Verbeamtung - Höchstaltersgrenze und Kinderbetreuung

  • Hallo Forum,


    erstmal viele Grüße an alle - ich lese hier schon länger mit, habe mich aber erst jetzt angemeldet.


    Ganz kurze Vorstellung: Ich habe 2016 mein Ref beendet (GHRGe) und auch ein Jahr als Lehrer gearbeitet. Ich überlege grade, nochmal zu studieren und einen Master für Gy nachzuholen. Allerdings werde ich dieses Jahr auch schon 40 und weiss nicht recht, inwieweit die eventuelle Verbeamtung im Anschluss aufgrund der Höchstaltersgrenze von 42 knapp werden könnte.


    Weiss hier jemand mehr?
    Im Landesbeamtengesetz LBG Nrw steht:



    Jetzt finde ich aber keine Erklärung zur Bedeutung von "tatsächliche Betreuung". Wie wird das nachgewiesen? Was zählt? Elternzeit, Arbeitslosigkeit, allgemein Teizeitarbeit solange die Kinder klein sind?


    Weiss jemand mehr oder: Wen/wo kann man fragen?


    Liebe Grüße
    Roede

  • Hallo, ich versuche mal eine Antwort, da dir ja bisher niemand geholfen hat. Deine Frage zielt darauf ab, wie du deine Verbeamtung in einem höheren Alter als 42 erreichen kannst , richtig?
    Hierzu vermute ich, möchtest du Kindererziehung als Aufschubsgrund anführen, eigentlich möchtest du aber nochmal studieren.
    Ich kann dir das nicht genau sagen, aber aus anderen Bereichen kenne ich es so, dass Kindererziehungszeit als solche anerkannt wird , wenn du wirklich ein Kind voll betreut hast , das heißt, dass dein Partner und du eine entsprechende Erklärung abgeben (wird z.B. für die Rente oder Pension auch verlangt und kann auch nicht geändert werden ), dass du das Kind betreut hast und du nicht gleichzeitig einer Beschäftigung/ Ausbildung nachgegangen bist .
    Grundsätzlich ist jede Beamtenstelle in Teilzeit möglich, daher ist das kein Grund, eine Verbeamtung nicht einzugehen, zählt daher nicht wirklich als Aufschubsgrund.
    Ein Vollzeitstudium oder eine Zeit der Arbeitslosigkeit zählen auch nicht als Kinderbetreuungszeit - anhand deines Lebenslaufs , ggf. Rentenverlaufs kann man das nachvollziehen. (In der Arbeitslosigkeit steht man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, kann also nicht gleichzeitig Kinderbetreuung leisten ).
    Ich musste das auch schon öfter vorlegen (Anerkennung von Vordienstzeiten...)
    Ich vermute , dieser Weg wird schwierig, je nachdem wie deine Erwerbsbiographie aussieht .


    Ich möchte dir aber folgende Denkanstöße geben: in NRW ist es nicht unbedingt erforderlich, ein neues Ref zu machen, wenn du ein zusätzliches Lehramt erwirbst . Je nachdem , wieviel Studienleistungen dir fehlen für Gym, würde es sich eventuell anbieten, jetzt eine Stelle anzutreten und dann in Teilzeit zu gehen, um später die entsprechenden Studienleistungen zu erwerben.
    Dann müsstest du halt anschließend versuchen eine Versetzung zu erwirken. Je nach Fach ist es ja zurzeit eh nicht so einfach im Gym eine Stelle zu bekommen.

  • Turtlebaby hat Recht, dir werden Leistungen anerkannt. Mir wurde mein Studium als Bacholer anerkannt, so konnte ich in den Masterstudiengang einsteigen, die schulpraktischen Studien samt der Seminare brauche ich aufgrund der Berufspraxis auch nicht mehr zu absolvieren. In den Bildungswissenschaften wurde auch sehr großzügig anerkannt, da war die zuständige Professorin sehr pragmatisch. So kann ich aus einer komfortablen Situation heraus studieren und da ich bereits im Schulsystem bin, mache ich mir gar keine großen Gedanken, ob ich direkt eine Stelle bekomme, ich habe eine Stelle und weiß, wann welche Kollegen in Pension gehen. Sollte es bei uns nicht klappen, kenne ich genug Schulen, um da den konkreten Bedarf abzufragen.

  • Hallo turtlebaby und Danae,


    danke für eure Antworten. Dass beim Zweitstudium je nach Anerkennung der Leistungen im Groben nur der Master ohne zusätzliches Ref und Praxissemester erbracht werden muss, ist mir klar.
    Danke für euren Denkanstoss "berufsbegleitendes Studium", das hatte ich als Option tatsächlich noch nicht auf dem Schirm. Ist halt die Frage, ob und wie sich das Ganze dann zusätlich in die Länge zieht.


    Danke turtlebaby auch nochmal für deine Erfahrungen. Ich suche mal weiter, ob ich offizielle Erläuterungen dazu finde...


    Lg
    Roede

  • Wichtig zu wissen ist auch, dass die Kindererziehungszeit nicht mehr ursächlich für die Verzögerung und dein höheres Alter sein muss. Das wurde bei der letzten Dienstrechtsreform in NRW geändert. In allen anderen Bundesländern, z.B. Niedersachsen, muss die Kindererziehungszeit ursächlich für die Verzögerung sein.

  • Ich kann dir das nicht genau sagen, aber aus anderen Bereichen kenne ich es so, dass Kindererziehungszeit als solche anerkannt wird , wenn du wirklich ein Kind voll betreut hast , das heißt, dass dein Partner und du eine entsprechende Erklärung abgeben (wird z.B. für die Rente oder Pension auch verlangt und kann auch nicht geändert werden ), dass du das Kind betreut hast und du nicht gleichzeitig einer Beschäftigung/ Ausbildung nachgegangen bist .

    Das stimmt so nicht.


    In allen anderen Bundesländern, z.B. Niedersachsen, muss die Kindererziehungszeit ursächlich für die Verzögerung sein.


    Das auch nicht.


    Mit Urteil vom 15.02.2017 (Az.: 4 S 586/16) hat der VGH Baden-Württemberg nämlich geurteilt, dass


    Zitat von VGH Baden-Württemberg

    der Gesetzgeber bei der Einführung der gesetzlichen Regelung davon aus[ging], dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Anders als bei der Pflege von "sonstigen Angehörigen", der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es daher bei Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat.


    Das dürfte auf andere Länder - da den entsprechenden Regelungen die gleiche Intention zugrunde liegt - problemlos übertragbar sein.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Danke fossi für den Hinweis! Ich weiß nur ganz sicher für Niedersachsen, dass es ursächlich sein muss. Kenne jemanden, bei dem mit dieser Begründung die Verbeamtung abgelehnt wurde. In NRW ist es, wie gesagt, jetzt neuerdings nicht mehr notwendig.

  • Danke fossi für den Hinweis! Ich weiß nur ganz sicher für Niedersachsen, dass es ursächlich sein muss. Kenne jemanden, bei dem mit dieser Begründung die Verbeamtung abgelehnt wurde. In NRW ist es, wie gesagt, jetzt neuerdings nicht mehr notwendig.

    Ich denke, es könnte dann aber lohnend sein, das durchzuklagen, wenn NRW die Regelung schon aufgehoben hat und die Linie in B-W ähnlich zu sein scheint.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

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