Ganzjahresnote Gewichtung 1. Halbjahr (Niedersachsen, Zeugnis)

  • Das ist mir ja schon etwas peinlich, dass ich das fragen muss. Ich hsbe ja immerhin schon einige Zeugnisnoten gegeben.
    Aber ich finde es nicht raus.
    In Niedersachsen gibt es am Ende des Schuljahres eine Note für das gesamte Schuljahr. Nach meinem Verständnis mache ich eben durchlaufend Noten , die die Note für das Zeugnis ergeben. Auch wenn es zwischendurch schon ein Halbjahreszeugnis gibt. Ich führe nach diesem meine Notizen einfach weiter.
    Nun wollten mich aber Kollegen überzeugen, ich müsste eine Notenfür das 1. Halbjahr geben, eine für das 2. Halbjahr. Und dann zählen eben beide 50% .
    Ist das wirklich so? Für mich ergibt das keinen Sinn, wenn ich doch eine Note für das gesamte Schuljahr geben soll.
    Auf den ersten Blick ist das wurscht, sollte ja das gleiche bei rauskommen.
    Aber zum einen sind die Halbjahre ja nicht gleich lang. Zum anderen gibt es im Zeugnis nur ganze Noten. Was bis zum Halbjahr eine 4 - war, müsste dann also mit 4 eingerechnet werden.
    Neee, erscheint mir komisch.

  • Auf den ersten Blick ist das wurscht, sollte ja das gleiche bei rauskommen.

    Ne, genau das tut es nicht - du deutest ein Problem bereits an (was passiert mit nicht "glatten" Noten).


    Um zum Halbjahr auf eine Note zu kommen, rundest du am Ende die Note ein Mal.
    Dann rundest du zum Ende des 2. Halbjahres die Note für die "Halbjahresnote Teil 2".
    Und dann zählst du die zusammen und halbierst - und rundest an der Stelle noch einmal.


    Das führt (je nach "Notenausgangsmaterial") zu völlig verzerrten Noten (krassestes Beispiel war mal der Kollege, der mit so einem System statt zu einer "gerechten" (schwachen) 4 zu einer 6 kam - gab natürlich den Widerspruch der Eltern, Abhilfekonferenz, Rücknahme der Nichtversetzung, etc. pp.


    (In der Abiturprüfung, z.B. in EN und FR, gibt es von der Landesschulbehörde das offizielle Verbot der doppelten Rundung (bei der Berechnung der einzelnen Aspekte der "Sprachnote" und dann der Hinzufügung der "Inhaltsnote" zur "Gesamtnote".))


    Außerdem ganz interessant im Bereich der Rundungen / Durchschnittberechnungen etc.:
    Wenn ein Kollege mit Schulnoten arbeitet, dann rundet der zum Schlechteren (Note 4,5 = Note 5)
    Wenn ein Kollege (um + / - gut erfassen zu können) mit Oberstufenpunkten rechnet, dann rundet der zum Besseren (3,5 Punkte = 4 Punkte = der Unterschied zwischen Note 5 oder Note 4)

  • Im Erlass Zeugnisse an allgemeinbildenden Schulen (Niedersachsen) heißt es unter 3.1. "Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr." und " Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen."


    Damit ist eigentlich alles klar. Beobachtungen und Lernkontrollen sind Grundlage der Bewertung am Schuljahresende. Die Note des Halbjahreszeugnisses ist weder eine "Beobachtung" noch eine "Lernkontrolle".


    Gruß
    Nitram

  • Sehe ich auch so.
    Aber für 2 Fächer wurde jetzt sogar bei Fachkonferenzen beschlossen, dass die Note zu jeweils 50% aus den Noten für die beiden Halbjahre gebildet werden.

  • Dann wäre das wohl ein Fall für den Schulleiter, auf Grundlage von NSchG § 43 ...


    (5) 1
    Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein
    Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
    1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
    2. gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
    3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
    4. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
    2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.

