Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft - Urlaub? (Hessen)

  • Hallo,


    ich bin Lehrerin in Hessen, bin in der 14. Woche schwanger und habe ein Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche bekommen, da ich nicht ausreichend gegen Röteln immun bin.


    Nun meine Frage: Darf ich dennoch ausschließlich in den Ferien in den Urlaub fahren oder darf ich nun auch meine gezwungenermaßen freie Zeit dafür nutzen?


    War vielleicht jemand schonmal in der gleichen Situation? Würde mich über Antworten freuen!


    LG

  • Im BV kannst du ja gar keinen Urlaub nehmen, auch nicht in den Ferien. Wenn klar ist, dass du bis zur 20.SSW definitiv zuhause bleiben musst (der AG also keine Bibliothek oder ähnliches hat, wo er dich einsetzen kann), dann kannst du natürlich jederzeit fahren. Frage den AG vorher, ob er sich noch Gedanken um einen Ersatzarbeitsplatz macht oder ob klar ist, dass du eben zur 21.SSW wieder da bist und er deshalb erst gar nicht sucht.

  • Was verstehst du denn unter Urlaub? Erholung an der deutschen Nordsee (ganz bestimmt möglich) oder Globetrotter-Tour in Südamerika? Dann solltest du mal deinen Arzt fragen.

  • Du könntest ja trotzdem arbeiten. Wenn z.B. Kollegen vertretungsweise für dich in deinen Klassen Klassenarbeiten schreiben lassen, kannst du gemütlich zu Hause korrigieren (das müssen die Kollegen nicht tun, du kennst die Lerngruppen & den vorlaufenden Unterricht sowieso besser).


    Oder falls gerade irgendwelche Abschlussprüfungen sind, könntest du die Zweitkorrektur übernehmen.


    Oder du erledigst das, was die Fachgruppe sich schon seit langem vorgenommen hatte (z.B. eine digitale Liste der Fachbibliothek. Da reicht ein Foto des entsprechenden Regalbretts, das dir zugeschickt wird).


    Du bist ja nicht krank, nur schwanger mit Beschäftigungsverbot. Da wäre eine vorher nicht kommunizierte mehrtägige Abwesenheit sehr kontraproduktiv.

  • Du könntest ja trotzdem arbeiten.

    DAs darf sie nur, wenn der AG sie nicht ins BV schickt und ihr eine Ersatztätigkeit gibt, denn sonst bekommt er ja die Ausgaben für sie wieder. Also ihre Arbeitskraft nutzen obwohl er sie ins BV geschickt hat, ist nicht erlaubt.
    Das entscheidet also der AG, ob sie arbeitet oder sie kann beantragen, dass sie das trotzdem will, aber einfach so trotz BV arbeiten geht nicht.


    Dementsprechend ja der Hinweis mit dem AG zu klären, ob er vor hat ihr evtl. noch eine Ersatztätigkeit zuzuweisen.

  • DAs darf sie nur, wenn der AG sie nicht ins BV schickt und ihr eine Ersatztätigkeit gibt, denn sonst bekommt er ja die Ausgaben für sie wieder. Also ihre Arbeitskraft nutzen obwohl er sie ins BV geschickt hat, ist nicht erlaubt.
    Das entscheidet also der AG, ob sie arbeitet oder sie kann beantragen, dass sie das trotzdem will, aber einfach so trotz BV arbeiten geht nicht.

    Ich habe von der Materie keine Ahnung, deshalb ist dies hier kein Widerspruch, sondern eine interessierte Nachfrage:
    Dein Argument klingt so, als würde es nur für Angestellte gelten, bei denen die Ausgaben dann wohl von der Krankenkasse erstattet werden. Ist das bei Beamten in jedem Fall auch so?


    Und, allgemeiner: Wie definiert sich denn Beschäftigungsverbot? Wenn das quasi wie eine Krankschreibung ist, dann dürfte die betroffene Kollegin ja wirklich gar nichts machen. Wenn es aber sozusagen auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt ist (z.B. alles, was Kontakt mit Schülern bedeutet), würde das ja heißen, dass die Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung steht, oder? Quasi wie bei einem Lehrer während der Ferien - außerhalb des Erholungsurlaubs.
    Wir hatten noch keinen Fall, bei der eine Kollegin länger mit BV ausgefallen ist, aber irgendwelche Aufgaben übernehmen mussten. Wohl aber Kollegen, die wegen Verletzungen nicht unterrichten konnten - deswegen krank geschrieben waren - und Zweitkorrekturen erledigen sollten. Auf Basis der Krankschreibung haben wir das als PR dann verhindert. Es wäre interessant, die rechtlichen Hintergründe bei Beschäftigungsverbot zu kennen, falls der Schulleiter mal auf komische Ideen kommt.
    Und, in diesem Zusammenhang: Dürfte eine Kollegin im BV freiwillig anbieten, Korrekturen zu übernehmen? Bei Mutterschutz und Krankschreibung ist ja nicht mal das möglich.

  • @Susannea
    Ich dachte, der Arbeitgeber erhält die Ausgaben zurück für gesetzlich versicherte Angestellte - über die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten kommt irgendwie eine Verknüpfung ins Spiel zu den Empfängern der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge.


