Freistellung / Sonderurlaub bei schwer erkranktem Angehörigen (Hessen)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo, Ihr lieben, ich muss euch leider ggf. als Google missbrauchen, weil ich weder zeit noch Nerven für eine längere Recherche habe und ich auch noch keine Erfahrungen in diesen Dingen habe.


    Also, folgendes ... meine von mir getrennt lebende Ehefrau (wir haben uns nie scheiden lassen und sind privat auch noch eng verbunden) liegt mit einem sehr aggressiven Tumor im Krankenhaus und selbst wenn sie es übersteht wird sie vermutlich demnächst auf Pflege angewiesen sein. Außer mir gibt es keine Angehörigen oder Freunde, die sich da kümmern (können). Dazu habe ich gelesen, ich könnte für eine Organisation bis zu 9 Tage Sonderurlaub bekommen bei nahen Angehörigen, bin aber für Hessen da nicht sicher. Wäre eine getrennt lebende Ehefrau da immer noch "nah"?


    Die zweite Frage ist noch schwieriger: Ich muss mich durchaus darauf einstellen. sie eventuell auch beim Sterben zu begleiten. Ich kann mir da aber echt nicht vorstellen, daneben noch meine Berufstätigkeit auszuüben. Besteht da die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen? Mit oder ohne Besoldung?


    Ich weiß, dass ich mich zur Not auch selbst krank schreiben lassen kann, würde mich aber trotzdem gerne informieren über andere Möglichkeiten.

  • Au mann, die besten Wünsche für Dich und Deine Frau! Ob es für untenstehende Regelung eine Rolle spielt, dass Ihr getrennt lebt, weiß ich nicht. Ist das ein offizieller Status? Keine Ahnung. Mein Bauch würde erstmal sagen, dass es keinen was angeht, wie Ihr lebt, solange Ihr nicht geschieden seid. Aber da mag ich mich täuschen.


    Bezgl. der Vorgaben in Sachen Sonderurlaub habe ich mal eben gegoogelt und folgendes gefunden:


    Quelle: https://rp-kassel.hessen.de/beurlaubungsonderurlaub



    2. Beurlaubte Bedienstete aus familiären - familienpolitischen - Gründen zur Betreuung oder Pflege

    • mindestens eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
    • eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    Richter und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal sind bei einer Beurlaubung i. S. des § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HBG i. V. mit § 7a HRiG und § 215 Abs. 3 HBG, die längstens für zwölf Jahre möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 85a Abs. 7 HBG für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahre beihilfeberechtigt, es sei denn, dass der Bedienstete

    • einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten hat,
    • nach Maßgabe der VV Nr. 7 zu § 3 HBeihVO besteht jedoch keine Berücksichtigungsfähigkeit des beurlaubten Ehegatten, wenn wegen der Höhe seiner nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO maßgeblichen Einkünfte keine Beihilfe zusteht; in diesem Fall bleibt der Beurlaubte selbst beihilfeberechtigt nach § 85a Abs. 7 Satz 1 HBG

    oder

    • einen Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.

    Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach § 85a Abs. 7 HBG und nach den §§ 7 und 8 HEltZVO i. V. mit § 7 a HRiG darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; dies bedeutet, dass bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen nur dann der volle Dreijahreszeitraum zur Verfügung steht, wenn - seit Beginn des Dienstverhältnisses des Beurlaubten - noch kein Erziehungsurlaub oder noch keine Beurlaubung aus familiären Gründen gewährt wurde.
    Hat der Richter/ Beamte beispielsweise früher bereits 20 Monate Erziehungsurlaub beansprucht, verbleibt für den Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung aus familiären Gründen nur noch eine Restzeit von 16 Monate.
    Dies gilt auch dann, wenn für ein weiteres Kind die volle Erziehungsurlaubszeit nicht ausgeschöpft wurde; die hier nicht beanspruchte Urlaubszeit bewirkt keine Verlängerung des Beihilfeanspruchs während der Beurlaubung aus familiären Gründen.
    Das Gleiche gilt, wenn während des Erziehungsurlaubs überhaupt keine Beihilfen beantragt worden sind.
    Diese Beihilferegelung steht jedem Beurlaubten, der die Voraussetzungen des § 85a Abs. 4 HBG, bzw. § 7a HRiG erfüllt, zu; ein Elternausgleich findet nicht statt.


