Dokumentation von Schülerleistungen

    • Offizieller Beitrag

    ich kann übrigens die extrem andere Seite aufzeigen: keine Mitarbeits-, keine mündliche Note.... in Frankreich wird die Zeugnisnote durch (in der Regel) 3 Klassenarbeiten pro Trimester (!!) ermittelt. Keine einzige Berücksichtigung des Rests (ausser im Kommentar neben der Note). Ich habe seeeeehr viele Briefe im Unterricht geschrieben (also reale Briefe, ich hatte von der 8. bis zum Abi im Schnitt 3 Brieffreundinnen mit je ca. 1 Brief pro Woche)... ich war trotzdem eine der aktivsten, habe brav alles aufgeschrieben, was an der Tafel stand oder der Lehrer gesagt hat und war trotzdem unter den Klassenbesten. Lehrer haben dort alleine den größteil Redeanteil..
    Dort unterrichten möchte ich echt nicht... :(

  • @ chillipaprika


    Die Leistungsnachweise und ihre Vorschriften sind im BayEUG festgelegt.
    Nachfolgend haben alle Schularten noch ihre spezifischen Besonderheiten.
    Fürs Gymnasium kann man es hier nachlesen:
    Leistungsnachweise Gymnasium Bayern
    Die Bewertung ist abhängig von den Fächern, deshalb kann man es nicht allgemeingültig aussagen.


    Details zur Notengebung werden bei uns an der Grundschule in der GLK beschlossen.

  • Als bayerischer Schüler ist man es so gewohnt, wie Sarek es beschreibt. Ich denke es ist normal, das andere, die das anders handhaben sich zuerst denken "hä?", genau so wie wir es bei manchen, nicht bayerischen Angewohnheiten uns denken würden.


    Es ist denke ich trotzdem alles legitim.

  • Weiß eigentlich jemand, wie es in BaWü geregelt ist?
    Wie oft muss man mündliche Noten machen?

    Solange ich Schulleiter war, habe ich von allen Mitgliedern meines Kollegiums verlangt, dass sie die einschlägige Notenbildungsverordnung kennen. Wer weder im PhV noch in der GEW war - die Mitglieder hatten ja ihr persönliches Exemplar der Schulrechtssammlung ihrer Organisation! - konnte die NVO im Lehrerzimmer einsehen bzw. sich den nachstehenden Link kopieren:


    http://www.landesrecht-bw.de/j…od.psml&max=true&aiz=true

  • Dadurch werden aber in Bayern die Stegreifaufgaben bzw. mündliche Abfragen höher bewertet als eine einzelne Klassenarbeit?

    Klassenarbeiten (also Schulaufgaben) gibt es nur in den Kernfächern bzw. in allen Fächern erst in der Oberstufe.
    In den Schulaufgabenfächern zählt der Notenschnitt der Schulaufgaben doppelt gegenüber dem Notenschnitt der anderen (kleinen) Leistungsnachweise. In der Oberstufe zählen beide 1:1, in den modernen Fremdsprachen ist vorher auch eine 1:1-Gewichtung möglich.


    Sarek

  • Solange ich Schulleiter war, habe ich von allen Mitgliedern meines Kollegiums verlangt, dass sie die einschlägige Notenbildungsverordnung kennen. Wer weder im PhV noch in der GEW war - die Mitglieder hatten ja ihr persönliches Exemplar der Schulrechtssammlung ihrer Organisation! - konnte die NVO im Lehrerzimmer einsehen bzw. sich den nachstehenden Link kopieren:
    http://www.landesrecht-bw.de/j…od.psml&max=true&aiz=true

    Deshalb auch die Frage - ich kann aus der Notenverordnung nichts Entsprechendes herauslesen.


    Dass der Schüler jederzeit nachfragen darf, heißt erstmal nichts. Wenn keiner fragt, kann ich am Ende eine einzige Note machen, die in dem Moment im Kopf entstanden ist - und das reicht?

  • Deshalb auch die Frage - ich kann aus der Notenverordnung nichts Entsprechendes herauslesen.

    Doch, das kann man. Das Wichtigste steht in § 7, 2: Die "pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der ... erbrachten Leistungen". Das ist der zentrale Begriff. Genau da ist das Können und die Erfahrung jedes einzelnen Lehrers als PÄDAGOGE und FACHEXPERTE gefragt.


    Dass die Schule bzw. die Gremien gemäß §2, 1 "ergänzende Regelungen" treffen können, ist dem Zeitalter der Partizipation geschuldet.


