rechtlicher Rahmen für Noten - SH

  • Hallo liebes Forum,


    unterrichtet hier jemand in Schleswig-Holstein und kann mir sagen, wo ich den rechtlichen Rahmen für Noten (Sek I) finde?
    Meine Schulleiterin (selbst noch frisch im Amt) konnte mir nicht weiterhelfen...


    Speziell geht es mir darum, ob in Klassenarbeiten nur volle, halbe oder auch Viertelnoten erlaubt sind. Im Kollegium höre ich diese, jene oder eine ganz andere Meinung und eine Verordnung über die Notenbildung konnte ich bisher nicht finden (nur eine für die Zeugnisse).


    Großes Danke vorweg!

  • Deine Schulleiterin konnte dir nicht weiterhelfen?
    Ist sie frisch im Amt oder frisch aus dem Referendariat?


    Du findest die Info in den "Fachanforderungen", früher "Lehrplan" genannt.
    Das Fach wäre noch interessant zu wissen.

  • @c.p.moritz:
    Kennst du dich da für Schleswig-Holstein aus? Ich habe vor langer Zeit in Beitrag Leistungsbewertung Sek I: Rechtsgrundlagen im Ländervergleich nach solchen Informationen gesucht - und für Schleswig-Holstein keine gefunden. (Aus SH hat sich auch niemand an der Diskussion beteiligt).


    In der alten Realschulordnung von 1995 hießt es für Schleswig-Holstein "Bewertung und Benotung richten sich nach den Vorgaben in den Lehrplänen und der Zeugnisordnung." - aber die gilt meines Wissens nicht mehr. (Verknüpft mit der aktuellen ZVO würde dies bedeuten: Es gibt keine halben oder Viertelnoten).


    Auf die schnelle hab ich auch in den von dir genannten Fachanforderungen ("Fachanforderungen Deutsch Sek I und II" sowie "Fachanforderungen Englisch Sek I und II" habe ich überflogen) nichts gefunden. Kannst du vielleicht eine konkrete Stelle angeben, in der die Frage nach der Zulässigkeit von halben und oder Viertelnoten bei Klassenarbeiten geregelt ist?


    Wie ist dein Satz "Das Fach wäre noch interessant zu wissen." zu verstehen? Gibt es in Schleswig-Holstein Fächer, in denen bei Klassenarbeiten halbe oder Viertelnoten erlaubt sind - und in anderen Fächern mit Klassenarbeiten sind diese nicht erlaubt?


    Gruß
    Nitram

  • Danke für die Antwort.
    Die Schulleiterin ist frisch im Amt und frisch an der Schule und meinte sowas wie "wir machen das hier immer mit vollen Noten, das war hier (im Land/in ihrer Erfahrung) schon immer so". Damit war das Gespräch beendet und ich stand dumm da.



    Die Fachanforderungen gelten doch noch gar nicht für alle Stufen, wenn ich das richtig verstanden habe? Auch habe ich darin - wie Nitram auch - keine konkrete Stelle gefunden, die die Noten festlegt: welche Notenstufen gibt es und - auch interessant - ab welchem Bereich gibt es etwa noch ein "ausreichend" etc. Ich kenne auch nur die ZVO und da steht, bezogen auf Zeugnisse, explizit "Zwischennoten sind nicht zulässig. Sie liegen nicht vor, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird."
    Ich verstehe das so, dass sich der zweite Satz auf das Punktesystem der Sek II bezieht.


    Aber daraus nun abzuleiten, dass das für Klassenarbeiten auch gelten müsse, sehe ich nicht und hätte gerne Gewissheit.
    Diese Regelung müsste doch auch für alle Fächer gelten und kann nicht fachspezifisch sein.

  • Wenig Zeit und Smartphone, daher nur kurz: Fachanforderungen sind fachspezifisch und gelten für Sek i und II - zumindestens in Deutsch. Dort tauchen für sek i nur ganze Noten auf. Ermittlung ist aus gutem Grund nicht in allen Fächern gleich. In Latein läuft das bspw. ganz anders als in Deutsch, ist ja auch sinnvoll.


    Schwach ausreichend ist im Zeugnis zum Teil erlaubt, zum Teil nicht. Da muss man dann noch in die einzelnen Stufenverordnungen schauen.

  • Ich kann c. p. Moritz nicht folgen.
    Die ZVO Schleswig-Holstein kennt kein "schwach ausreichend" und gilt für alle öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein.
    Was bedeutet "Dort tauchen für die sek i nur ganze Noten auf."? Die Suchbegriffe "Sehr gut", "gut", "befriedigend", ... liefern in den Fachanforderungen Deutsch keine erhellenden Fundstellen. Der Begriff "befriedigend" scheint im ganzen Dokument nicht vorzukommen. Ich würde daraus jetzt nicht folgern, dass es diese Note in SH im Fach Deutsch nicht gibt.