    Nun sind Lehrkräfte doch häufig genug nicht gesetzlich versichert - und verbeamtet. Da fehlt mir die Fantasie, wo der Arbeitgeber seinen "Aufwandsausgleich" herbekommt. Und wenn der AG keinen Aufwandsausgleich erhalten sollte (eine Lohnfortzahlung also durch den Arbeitgeber finanziert wird), dann müsste der wohl auch zumutbare Aufgaben "verteilen" können.


    (Aber ist auch egal: Es ist oben ja bereits geklärt, dass ein Urlaub ausgeschlossen ist. Mir ging es eher darum, dass der AG / die Schule ja durchaus Aufgaben finden kann, die auch außerhalb der Schule angemessen ausgeübt werden können.)

  • Dein Argument klingt so, als würde es nur für Angestellte gelten, bei denen die Ausgaben dann wohl von der Krankenkasse erstattet werden. Ist das bei Beamten in jedem Fall auch so?

    Soviel ich weiß ja.


    Und, allgemeiner: Wie definiert sich denn Beschäftigungsverbot

    Ein BV bedeutet, dass der AG den AN oder die Beamtin nicht beschäftigen darf, wenn sie sie damit einer Gefahr aussetzt. Ist sie der Meinung, sie hat keine gefahrlose Beschäftigung, dann schickt sie diejenige ins BV bei voller Bezahlung.


    Wenn es aber sozusagen auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt ist (z.B. alles, was Kontakt mit Schülern bedeutet), würde das ja heißen, dass die Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung steht, oder?

    Ja, der AG darf Ersatztätigkeiten anbieten, aber viele AG tun dies nicht, sondern schicken die Leute ins vollständige BV, dann kann da auch keinerlei Arbeitsleistung verlangt werden oder das BV muss erst widerrufen werden.


    Dürfte eine Kollegin im BV freiwillig anbieten, Korrekturen zu übernehmen? Bei Mutterschutz und Krankschreibung ist ja nicht mal das möglich.

    Nein, der AG darf sie im BV nicht beschäftigen. Aber nach dem neuen MUSchG kann man die Überprüfung des BVs verlangen und eben solche Ersatztätigkeiten anbieten.



    Ich dachte, der Arbeitgeber erhält die Ausgaben zurück für gesetzlich versicherte Angestellte - über die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten kommt irgendwie eine Verknüpfung ins Spiel zu den Empfängern der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge.

    Nein, dies gibt es auch für Mitglieder der PKV, wird dann über die letzte GKV ausgezahlt.

  • Mein alternativer Aufgabenbereich wurden bereits geklärt: Ich erstelle und korrigiere anstehende Klassenarbeiten zu Hause. Ansonsten sind für mich keine Tätigkeiten vorgesehen.
    Da ich nicht krank (geschrieben) bin und auch keinerlei Beschwerden habe, war eigentlich geplant, in den Osterferien einen Strandurlaub von 5-7 Tagen am Mittelmeer zu machen und generell sehe ich keinen Grund, der dagegen spricht. Traue mich aber nicht, einfach außerhalb der Ferien zu fahren, weiß aber nicht so richtig, ob für mich die Ferien überhaupt richtig „gelten“.
    So richtig wurde meine Frage jetzt noch nicht beantwortet, ich hoffe einfach mal, dass noch ein paar Antworten kommen :-)

  • Danke für die ausführliche Antwort.
    Dann ist es also quasi der Fehler des AG, ein umfassendes BV auszusprechen und nicht im Vorfeld zu prüfen, ob es Alternativen gibt. Wenn so ein BV erstmal steht, kann man nicht einfach doch noch Aufgaben finden, ohne es erneut prüfen zu lassen. Jetzt bin ich schlauer, danke!

  • Wenn so ein BV erstmal steht, kann man nicht einfach doch noch Aufgaben finden, ohne es erneut prüfen zu lassen.

    Doch, der AG kann jederzeit das BV aufheben, wenn es eines wegen Arbeitsplatzbedingungen ist und eine Ersatztätigkeit benennen, er kann aber nicht im BV eine Ersatztätigkeit erteilen. Daher ja mein Rat den AG zu fragen, ob er überhaupt nach Ersatztätigkeiten sucht (denn nur dann wird er es evtl. aufheben) oder ob er eh einfach nur die Zeit ablaufen lässt.

    Dann ist es also quasi der Fehler des AG, ein umfassendes BV auszusprechen und nicht im Vorfeld zu prüfen, ob es Alternativen gibt.

    Meist ist das kein Fehler vom AG, sondern für ihn die kostengünstigere Variante, weil er dann ja nicht zahlen muss.

  • Ich hatte ein Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgestellt und stand vor der selben Frage: war nicht immun gegen Ringelröteln und es hatte sich die Möglichkeit ergeben, mit einer "normal berufstätigen" Freundin wegzufahren - allerdings nur außerhalb der Ferien. Ich habe damals meinen Arzt gefragt und der meinte, dass es ihm sogar lieber sei, wenn ich außerhalb der Ferien wegfahre - außerhalb der Schulferien wären ja auch weniger Kinder in meinem Hotel, die mich anstecken könnten... Auf die Auskunft habe ich mich dann verlassen und hatte einen wunderbaren Mädels-Urlaub :-)

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