Haftung bei Klassenfahrt

  • Im Rahmen einer Personalratssitzung, bei der ich (leider) nicht anwesend war, berichtete eine Kollegin wohl von einem aktuellen Rechtsstreit, in dem es darum geht, dass ein Lehrer für Sach- und Personenschäden im Rahmen einer Klassenfahrt grundsätzlich persönlich haftbar gemacht werden und - im vorliegenden Fall - wohl auch dienstrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben. Dies gilt auch ausdrücklich für den Fall, in dem Eltern schriftlich die Begleitlehrer von der Haftung entbunden haben. Der bei der Personalratssitzung anwesende Vertreter der BezReg wollte sich spontan dazu nicht äußern, wiewohl ich denke, dass er dies angesichts der Brisanz des Themas sicher gekonnt hätte. Er hat nun für den 27.11. eine "eindeutige rechtliche Bewertung" für eine Schulleiterdienstbesprechung angekündigt. Da unser Kollegium jedoch nicht die Hoffnung hat, aus dem Munde unserer SL verbindliche Informationen zu bekommen (i.e. ein anderes und sehr trauriges Thema), für den Fall aber, dass die Information aber zutrifft, alle Klassenfahrten grundsätzlich abgesagt werden müssen, habe ich die Hoffnung, dass hier im Form jemand schlauer ist als wir. Gibt es eine eindeutige rechtliche Regelung der Haftung? Dass eine 100%ige "Überwachung" der Schüler so wenig realistisch wie wünschenswert ist, ist uns klar.

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Im Rahmen einer Personalratssitzung, bei der ich (leider) nicht anwesend war, berichtete eine Kollegin wohl von einem aktuellen Rechtsstreit, in dem es darum geht, dass ein Lehrer für Sach- und Personenschäden im Rahmen einer Klassenfahrt grundsätzlich persönlich haftbar gemacht werden und - im vorliegenden Fall - wohl auch dienstrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben. Dies gilt auch ausdrücklich für den Fall, in dem Eltern schriftlich die Begleitlehrer von der Haftung entbunden haben. Der bei der Personalratssitzung anwesende Vertreter der BezReg wollte sich spontan dazu nicht äußern, wiewohl ich denke, dass er dies angesichts der Brisanz des Themas sicher gekonnt hätte. Er hat nun für den 27.11. eine "eindeutige rechtliche Bewertung" für eine Schulleiterdienstbesprechung angekündigt. Da unser Kollegium jedoch nicht die Hoffnung hat, aus dem Munde unserer SL verbindliche Informationen zu bekommen (i.e. ein anderes und sehr trauriges Thema), für den Fall aber, dass die Information aber zutrifft, alle Klassenfahrten grundsätzlich abgesagt werden müssen, habe ich die Hoffnung, dass hier im Form jemand schlauer ist als wir. Gibt es eine eindeutige rechtliche Regelung der Haftung? Dass eine 100%ige "Überwachung" der Schüler so wenig realistisch wie wünschenswert ist, ist uns klar.


    Hallo stranger,


    Alter der Schüler? Situation des Vorfalls?
    Normalerweise haftet man bei Klassenfahrten nur, wenn grob-fahrlässig die Aufsichtspflicht oder andere sicherheitsrelevanten Aspekte missachtet wurden. Jedenfalls ist mir das so bekannt.


    Was richtig ist: Eltern können die Begleiter nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbinden. Auch nicht schriftlich - ist ja logisch.


    der Buntflieger

  • Lag der betreuende Lehrer betrunken unter der Kneipenbank, als der Vorfall passiert ist? Ansonsten halte ich das für ein Gerücht, wart mal diese Einschätzung ab. Wenn der SL die Info nicht rausgibt, werdet ihr wohl Wege finden, die offiziell anzufordern.

  • Was richtig ist: Eltern können die Begleiter nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbinden. Auch nicht schriftlich - ist ja logisch.

