 Wochenstunden machen möchte. Wäre das O.K.?
    Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar!


    Elli

  • Das Problem ist, das es Sachen gibt, die sind mit 5 h schon nicht erlaubt, weil sie klar gegen z.B. deine Freistellung zur Betreuung von Kindern laufen, aber andere sind problemlos damit zu vereinbaren (nur Vormittagstätigkeit bei Kindergarten und Schulkindern usw.) Es gibt da in den meisten Bundesländern wirklich keine klare Zahl, das kommt auf den Bearbeiter und die Begründung an.


    Du kannst es doch relativ einfach begründen, deine "normale" Tätigkeit lässt sich mit der Kinderbetreuung nicht vereinbaren, weil die Kinderbetreuung im Ausland notwendig ist (weil dein Mann dort hin geht), aber eine Tätigkeit dort vor Ort, lässt sich natürlich vereinbaren.

  • Hallo Susannea,


    danke für Deine Antwort.
    Ich verstehe Deine Begründung leider nicht.


    Du kannst es doch relativ einfach begründen, deine "normale" Tätigkeit lässt sich mit der Kinderbetreuung nicht vereinbaren, weil die Kinderbetreuung im Ausland notwendig ist (weil dein Mann dort hin geht), aber eine Tätigkeit dort vor Ort, lässt sich natürlich vereinbaren.

    Kannst Du so lieb sein und das noch einmal irgendwie anders erklären?


    Danke vielmals!


    Elli

  • Du gehst doch mit deinem Mann und der Familie mit oder habe ich das falsch verstanden.


    Familiäre Gründe können ja z.B. eben Betreuung der Kinder unter 18 Jahren sein.


    Würdest du dich nicht beurlauben lassen, könntest du nicht dein Kind betreuen und hier arbeiten, weil die Entfernung zu Mann und Kind zu groß ist (sind ja im Ausland). Hast du nun aber eine Stelle im Wohnort deines Mannes, dann lässt sich dies natürlich mit der Kinderbetreuung viel leichter vereinbaren (weil man nicht erst hunderte von Kilometern zurück legen müsste um zum Kind zu kommen ;) ).


    So hat meine Mutter damals problemlos ihre Nebentätigkeit durch bekommen, sie konnte Samstags (wenn mein Vater da war) oder zwischen 9-12 ausschließlich arbeiten und benötigte keine Kinderbetreuung, das hätte im Schuldienst nicht funktioniert. Da hat dann die Stundenzahl auch nicht funktioniert, nur das es problemlos mit der Kinderbetreuung (wegen der sie beurlaubt war) zu vereinbaren war.

Werbung