Fragen zum Datenschutz

  • Schulen veröffentlichen ja gerne alles mögliche Zeug auf der Schulhomepage, z.B. Bilder von Personen, Vertretungspläne, wer was unterrichtet, wer in welchen Arbeitsgruppen mitarbeitet usw. Für mich sind das alles personenbezogene Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen. Selbst "anonyme" Daten lassen sich leicht deanonymisieren, z.B. wenn auf dem Vertretungsplan angegeben ist, welcher Kurs ausfällt bzw. vertreten werden muss, ohne Nennung von Lehrernamen, gleichzeitig aber anderswo auf der Homepage steht, wer welche Kurse unterrichtet. Da braucht man dann nur 1 und 1 zusammenzählen...


    Kann man gegen solche Sachen eigentlich persönlich vorgehen? Oder ist dazu der Personalrat notwendig? Kann das "Kollektiv" eigentlich darüber entscheiden, wie mit den Daten umgegangen wird? Für mich ist der Datenschutz ein individuelles Recht. Gibt's hier Fachleute zum Thema? Unseren "Datenschutzbeauftragten" könnte ich natürlch nach den Ferien auch einmal fragen, aber vielleicht weiß einer hier ja mehr.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    • Offizieller Beitrag

    Hier nachzulesen, was erlaubt und nicht erlaubt ist: https://www.schulministerium.n…atenschutz/VO-DV-II/index.


    Personalrat und Datenschutz: https://www.recht-freundlich.d…rsonalrat-und-datenschutz


    Bilder können nur auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden, Mitarbeit in Arbeitsgruppen ist kein besonders geschütztes Datum, zumindest dann nicht, wenn man dadurch auch Ansprechpartner ist, ob das für interne AGs auch gilt, muss besprochen werden. Vertretungspläne dürfen (zumindest bei uns in H) keine Kürzel über den Abwesenheitsgrund enthalten, ideal ist eine Vertretungsliste nach Klassen, nicht nach Lehrern, wird auch zunehmend oft so gehandhabt.


    Der PR kann dazu Dienstvereinbarungen abschließen und auch individuelle Ansprüche vertreten in Bezug auf Datenschutz. Mitbestimmung hat er bei technischen Einrichtungen, die der Überwachung des Verhaltens und der Leistung dienen können (!).

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Grundsätzlich: Wenn etwas für Außenstehende relevant ist, dann darf es auf die Homepage. (Das sind bei Personen dann Ansprechpartner mit nach außen hin relevanten Aufgaben, z.B. muss die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten auf der Homepage zu finden sein...)


    Für viele Fragen hilft googlen... https://www.lfd.niedersachsen.…utz-in-schulen-56175.html


    Einige Stichworte:


    Bilder: Die abgebildete Person muss zustimmen (gilt für Schüler & "Feld-, Wald- und Wiesen-Lehrkräfte")


    Vertretungsplan: In passwortgeschütztem Bereich. Sowohl als Aushang in der Schule als auch auf der Homepage empfiehlt es sich, zwei Versionen zu haben: Eine für das Lehrerzimmer mit mehr Informationen, eine für Schüler mit weniger Informationen. (Aber z.B. hier wird deutlich, dass die Frage nach Öffentlichkeit & Schulorganisation gar nicht so einfach zu beantworten ist: Der Aushang in der Schule (gerade einer großen) ist bereits sehr öffentlich, aber ohne ist sicher kein Schulbetrieb möglich. Ich möchte darum wetten, dass Schüler so manchen Vertretungsplan fotografieren und in der WhatsApp-Gruppe posten - da ist es besser, dass die Schule das online passwortgeschützt bereitstellt, dann wird es wahrscheinlich weniger digitale Kopien geben, die dauerhaft auf Handys etc. schlummern...)


    Unterrichtsverteilung: Ist sowieso doof, so detaillierte Daten auf der Homepage zu haben. Alles, was an aktuellen Daten da ist, muss beim nächsten Stundenplanwechsel (längerfristige Erkrankung, Schwangerschaft, Wechsel der Referendare, Abordnungen, ...) wieder aktualisiert werden. Sollte nicht auf die Homepage.


    Wer entscheidet? Die gesetzlichen Vorgaben. Die schulorganisatorischen Vorgaben. Die einzelne, betroffene Person. Nicht das Kollektiv (also kein Gruppenzwang, wenn ein Kollege auf dem Kollegiumsfoto für die Homepage nicht erscheinen möchte).

  • Also ich lese die Datenschutzverordnung für NRW so:
    Nur die dort aufgeführten Daten dürfen für die ausgewiesenen Zwecke erhoben werden.


    Veröffentlichung auf der HP hab ich nicht gefunden. Demnach dürfte das generell nur mit freiwilligem Einverständnis möglich sein.


    Bezüglich Vertretungsplänen gab es bei uns vor ein paar Jahren ein Rundschreiben:
    - Keine allgemeine Veröffentlichung erlaubt
    - Nur personenbezogene Veröffentlichung, wo nur du auch nur deine eigenen Vertretungen siehst. :(


    Nun seid ihr natürlich ein anderes Bundesland...

  • @Mikael: Bin kein Jurist, aber auf einer ÖPR-Schulung (in B.-W.) hieß es, dass Du selbst darüber entscheidest, ob Dein Name/Foto irgendwo veröffentlicht werden darf.
    Dies betrifft u.a. die Schul-Homepage. Zu Vertretungsplänen hieß es klipp und klar, dass dort Namen und Gründe nichts zu suchen haben. Schüler müssen wissen wo sie wann sein sollen und mehr nicht.
    (U.a. deshalb, da Vertretungspläne quasi öffentlich zugänglich.


    An meiner Schule wurde jede Lehrkraft einzeln schriftlich gefragt, ob sie einverstanden ist bzw. womit und womit nicht. Ich zitiere aus dem Formular:


    "Hiermit möchten wir im Folgenden Ihre Einwilligung einholen:
    [...]
    Hiermit willige ich in die Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten und Fotografien von mir
    durch die Schule in (Zutreffendes bitte markieren)
    [...]
    Die Schulleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung absolut freiwillig ist und dass personenbezogene Daten nicht ohne Ihre Einwilligung eingestellt werden."

    • Offizieller Beitrag

    Nach meiner Info in NRW:


    als offizielle Institution sind Schulen dazu verpflichtet, die Geschäftsverteilungspläne auf der Homepage zu veröffentlichen. Also: wer hat welche Aufgabe.


    Fotos wurde schon gesagt. Vertretungsplan auch.


    kl. gr. frosch

  • Die Lage in B.-W. scheint mir eindeutig - würde mich wundern, wenn sie sich von anderen Bundesländern sehr unterscheidet:


    "Datenschutz an öffentlichen Schulen
    Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2014
    [...]
    2.6 Personenbezogene Daten von Lehrkräften dürfen im Internet und Intranet, in Filmen oder Druckwerken veröffentlicht werden, soweit eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Eine Veröffentlichung der Daten für eine dienstliche Erreichbarkeit der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters und deren Stellvertreterin beziehungsweise deren Stellvertreter ist als dienstlich erforderlich und somit auch ohne deren Einwilligung als zulässig anzusehen.


    Eine wirksame Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet liegt nur dann vor, wenn die Betroffenen vor Erteilung der Einwilligung über die Risiken einer solchen Veröffentlichung aufgeklärt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten in keiner Weise einzugrenzen ist, dass auf diese Daten weltweit, auch über Suchmaschinen, zugegriffen werden kann und sie Bestandteil von Datensammlungen von Internetnutzern sein oder mit Daten aus anderen Zusammenhängen verknüpft werden können."

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