    ...stranger schrieb ja auch "von der Haftung" und nicht "von der Aufsichtspflicht" entbinden.


    "von der Haftung" ist aber nach meinem Bauchgefühl juristisch gar nicht möglich. Entweder Du handelst grob fahrlässig, dann haftest Du. Sonst eben nicht, Erklärung der Eltern hin oder her. Da müsste aber ein Fachmann was zu sagen...

  • Im Rahmen des dienstlichen Handelns haftet nach außen grundsätzlich der Dienstherr, selbst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In letzteren Fällen kann der Beschäftigte lediglich in Regress genommen werden.
    Nicht jeden Unsinn glauben, den man vom Schwippschwager eines guten Bekannten gehört hat.

  • "von der Haftung" ist aber nach meinem Bauchgefühl juristisch gar nicht möglich. Entweder Du handelst grob fahrlässig, dann haftest Du. Sonst eben nicht, Erklärung der Eltern hin oder her. Da müsste aber ein Fachmann was zu sagen...

    Wobei bei der Fahrlässigkeit noch zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist - und die grobe Fahrlässigkeit ist ein wirklicher Klotz an Fehlverhalten; und nur da wird es prickelig für den Beamten. Aber es stimmt, da muss ein Fachmann zu Rate gezogen werden.


    Was Fachleute und rechtliche Information angeht: auch einfache Lehrer dürfen sich für Rechtsinformationen an die zuständige Abteilung der Bezirksregierung wenden. Die ist u.a. für solche Auskünfte da.

  • Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft oder ähnlichen Interessenvertretung ist, sollte zumindest sicherstellen, dass die eigene Haftpflicht die Berufshaftpflicht umfasst. Die muss sich in jedem Fall kümmern entweder um zu zahlen oder um unberechtigte Forderungen abzuwehren

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Wobei bei der Fahrlässigkeit noch zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist - und die grobe Fahrlässigkeit ist ein wirklicher Klotz an Fehlverhalten; und nur da wird es prickelig für den Beamten. Aber es stimmt, da muss ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
    Was Fachleute und rechtliche Information angeht: auch einfache Lehrer dürfen sich für Rechtsinformationen an die zuständige Abteilung der Bezirksregierung wenden. Die ist u.a. für solche Auskünfte da.

    Naja, was heißt "Klotz von Fehlverhalten"? Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits vor bei "Och, wird schon nichts passieren". Ich denke da z.B. an Tretbootfahren mit Schülern ohne Rettungsschwimmer, an Eislaufen ohne Schutzhelm u.ä. Späße, die oft genug an Wandertagen so durchgeführt werden, ohne dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

  • Juraforen schrieb:
    "Eine Definition für die grobe Fahrlässigkeit besteht nicht. Nach allgemeiner Ansicht liegt sie jedoch immer dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen.


    Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

    • Eine Person geht aufgrund von zu viel Alkoholgenuss schlafen, ohne vorher die brennenden Kerzen zu löschen, weswegen es zu einem Wohnungsbrand kommt (so OLG Köln mit Urteil vom 14.01.2010, Az.: 9 U 113/09). Demgegenüber liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann nicht vor, wenn eine sehr überlastete Mutter von Kleinkindern aufgrund von familiärem Stress und Überarbeitung ebenfalls das Löschen der Kerzen vergessen hat, wodurch es zu einem Brand gekommen ist (so OLG Oldenburg mit Urteil vom 29.09.1999, Az.: 2 U 161/99)."

    Es kommt wie gesagt auf den Fall an. Wenn der Lehrer bei suppendickem Nebel eine Bergwanderung beginnt, betrunken einen Schüler im Auto mitnimmt, sich ins Cafe setzt und die Schüler am Hafenbecken alleine lässt. Also da, wo jeder gesunde Verstand ausgesetzt hat.

