Klassenkonferenz

  • Wie ist das bei euch geregelt? In Sachsen-Anhalt haben laut Schulgesetz pädagogische Mitarbeiter ein Stimmrecht in Klassenkonferenzen. Jedoch unterlässt es die Schulleitung die pädagogischen Mitarbeiter einzuladen.
    Bei uns werden die Termine für die Klassenkonferenzen vor den Ferien (Notenkonferenzen) von der Schulleitung geplant und im Lehrerzimmer ausgehängt. Die pädagogischen Mitarbeiter werden nicht informiert. (Die haben jedoch auch keinen Zugang zum Lehrerzimmer, sondern ihren eigenen Raum.)


    Werden bei euch pädagogische Mitarbeiter eingeladen??

  • Was genau ist eine Klassenkonferenz und was ein pädagogischer Mitarbeiter? Also wer zählt da dazu? Wüsste nicht, wen die Noten etwas angehen sollte, außer die jew. Lehrer.


    Wenn die "pädagogischen Mitarbeiter" aber Stimmrecht haben, gilt das vielleicht für Veranstaltungen, auf denen beschlossen wird, ob ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen wird o.ä.?

  • Aufgaben einer Klassenkonferenz:


    Konferenzverordnung (KoVO)
    Vom 2. August 2005


    § 7
    Die Klassenkonferenz


    (1) Die Klassenkonferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr, jeweils einmal zur Vorbereitung der Zeugnisse und mindestens ein weiteres Mal um insbesondere pädagogische Fragen sowie die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu erörtern. Im Übrigen auf Wunsch der Gesamtkonferenz, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers oder wenn ein Dritter der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die stimmberechtigten Mitglieder können mit Mehrheit die Schülervertreter und gegebenenfalls auch die Elternvertreter von der Beratung über einzelne Schülerinnen und Schüler ausschließen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise betroffen sein könnten. In jedem Fall gilt für alle anwesenden Teilnehmer strenge Vertraulichkeit. Die Zahl der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmenden Vertreter der Eltern und Schüler sollte jeweils nicht mehr als fünf betragen.
    (2) Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehört es, neben den in § 28 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Angelegenheiten insbesondere über


    1.Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse,
    2.Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern, Eltern,
    3.Ordnungsmaßnahmen,
    4.Art und Umfang von Hausaufgaben,
    5.Arbeits- und Sozialverhalten in der Klasse,
    6.fachübergreifende Zusammenarbeit,
    7.Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und
    8.Abschlüsse in der Sekundarstufe I, die eine Prüfung, oder Leistungsfeststellung voraussetzen
    zu beraten und zu beschließen.



    Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
    (SchulG LSA)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013


    § 29
    Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen


    (1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
    mit Stimmrecht:
    1.die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    2.die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei je zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Vertreter gewählt wird,
    3.Elternvertreter und Schülervertreter in einer Anzahl von je der Hälfte der Anzahl der in Nummer 2 genannten Konferenzmitglieder. In Schulen, in denen keine Schülervertretung gebildet wird, verdoppelt sich die Anzahl der Sitze der Elternvertreter, in Schulen der Sekundarstufe II können weitere Schülervertreter auf die Plätze der Elternvertreter rücken,
    4.ein Vertreter des Schulträgers,
    mit beratender Stimme:
    5.ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn an der Schule weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätig sind,
    6.ein Vertreter des an der Schule tätigen Betreuungspersonals,
    7.ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    8.bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    9.die an der Schule tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare.
    Ergibt sich aus der Anzahl der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder eine Gesamtzahl von über 34, so ist die Gesamtkonferenz auf 34 stimmberechtigte Mitglieder bei Wahrung des Stimmenverhältnisses zu begrenzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.


    (2) Mitglieder der Klassenkonferenzen und Fachkonferenzen sind
    mit Stimmrecht:
    1.die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    mit beratender Stimme:
    2.in den Klassen- und Fachkonferenzen mindestens je drei Elternvertreter und Schülervertreter; ihre Zahl wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt,
    3.bei berufsbildenden Schulen außerdem je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    4.die im jeweiligen Bereich tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Referendarinnen und Referendare.
    (3) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufgaben und Verfahren der Konferenzen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Einzelnen durch Verordnung. Dazu gehört auch eine Regelung, bei welchen Fragen nur Mitglieder mit Stimmrecht an einer Klassenkonferenz teilnehmen dürfen, welche Fragen vertraulich behandelt werden und die Ausgestaltung des Ersetzens der Elternvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
    (4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen der Sekundarstufen I und II auf Antrag befristet und widerruflich eine besondere Konferenzordnung genehmigen. Der Antrag bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. In der besonderen Konferenzordnung kann auch festgelegt werden, dass die Aufgaben der Konferenzen und deren Verteilung von den Bestimmungen der §§ 27 und 28 sowie die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz von Absatz 1 abweichen können.

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