Zusätzliche Aufgaben bei Beförderung: für immer?

  • Hallo,


    Beförderungen sind ja seit vielen Jahren mit der Übernahme einer Aufgabe verbunden.
    Muss man diese Aufgabe ein (Schul-)leben lang ausführen, oder ist es denkbar, dass man seine Aufgabe nach Jahr(zehnt)en auch abgibt - zum Beispiel an einen jüngeren Kollegen, der die Aufgabe eventuell mit neuen Ideen füllt?


    Und was passiert mit beförderungsbedingt übernommenen Aufgaben, wenn man zeitnah nach einer Beförderung erfolgreich einen Versetzungsantrag stellt?


    Gruß
    Bromme

  • Wenn man aber eine Aufgabe abgibt und dafür befördert wurde muss man eine andere Aufgabe übernehmen. (Jedenfalls bei uns)

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

    • Offizieller Beitrag

    Die Beförderung in NRW ist immer mit einer Zusatzaufgabe oder einer Tätigkeit, die von der SL als A14 deklariert wird, versehen.
    Um das zu ändern, muss man eine Veränderung im Geschäftsbereich erwirken, d.h eine andere Aufgabe übernehmen. Das funktioniert in der Tat in der Regel nur dann, wenn jemand anderes (z.B. ein aufstiegswilliger A13er) die Aufgabe übernimmt.
    Ich hängt seit 2010 an einer Aufgabe, die ich gerne allmählich abgeben würde, aber für die sich kein geeigneter Nachfolger findet. Mal schauen, ob es 2017 klappt.

  • Bolzbold: Reine Neugierde: Könntest Du denn "zurücktreten", wenn Du Dich freiwillig auf A13 zurückstufen ließest, oder ist das tatsächlich eine "Einbahnstraße"?


    Gruß,
    DpB

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß nicht, ob eine freiwillige Rückstufung tatsächlich möglich ist. Ob ich dadurch dir Tätigkeit loswerde, ist ja auch noch so eine Sache. Solche Tätigkeiten können auch von der Schulleitung "zugewiesen" werden. Und sollte man dann jemals noch einmal irgendetwas in Richtung Personalentwicklung im Sinn haben, dürfte der Zug dann ja auch abgefahren sein.

  • Nuja, das Amt, das Du mit deiner Zusatzaufgabe erhälst, behältst Du ja immer. Wer A 14 oder A 15 hat, kann nicht mehr zurückgestuft werden. Kenn da durchaus Fälle, wo jemand z.B. A 15 hat, aber keine entsprechende Aufgabe.....(und man davon ausgehen kann, dass da der Wille nicht mehr da ist, die Aufgabe zu machen - dafür gabs dann ne Aufgabe, die eigentlich nicht mit A 15 bewertet wird)


    Du kannst deine Beförderungsaufgabe z.B. saumäßig machen - selbst wenn sie dir wieder abgenommen wird, behälst du deine Beförderung und das Mehrentgeld (okay, total ungeschickt anstellen solltest Du es nicht, also Richtung offensichtlicher und nachweisbarer Arbeitsverweigerung).


    Klappt natürlich nur bei Beamten (Tarifbeschäftigte können zurückgruppiert oder gar gekündigt werden).

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du eine halbwegs kompetente Schulleitung hast, wird sie Dir so dermaßen die Hölle heiß machen, wenn Du wirklich absichtlich Deine Zusatzaufgabe schlecht machen solltest. Viele Aufgaben haben ja Auswirkungen auf Dritte - vor allem Schüler.
    Bei mir ist es eine Aufgabe im Bereich Öffentlichkeitsarbeit - und ich werde natürlich bei aller "Ermüdung" bezüglich der Aufgbabe den Teufel tun und mich öffentlich selbst demontieren.
    Lies mal von Hoegg "Schulrecht für Führungskräfte". Da wird in allen Facetten legales "Bossing" sowie Konferenzmanipulation beschrieben - und der Autor ist Lehrer UND Jurist.

  • wossen:
    Naja, ganz so einfach ist wohl doch nicht. Ich kenne einen Fall, wo jemand seinen A15-Dienstposten freiwillig wieder aufgegeben hat wegen der Mehrarbeit. Ich kann aber nicht sagen, ob derjenige zu dem Zeitpunkt auch schon auf A15 befördert war.


    Zudem: Irgendeiner müsste die entsprechende Arbeit ja dann machen. Und ob es genug "dumme" A13er oder A14er gibt, die eine A15er-Aufgabe in der vagen Hoffnung übernehmen, dass sie vielleicht in vielen Jahren einmal eine entsprechende Planstelle bekommen, so denn eine frei wird und nicht vom Kultusministerium eingespart wird, um die Ganztagesschulen oder die Gesamtschulen gegenzufinanzieren?


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Bolzbold: Ist schon klar - Du brauchts ein ganz dickes Fell ;) (auch wegen dem Aspekt von Michael, dass jemand dann ja die Arbeit des Planstelleninhabers machen muss, ohne die Stelle zu haben).


    Aber nuja, wenn man das hat - dann kann der Schulleiter bei einem 'cleveren' Beamten halt relativ wenig machen...(wenn ein Schulleiter sich für seine Position als völlig unfähig erweist oder auch erscheinen will, dann wird er ja auch nicht wieder normaler Lehrer und runtergestuft - sondern kriegt dann halt sein Geld auch ohne Schulleitung, wenn es keine andere 'amtsangemessene Beschäftigung' gibt - was z.B. im Bereich A 16 sehr schwierig ist, vor allem ohne 'Kooperation' des Beschäftigten)

    • Offizieller Beitrag

    Nuja, das Amt, das Du mit deiner Zusatzaufgabe erhälst, behältst Du ja immer. Wer A 14 oder A 15 hat, kann nicht mehr zurückgestuft werden.

    Das stimmt einfach nicht. Man kann sich rückernennen lassen, auch mit einer Funktionsstelle (ab A15). Selbst Schulleiter können sich rückernennen lassen. Das ist ein ganz normales, wenn auch eher seltenes, Verwaltungsprozedere, geht über das Schulamt, formloser Antrag, personalrätlich zustimmungspflichtig.

    • Offizieller Beitrag

    Nuja, das Amt, das Du mit deiner Zusatzaufgabe erhälst, behältst Du ja immer. Wer A 14 oder A 15 hat, kann nicht mehr zurückgestuft werden.

    Ich habe auf diese Aussage geantwortet, und die stimmt halt nicht. Man kann sich rückernennen lassen, man kann rückernannt werden.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

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