  • Naja, was heißt "Klotz von Fehlverhalten"? Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits vor bei "Och, wird schon nichts passieren". Ich denke da z.B. an Tretbootfahren mit Schülern ohne Rettungsschwimmer, an Eislaufen ohne Schutzhelm u.ä. Späße, die oft genug an Wandertagen so durchgeführt werden, ohne dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.


    Bei Aktivitäten am und im Wasser ist ein "Och, es wird schon nix passieren" ja grundsätzlich die falsche Einstellung.


    Bei Ausflügen immer wichtig ist die Frage: Ist die Aktivität gefährlicher als der Lebensalltag der Schüler? Wenn ja, dann macht man sich zu dieser Aktivität vorher schriftlich (!!!) Gedanken über potentielle Gefahren und wie man Unfälle vermeidet, bzw. ob sie zu gefährlich ist und man sie vielleicht lieber ganz weglässt. Und schon kann man nicht mehr wegen grober Fahrlässigkeit belangt werden. Das ist jedenfalls mein aktueller Wissensstand.


  • Bei Aktivitäten am und im Wasser ist ein "Och, es wird schon nix passieren" ja grundsätzlich die falsche Einstellung.


    Bei Ausflügen immer wichtig ist die Frage: Ist die Aktivität gefährlicher als der Lebensalltag der Schüler? Wenn ja, dann macht man sich zu dieser Aktivität vorher schriftlich (!!!) Gedanken über potentielle Gefahren und wie man Unfälle vermeidet, bzw. ob sie zu gefährlich ist und man sie vielleicht lieber ganz weglässt. Und schon kann man nicht mehr wegen grober Fahrlässigkeit belangt werden. Das ist jedenfalls mein aktueller Wissensstand.

    Die Vorüberlegungen zu dokumentieren halte ich auch für absolut wichtig. Damit ist man aber nicht bereits raus aus der Nummer, man muss dann natürlich auch entsprechende Konsequenzen aus diesen Überlegungen ziehen. Aber so hatte ich dich auch verstanden.

  • Besten Dank für die Ratschläge,... dass "grobe Fahrlässigkeit" (also betrunken im Nebel mit Nichtschwimmern eine Kanalüberquerung o.ä.) Grund genug sind, der Aufsichtsperson ein Verfahren anzuhängen, bedarf keiner weiteren Kommentare und war auch nicht Kern meiner Anfrage. Und wenn es im Zweifel - wie so oft in unserem Job - auf die eigene laienhafte Einschätzung und persönliche Auslegung ankommt, ist für mich jedes Verlassen des Schulgebäudes zumindest im großstädtischen Bereich ab sofort kein Thema mehr: Alles ist gefährlicher als eine Stunde in meinem Unterricht. Und die im aktuellen Fall geplante Fahrt nach Hamburg mit 30 pubertierenden Neuntklässlern geht natürlich gar nicht. Im übrigen sind meine Erfahrungen mit "Expertenauskunft" bei der BezReg Anlass für eine Realsatire, sitzen doch dort selten Leute, die den Titel "Experte" tatsächlich einlösen können. Und wenn, wird auf den Dienstweg einer solchen Anfrage verwiesen, der bei der Schulleitung beginnt... und eben in unserem Fall auch endet. Dennoch: Dank in die Runde!

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Wie @Moebius schon ausgeführt hat gelten die Ausführungen zur Arbeitnehmerhaftung auch für Beamte. Nur in Fällen grober Fahrlässigkeit (dafür gibt es die Berufshaftpflicht) oder Vorsatz (das übernimmt keine Versicherung) haftet der Beamte und auch nur im Innenverhältnis (!) gegenüber dem Dienstherrn, nach außen übernimmt der Dienstherr den Rechtsschutz, geht in Vorleistung und muss dann Rückgriff beim Beamten nehmen, aber solange man nicht vorsätzlich gehandelt hat übernimmt dann die eigene Versicherung (in ihrem Interesse) den Rechtsschutz. ;)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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