    Wir sollten froh und glücklich sein, dass die NVO keine detaillierte Anweisungen gibt. Ob die einzelne Lehrkraft wöchentliche/monatliche/vierteljährliche Aufzeichnungen über jeden einzelnen Schüler macht oder nicht, wird von niemandem kontrolliert. Auch globale Eindrucksnoten sind zulässig. Wichtig ist jedoch, dass der Lehrer die mündliche Note hinreichend differenziert begründen kann.


    Die Verwaltungsgerichte (ich kann hier nur für Baden-Württemberg sprechen) unterstützen im Übrigen grundsätzlich die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, wenn es zu Einsprüchen gegen eine Zeugnisnote geht.


    Pädagogische Verantwortung ist etwas anderes als ein pseudogenaues Taschenrechnerergebnis. (Nele hat das weiter oben gut ins Bild gefasst.)

  • So ähnlich steht es auch in NDS. Dazu passt, dass die Mitarbeitsnote nur eine ganze Note sein darf und nicht ein Mittelwert mehrerer Noten mit Nachkommastellen.
    ABER: Als es mal einen Widerspruch gegen eine Zeugnisnote gab, wurde die Kollegin von der Landesschulbehörde aufgefordert, für nahezu jede Stunde Beurteilungen in Form von Worten oder besser Noten vorzulegen.
    So viel zur Wertschätzung unserer pädagogischen Gesamtbewertung.

  • Weiß eigentlich jemand, wie es in BaWü geregelt ist?
    Wie oft muss man mündliche Noten machen?

    1. Es MUSS eine mündliche Note gemacht werden und deren Gewichtung in der Gesamtnote bekanntgegeben werden.
    2. "Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen [...] Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben."


    Fazit: "Wie oft" ist Dir überlassen - so wie Du es für Deinen Unterricht am besten hälst.

  • Deshalb auch die Frage - ich kann aus der Notenverordnung nichts Entsprechendes herauslesen.
    Dass der Schüler jederzeit nachfragen darf, heißt erstmal nichts. Wenn keiner fragt, kann ich am Ende eine einzige Note machen, die in dem Moment im Kopf entstanden ist - und das reicht?

    Am Ende jeder Leistungsbewertung! D.h. falls es ein Halbjahres- und ein Jahreszeugnis gibt, würde es - theoretisch - genügen, zwei Mal im Schuljahr eine mündliche Note zu machen.


    Ob das angemessen ist, oder nicht, sei mal dahingestellt; dass es manche so machen, eine Tatsache. (Dass manche gar keine mündlichen Noten machen ebenso.)


    Der Verordnung gibt Dir im Endeffekt die Freiheit, dass für Deinen Unterricht so zu regeln, wie es für Dich und Deinen Unterricht am besten passt.

  • Nun musste ich aber in einem Widerspruch das zustande kommen meiner Fachnote beschreiben. Das was ich zur mündlichen Mitarbeit hinsichtlich von Qualität und Quantität geschrieben habe, reichte (der Bez.reg.) nicht. Da sollte ich mit Noten (wenn möglich) argumentieren und das auch noch mit Datum (auf jeden Fall) versehen.
    Ich grüble nun darüber nach wie das im nächsten Schuljahr machen soll.

    Du hast jetzt Arbeit ohne Ende, Ärger und versaust dir die Sommerferien und wofür? Die Bez. Reg. wird doch eh die bessere Note geben.


    Das befürchten meine Kollegen auch. Ich werde es dann mitteilen, wenn das Ergebnis da ist.

    Das Ergebnis:
    Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Meine Note bleibt.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Ich bin auch froh.
    Wenn ich die Note hätte ändern müssen, dann spricht sich das rum. Das wäre dann schon in gewisser Weise rufschädigend.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Bei mir hat eine Mutter nun auch Widerspruch gegen eine Note eines Schülers eingereicht.
    Bin aktuell noch Referendarin und hoffe, dass das so noch fallen gelassen wird.
    Habe meiner Bereichsleitung nun schon aufgeschlüsselt, wie ich zur Note gekommen bin. Und habe klar gesagt, ich will die nicht ändern, habe mir ja was dabei gedacht.
    Ich bin gespannt, wie es nun weitergeht.

  • Dieser Aspekt ist mir egal, mir geht es dabei um die zusätzliche Arbeitsbelastung bzw. Stress.


    Also mir war das nicht so egal. Die Option wurde mir ja gegeben, aber wenn sich das rumspricht, wer weiß, wie viele es dann noch versuchen?
    Ich werde es nun wohl auch vor der Fachkonferenz begründen müssen.


    Bei mir geht es drum, weil der Schüler zum Halbjahr ne 2 auf dem Zeugnis hatte und nun eine 4.

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