  • Dazu müsste der SL das ja erstmal wissen. Und ich habe keine Lust, die Petze zu spielen.

    Mit "Petzen" hat das nichts zu tun.
    Wenn die Mehrheit der Fachkonferenz aus Leuten besteht, die schulrechtlich blind sind, darf der Mehrheitsbeschluss nicht Bestand haben.


    Für Ba-Wü ist das bereits in der Bezeichnung der Zeugnisse eindeutig erkennbar:
    Es gibt kein Halbjahres"zeugnis", sondern eine Halbjahres"information" zum Zwischenstand. In dieser Halbjahresinformation sind zudem Viertelsnoten zulässig (also Tendenz +/- sowie halbe Noten)


    Sollte bei euch diese Regelung beibehalten werden, wäre es durchaus möglich, dass Eltern gegen die Notengebung klagen. Auf diese Gefahr musst du den Schulleiter hinweisen. Das nennt sich nicht "petzen", sondern "remonstrieren".


    Beamte und Richter unterliegen der Remonstrationspflicht, d. h. sie müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung anmelden.


    Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
    Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das Gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB (Amtshaftung) in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).
    Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Hilfe, jetzt brennts...Eltern beschweren sich, weil im 2. Halbjahr viel ausgefallen ist.


    Ich habe- meiner Meinung nach Gesetzeskonform- die Ganzjahresnote aus allen Teilnoten berechnet.
    EIn Schüler hat sich verschlwechtert.


    Nun sagt auch mein Schulleiter, dass ich 1. Halbjahr + 2- Halbjahr geteilt durch 2 rechnen müsse.
    UND ich dürfte dabei die 4 - aus dem ersten Halbjahr nur mit 4,0 rechnen.


    Hilfe, was mache ich jetzt?


    Nützen würde es dem Schüler übrigens nichts, er ist im 2. Halbjahr schlechter als 5.


    Dass das Halbjahr kürzer war und auch noch viel ausgefallen ist, ist in meiner Brechnung aus Einzelnoten natürlich eh mit drin. Letztendlich egal wie man rechnet, der Schüler hat eine 5.


    Aber: Ich möchte da morgen natürlich rechtssicher argumentieren können. Eigentlich handele ich meiner Meinung nach eindeutig nach dem Zeugniserlass. (Aber gegen den Beschluss der Fachkonferenz!)


    Also, meine Note kann ich begründen. Ich würde aber gerne zusätzlich deutlich klarmachen, dass ich weiß, was ich da tue. (Was der Schulleiter aktuell anscheinend anders sieht.)


    Gibt es da noch was handfesteres als den etwas schwammigen Erlass? Ein Urteil vielleicht?


    Ich bin gerade etwas panisch....

  • Eine Dienstanweisung eines Schulleiters würde ich nicht ignorieren, sondern befolgen.Er ist für die "Rechtssicherheit" verantwortlich. Ich würde es so machen, wie es anweist.

  • Hatte ich mir eben auch so überlegt. Also, ich interpretiere das als Dienstanweisung und rechne mit 50% pro Halbjahr. (Und meine echte Rechnung habe ich zur Not trotzdem dabei.)

  • Wenn tatsächlich "Letztendlich egal wie man rechnet, der Schüler hat eine 5." - wieso machst du dir dann Sorgen über die Berechnungsmethode?
    Du erteilst eine Note "auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen." (Quelle s. oben, Beitrag vom 3.11.2015). Du musst diese Note niemandem vorrechnen.


    Gruß
    Nitram


    (Berechnungen, die die Halbjahreslänge mit einbeziehen sind mir sehr suspekt.
    Wichtungsfaktor_der_Einzelnote=(Anzahl_der_Unterrichsstunden_der_Unterrichtseinheit)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr)*(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_in_dem_Halbjahr,_in_dem_die_Leistung_erbracht_wurde)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr) ?)

  • Ich glaube, ich check die Frage nicht richtig.


