Niedersachsen - gehören Dienstbesprechungen zu den teilbaren od. zu den unteilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben und was ist überhaupt eine Dienstbesprechung?

  • Hallo,
    im Niedersächsischen Teilzeiterlass findet sich die Formulierung, dass Teilzeitlehrkräfte für außerunterrichtliche Aufgaben nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden dürfen. Außerdem wird eine Unterscheidung in teilbare und nicht teilbare Aufgaben vorgenommen.


    Mich interessiert jetzt konkret, wie das mit Dienstbesprechungen aussieht - ist das eine teilbare oder eine unteilbare Aufgabe?


    Außerdem wüsste ich gerne, wie eine Dienstbesprechung überhaupt auszusehen hat, damit es eine DB ist. Ist eine stundenlange Veranstaltung mit verschiedenen Erarbeitungsphasen in Gruppenarbeit überhhaupt als Dienstbesprechung anzusehen? Ich erkenne bei einer solchen Veranstaltung nämlich inhaltlich keinen Unterschied zu einer Teamsitzung.


    Viele Grüße
    Seepferdchen

  • Bei uns ist eine DB (gesamte Schule) meist eine Veranstaltung bei der Informationen zu spezifischen Themen gegeben und diskutiert werden.


    Eine Fach-DB kann schon mal mit Gruppenarbeit sein (Curricula überarbeiten, Schränke aufräumen, Material sichten), dauert aber auch nur 90 Minuten.


    Ich weiß allerdings nicht, ob das teilbar ist.
    Wenn bei uns jemand nicht teilnehmen kann, meldet er sich ab.

  • Hm, ich finde in eurem Schulgesetz keine Dienstbesprechung. Sind damit vielleicht sowas wie Teilkonferenzen gemeint?
    "Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält." Dass das Ganze sich eingeschliffen hat, als "wir treffen uns regelmäßig und räumen auf, weil es schon immer so war"?


    Zur TZ:
    "Für die Wahrnehmung von teilbaren Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Projektwochen, Schulveranstaltungen) sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote einzusetzen, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.


    Klingt wischiwaschi. Kann man nicht evtl. ein schulinternes Teilzeitkonzept entwickeln und die Schulleitung auf was festnageln?

  • Für das Saarland kann ich nur antworten, dass es das Wort Dienstbesprechung im rechtlichen Kontext eigentlich nicht gibt. So lautete die damalige Aussage der Schulaufsichtsbeamtin.
    Wenn es solche Veranstaltungen gibt, dann sind es immer Konferenzen, die aber auch bei uns mit dem Titel Dienstbesprechung versehen sind.
    Bzgl. Teilnahme im Rahmen von Teilzeit kann ich jetzt auch nichts Näherers sagen.

    Ich bin Grundschullehrer, ich muss nicht die Welt retten!!!

  • Dienstbesprechungen sind gerade keine (Teil-)Konferenzen, die einer bestimmten Form unterliegen würden. Es handelt sich um schulische Verpflichtungen, die im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin in Bezug auf die Organisation der Schule angesetzt werden können. Im Gegensatz zu Konferenzen, auf denen Beschlüsse zu fassen sind und die Beschlussfähigkeit herzustellen ist, würde ich m.E. bei Dienstbesprechung von einer teilbaren Aufgabe ausgehen. So oder so ist innerhalb der Schule aber sicherzustellen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für außerunterrichtliche Aufgaben insgesamt nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden. Sind diese durch unteilbare Aufgaben also stärker belastet, müssen sie bei teilbaren Aufgaben entsprechend stärker entlastet werden.

    Außerdem wüsste ich gerne, wie eine Dienstbesprechung überhaupt auszusehen hat, damit es eine DB ist. Ist eine stundenlange Veranstaltung mit verschiedenen Erarbeitungsphasen in Gruppenarbeit überhhaupt als Dienstbesprechung anzusehen? Ich erkenne bei einer solchen Veranstaltung nämlich inhaltlich keinen Unterschied zu einer Teamsitzung.

    Ich sehe darin auch keinen Unterschied. Ob ich eine Veranstaltung nun Dienstbesprechung oder Teamsitzung nenne ist unerheblich. Beide sind an keine besondere Form gebunden. Davon abzugrenzen sind lediglich die im Schulgesetz vorgesehenen Entscheidungsgremien, in dem Fall namentlich die Teilkonferenzen, die Gesamtkonferenz, der Schulvorstand (...), für die genaue Entscheidungsbefugnisse bestehen und die einer bestimmten Geschäftsordnung unterliegen.

  • Bei solchen Themen ist es ganz wichtig, Wortklauberei zu betreiben.
    Wie definiert das NSchG Dienstbesprechungen? Wie werden Konferenzen definiert? Ist das, was ihr auf DB besprecht, überhaupt berechtigt dort zu besprechen oder gehört das in die Konferenzen? (Bei uns gab es bis vor 5 Jahren ausschließlich Dienstbesprechungen, was de facto einfach falsch war).
    Erst danach kannst du im Grunde schauen, ob teilbar oder nicht.

  • Ich sehe darin auch keinen Unterschied. Ob ich eine Veranstaltung nun Dienstbesprechung oder Teamsitzung nenne ist unerheblich. Beide sind an keine besondere Form gebunden.

    Mal eine vielleicht dumme (aber für mich wichtige) Frage: Wenn eine DB und eine Teamsitzung nicht im Schulgesetz definiert ist, was verpflichtet mich dann an wöchentlichen 90-Minutigen Teamsitzungen teilzunehmen, die "on top" von meinen 24,5 Stunden gelegt sind? (Niedersachsen)

  • Das Thema haben wir gerade in einem Parallelstrang. Ich mache es kurz: Die Verpflichtung lässt sich aus §50 NSchG ableiten. Dort heißt es:


    "Die Lehrkräfte (...) sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung (....) gebunden."


    DIe Frage ist damit nicht mehr, wo steht, dass diese Dienstanweisung zulässig ist, sondern wo steht, dass sie unzulässig ist. Dann wäre zu remonstrieren.

    Dass deine Arbeitszeit mehr umfasst, als die 24,5 Deputatsstunden Unterricht sollte dir klar sein. Dienstbesprechungen kommen insofern nicht einfach "on top", sondern sind bereits in die Wochenarbeitszeit einkalkuliert. Lässt sich durch diese Teamsitzungen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht halten, wäre ein Gespräch mit der Schulleitung zu suchen, wo etwas wegfallen soll oder als zweiter Schritt eine Überlastungsanzeige zu stellen.

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