    OT:
    Interresant fand ich in den Fachanforderungen Deutsch den letzten Satz auf Seite 75: "Bei der Gesamtbewertung hat der Bereich der Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als der Bereich der schriftlichen Leistungsnachweise."
    Hier in Rheinland-Pfalz ist es gerade anders herum. "Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise;..." (Schulordnung RLP, § 61). Da zu den "anderen Leistungsnachweisen" hier in RLP auch schriftliche gehören können ist hier die Gewichtung "Schriftliche stärker oder gleich nicht-schriftliche", in SH aber "Schriftliche schwächer nicht-schriftlich".


    Gruß
    Nitram

  • Ich kann c. p. Moritz nicht folgen.

    Das liegt daran, dass ich hier einiges Falsches geschrieben und anderes durcheinander geworfen habe, tut mir leid!
    Ich sollte hier wirklich nicht nebenbei schreiben ...


    Dass in der ZVO tatsächlich das Verbot geteilter Noten enthalten ist, wusste ich nicht! So peinlich mir das ist, es hier zuzugeben; ich habe mich diesbzgl. tatsächlich auf meinen befreundeten und eigentlich sehr kompetenten Mittelstufenleiter verlassen. In diesem Sinne habe ich durch Angabe eines Minus oder Plus tatsächlich bisher nicht rechtskonform gehandelt. Ich werde das in der Schule ansprechen.


    Das "schwach ausreichend" nehmen wir ins Zeugnis zum Halbjahr, und auch hier hieß es, das sei als Bemerkung (!) ergänzend erlaubt.


    Die Fachanforderungen haben wir so ausgiebig diskutiert, dass ich auch hier etwas durcheinandergeworfen habe, was die Teilnoten in Deutsch anbelangt -- die natürlich überhaupt nichts mit "geteilten" Noten gemein haben.


    Mich hatte nur sehr gewundert, dass es hier im Eingangspost hieß, die Schulleiterin wüsste nicht Bescheid, da frisch im Amt. Von meinem Dienstvorgesetzten erwarte ich das, auch wenn grundsätzlich sapere aude! auch für mich gilt. Mittlerweile habe ich mir aber tatsächlich angewöhnt, auch einmal entsprechend eingesetzte Funktionsstelleninhaber zu fragen, statt selbst stundenlang Verordnungen zu wälzen.


    Also, ich muss mich erst einmal selbst sortieren und rüdere hier kräftigst zurück. Mit einem Wort: Mea culpa!

  • c. p. moritz:
    Ich weiß nicht, ob Notentendenzen bei Klassenarbeiten in SH nicht erlaubt sind. Vielleicht musst du gar nicht rudern. Ich finde nur weder Belege für noch gegen Notentendenzen in Klassenarbeiten...


    (Es gibt Länder, in denen es die Notentendenzen bei der Bewertung von Klassenarbeiten gibt. Ob SH dazu gehört kann ich nicht sagen.)


    Die ZVO bezieht sich auf Noten in Zeugnissen. Sie gilt deshalb erst mal nicht für die Bewertung von Klassenarbeiten. Früher (siehe "in der alten Realschulordnung" aus meinem ersten Eintrag) waren die Regelung aus der damaligen ZVO wohl auf Klassenarbeiten übertragbar - aber wo steht dies heute?


    Vielleicht hat bei der Neufassung der Ordnungen einfach jemand vergessen, einen entsprechenden Passus irgendwo einzufügen.


    Gruß
    Nitram

  • 1. Schulgesetz "...Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktebewertung, weitere Formen der Leistungsbewertung..."


    2. ZVO: Noten §4 (2)"...Notenstufen sind nicht zulässig"


    3. Da die ZVO über die Erteilungen von Zeugnissen (Komma) Noten und anderen ergänzenden Angaben..." Vorgaben macht, gilt sie nicht nur für Zeugnisse, sondern für alle Noten?


    Finde jedenfalls auch keine weiteren Erlasse, die das regeln würden :weissnicht:

  • Zitat


    3. Da die ZVO über die Erteilungen von Zeugnissen (Komma) Noten und anderen ergänzenden Angaben..." Vorgaben macht, gilt sie nicht nur für Zeugnisse, sondern für alle Noten?

    Hinter den drei Auslassungpunkten verbirgt sich "in Zeugnissen". Meinst du deine Frag ernst?

  • Hinter den drei Auslassungpunkten verbirgt sich "in Zeugnissen". Meinst du deine Frag ernst?

    Ich meine immer, was ich sage.


    Die Verordnung heißt: "Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 29. April 2008"


    Nicht: die Erteilung von Zeugnisnoten.


    Meinst du deine Aussage ernst, dass "jemand vergessen" habe, in ein Gesetz etwas einzufügen?

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