    In meiner Notenliste steht bei Michi xy im Fach z Folgendes (schriftlich zählt 2/3, mündlich 1/3)


    1. HJ


    Ka1: 3,2
    Mdl: 2,7


    (gab eine 3 in der Halbjahresinfo)


    2. HJ


    KA2 : 4,4
    mdl: 3,4


    Nun errechne ich (Excel!) den mündlichen Durchschnitt aus 2,7 und 3,4 = 3,05


    und dann rechne ich (Excel) 3,2 + 4,4+3,05 = 10,65 / 3 =3,55


    Und jetzt fange ich an zu runden und überlegen - schriftlich zählt stärker, welche Tendenz zeigt sich, wie ist die Anstrengung des Schülers/Veränderungen zu bewerten, usw.
    Und dann trage ich eine Note ein.


    Habe ich das richtig verstanden dass du die 3 aus der Halbjahresinfo noch mal als separate Note zählst??


  • Aber: Ich möchte da morgen natürlich rechtssicher argumentieren können. Eigentlich handele ich meiner Meinung nach eindeutig nach dem Zeugniserlass. (Aber gegen den Beschluss der Fachkonferenz!)

    Generell: Wenn die Fachkonferenz etwas beschließen darf (nach dem Erlass z.B.), muss man sich daran halten. Wenn der Schulleiter das anders haben will, soll er dir das schriftlich geben.


    In diesem Falle ist aber die Frage, ob die Noten aus dem 2. Halbjahr überhaupt ausreichen. Wenn es beispielsweise nur 2 Noten gibt, ihr aber 4 machen sollt und wegen Ausfall Klassenarbeiten fehlen o.ä. müsste vielleicht die Note aus dem ersten Halbjahr übernommen werden oder so? In jedem Falle: Schulleiter soll das entscheiden und dir schriftlich/ per Protokoll geben.


  • Habe ich das richtig verstanden dass du die 3 aus der Halbjahresinfo noch mal als separate Note zählst??

    Ich verstehe das so. Sie wollte rechnen: alle Teilnoten 1. HJ + alle Teilnoten 2. HJ geteilt durch alle Teilnoten beide Halbjahre.
    Sie soll rechnen: Halbjahresendnote von 4- auf 4 aufrunden und mit Halbjahresendnote von 2. HJ verrechnen (4+5,5=9,5:2).


    Aber du hast Recht, am Ende ists pädagogische Freiheit. Und wenn die Leistungen abgesackt sind und von "ausreichend" nicht mehr die Rede sein kann, müssen die Eltern wohl damit leben, egal wie du rechnest.

  • Ach...ist ne längere Geschichte. *augenroll*
    Also, Fachkonferenz und Schulleitung sind sich ja einig. (1 Hj + 2 Hj) :2. Und lazt Schulleitung darf ich die Halbjahresnote nur als ganze Note einrechnen.
    Na gut. Dann fallen in Zukunft die pädagogischen 4en im Halbjahr weg. Dann gebebe ich lieber die 5.



    Doch, ich dachte gestern, ich müsste eventuell meine Noten "vorrechnen". War aber nicht so. Hätte ich aber gekonnt

  • Anweisung unserer Schulleitung: Jede Endnote muss für Aussenstehende nachvollziehbar und nachrechenbar sein.

    Die Leistungsbewertungsverordnungen für Sachsen-Anhalt sind genauso schwammig wie alle anderen, die ich bisher kennengelernt habe. Solche Sätze, wie: "Schülerinnen und Schüler erhalten Rückmeldungen zu Lernprozessen, die ihnen helfen, Erreichtes einzuschätzen und weiterführende Lernherausforderungen zu erkennen und anzunehmen. " sind extra so formuliert, dass Eltern nicht wegen jeder 5 eine Klage einreichen können. Natürlich muss man seine Noten begründen können, aber im Zweifel gibt man noch 5 weitere mündliche Noten, um seine Entscheidung zu begründen. Mit Rechnen hat Notengebung letztlich wenig zu tun.

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