    Herzliche Grüße von Brasstalavista

  • Es tut mir sehr leid für dich und deine Frau, beschissene Situation.
    Um vielleicht auf der Sachebene etwas beizutragen:
    1. Wenn ihr verheiratet seit ist nicht relevant, wie Eure reale Lebenssituation ist. Dir stehen die gleichen Rechte zu, wie jedem anderen Ehepartner (die gleichen Pflichten ja schließlich auch).
    2. Eine Freistellung vom Dienst wäre der zweite Schritt. Der erste wäre ein Krankschreiben, die hier in meinen Augen auch (wenn es denn akut um die Sterbebegleitung geht) auch völlig gerechtfertigt wäre, weil du bei einer so hohen psychischen Belastung schlicht nicht arbeitsfähig bist. Dieser Weg wäre auch vorteilhaft, weil es nicht zu anderen Nachteilen bei Berechnung von Pensionsansprüchen etc. kommen kann.

  • Ob getrennt lebend oder nicht, dürfte keine Rolle spielen.
    Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Pflegezeit. Einzelne Bundesländer haben nachgezogen und die Bedingungen auch für die Beamten umgesetzt. Hessen gehört wohl dazu: https://www.gew-hessen.de/rech…ce7e6c8cd52c896bd4831b1d2


    Da steht, dass du das Recht auf 3 Monate Freistellung hast in der letzten Lebensphase und 6 Monate für Pflege generell. Ohne Besoldung.

  • Dem schließe ich mich an! Die allerbesten Wünsche deiner Ehefrau, dir und allen mit-Betroffenen.


    Vielleicht mal einfach am Schulamt anrufen und den zuständigen Schulrat fragen? So etwas ist sicher schon einmal vorgekommen. Dass ihr getrennt lebt, würde ich gar nicht erwähnen, ist unerheblich, ihr seid verheiratet und fertig.

    • Offizieller Beitrag

    Ohmann, das tut mir sehr leid. Ich wünsch dir viel Kraft und viele stützende Netzwerke. Und dass es doch noch irgendwie besser ausgeht, als du jetzt vermutest.


    Auf deine zweite Frage ist die Antwort 9 Tage, siehe zweiter Link.
    Es gibt auch Teilzeitmöglichkeiten zwecks Pflege - vielleicht ist das eine gangbare Variante, wenn eine besoldungsfreie Freistellung schwierig für dich wird (siehe erster Link).


    Ich drücke fest die Daumen, dass du eine gangbare Lösung für dich findest!
    Alles Gute dir!



    Und

  • Ich kann leider - neben dem was eh schon zur Frage geschrieben wurde - auch nichts Sinnvolles beitragen, möchte Euch aber viel Kraft wünschen ... und dass es so gut wie möglich ausgeht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich danke euch allen für die guten Wünsche, Ihr seid die besten :)


    Bei Pflege wurde mir schon angekündigt, dass ich das unter keinen Umständen selbst machen kann, da muss ich eher dann was organisieren und würde in die Nähe ziehen. Aber auch dafür braucht man Zeit ...


    Ansonsten viele Grüße aus der Uniklinik Frankfurt, sie musste heute 12 Stunden auf eine OP warten und wird wohl bis 22 Uhr operiert.

  • Viel Kraft, gute Nerven und alles Gute.
    Hoffe die OP verläuft nach Plan.
    Toll dass du dich deiner Frau noch so verbunden fühlst um sie zu unterstützen.
    Zum Thema kann ich sonst leider nichts beitragen.

  • Oh nein, was für ein Sch....


    Alles Gute und viel Kraft! Toll , dass du ihr beistehst! Das ist echt klasse, dass du - trotz Trennung - die schlechten Tage mit trägst.


    Du bist ja noch verheiratet und hast demnach alle Rechte bzgl. der Pflege eines Ehepartners (hast ja auch Pflichten und übernimmst ja auch Aufgaben). An dieser Stelle ist die Zeit Gold wert und du solltest dir die Zeit nehmen, ggf. auch über eine krankschreibung nochmal nachdenken. Die Belastung ist enorm und es ist nicht für ewig, bringt aber erstmal etwas Luft .

  • :( Ich kann auch nichts wesentliches zum Thema beitragen. Nur soviel: Ich wünsche viel Kraft für die nächste Zeit und hoffe, dass alles einen besseren Ausgang nimmt, als es sich jetzt scheinbar abzeichnet. :( Alles Gute für Euch!

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