Darf man Gymasiallehrer auf Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe "Zwangsversetzen"

  • Gerade als ausgebildeter Berufsschullehrer hat man doch nicht gerade das Bedürfnis nur in der Sek1 zu unterrichten. Finde es krass, wie manche das einfach so als problemlos darstellen.

    Das ist genau so problemlos, wie die Situation der Sek. I-Lehrer, die seit der Inklusion fast nur noch Förderschüler unterrichten. Deswegen kann ich den Kollegen schon recht gut verstehen.

  • Widerspruch gegen den Bescheid- klar, ein Versuch ist es wert. Aber gegen wen oder was soll er denn Klage einreichen?

  • "aus dienstlichen Gründen"

    Das soll 'ne Begründung sein? Da kann man doch eigentlich nur widersprechen, weil es eben keine Begründung gibt. Sonst müsste man vielleivht mal sagen, was diese "dienstlichen Gründe" sein soll.

  • "Dienstliche Gründe" wären z.B. wenn es an seiner Schule ein Überangebot an Ph-Lehrern gäbe und an der anderen Schule ein Mangel, aber dies ist ja ganz und gar nicht der Fall (und auch mit der Referendarin kann die SL nicht planen).

  • "Dienstliche Gründe" wären z.B. wenn es an seiner Schule ein Überangebot an Ph-Lehrern gäbe und an der anderen Schule ein Mangel,

    Wenn das so wäre, könnte man das so hinschreiben. Und das würde sich auch gehören.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • GEW schrieb:
    Versetzung / Abordnung
    § 29 LBG (1): Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein
    Amt ihrer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung haben.
    § 28 LBG (1): Beamtinnen und Beamte kön-nen aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder
    teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder
    eines anderen Dienstherren abgeordnet werden. (GEW-Handbuch, S. 112)
    Die Versetzung des Beamten … ist jederzeit zulässig, sofern er dies beantragt oder ein dienstliches
    Bedürfnis besteht. Die Versetzung bedarf der Zustimmung durch die Personalvertretung. (GEWHandbuch, S. 588)
    Versetzung aus dienstlichen Gründen
    Wenn sich Versetzungen aus dienstlichen Gründen nicht vermeiden lassen, ist der ÖPR in der
    Mitbestimmung! Aber: die Entscheidung liegt beim Schulamt!
    Wenn an einer Schule Stunden abgebaut werden müssen, kann man zunächst mit dem Kollegium
    überlegen, ob man gemeinsam Stunden reduzieren kann oder eine Lösung auf freiwilliger Basis
    findet. Dann sollten Schulleitung und ÖPR objektive Kriterien auflisten:
    - Fächer/Fachrichtungen,
    - Klassenleitung und Klassenstufe,
    - Ämter/Funktionen,
    - familiäre Umstände,
    - Wohnort, ...
    Anhand solcher objektiver Tatbestände kann das Schulamt oder das Ministerium dann ermitteln, für
    wen eine Versetzung die „geringste Härte“ darstellt. Die Entscheidung kann nur mit der Zustimmung
    von BPR bzw. HPR(L) erfolgen. Allerdings kann ein Personalrat kaum verhindern, dass bei dienstlichen
    Erfordernissen eine Versetzung erfolgt.
    Rückkehr aus Elternzeit (EZ)
    In diesem Zusammenhang müssen Lehrkräfte, die aus EZ zurückkehren, besonders betrachtet
    werden: Sie gehören nach wie vor zum Kollegium und sind nicht „automatisch“ diejenigen, die
    versetzt werden. Im Gegenteil ist auf Lehrkräfte mit kleinen Kindern besondere Rücksicht zu nehmen.
    Aber eine garantierte Rückkehr an die „alte Schule“ gibt es nicht, sondern der Dienstherr muss eine
    Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Belange treffen.
    Hier ist der Einsatz der Personalräte gefragt.
    Wer ist versetzbar?
    Grundsätzlich sind alle Landesbediensteten versetzbar. Es gibt aber Personengruppen, die
    „nachrangig“ betrachtet werden:
    - FunktionsträgerInnen (SL, KR)
    - Schwerbehinderte
    - Personalräte
    - Gleichstellungsbeauftragte
    Unterstützung durch GEW-KollegInnen
    Als Ansprechpartner stehen bei Fragen die Mitglieder des ÖPR, BPR und HPR



    Davon, dass einem irgendwer die dienstlichen Belange begründen muss, steht hier nichts. Ich kann deinen Frust verstehen, die Retourkutsche deines Chefs ist ekelhaft. Ich vermute aber, dass er sich reiflich überlegt hat, wie er dich los wird. Ich würde auch den BPR um Hilfe bitten.

  • Das soll 'ne Begründung sein? Da kann man doch eigentlich nur widersprechen, weil es eben keine Begründung gibt.

    So sehe ich das auch. Klar gibt es dienstliche Gründe, die eine Versetzung rechtfertigen, aber dann muß man diese Gründe auch konkret benennen.

  • Genau das ist mal in einer Angelegenheit von mir passiert.
    Versuche den zuständigen Personalrat zu erreichen und frag konkret nach.
    Ich habe auch in der oben erwähnten Angelegenheit den zuständigen Dezernenten persönlich gesprochen. Das hat geholfen.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Ich hatte es beim schnellen Überfliegen des PvG so gelesen, dass in SH die personalrätliche Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen auf Antrag des Betroffenen erfolgt. Hat sich der TE nicht beim PR gemeldet, musste der davon ausgehen, dass alles okay ist bzw war gar nicht informiert.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Aber wenn der Betroffene einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird? Wie soll er dann vorher den PR beantragen?

    Das würde ich dann mal mit einem entsprechend qualifizierten Anwalt besprechen.

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