Bezahlung als Angestellter verbessern

  • Hallo Allerseits,


    ich überlege, wie ich mit Hilfe meiner Schulleitung meine Bezahlung an einem privaten Gymnasium verbessern könnte.


    Im Moment bekomme ich mit HRGe-Fakultas TV-L 11 Stufe 2, habe aber bereits vor den Referendariat fast sechs Jahre an einem Gymnasium als Aushilfslehrer gearbeitet. Kann ich mir das auf die Erfahrungsstufen anrechnen lassen? Wenn ja, wie mache ich das?


    Dann steht im Tarifvertrag in §16 Absatz 6:
    "Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."
    Wäre das auch eine Möglichkeit? Wie müsste dann die Schulleitung den Antrag begründen?


    Vielen Dank fü eure Antworten im Voraus!

  • Danke Calmac!


    Was sind denn "herausragenden Leistungen"? Gibt es da Beispiele?


    Wo steht eigentlich, dass zur "einschlägigen Berufserfahrung" die Arbeit als Aushilfslehrer (also vor dem Ausbildungsabschluss) nicht hinzugerechnet werden kann?


    In § 16 (2) des Tarifvertrags steht lediglich:



    "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigenberuflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."



    Und weiter in der zugehörigen Protokollerklärungen:


    "1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit."



    Hier steht beide Male nichts von einem vorigen Erwerb der "Befähigung"...



    (nachzulesen hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…?v_id=5920100114101937199)

  • §16 Abs. 2 gibt es nur bei herausragenden Leistungen bzw. gab es seinerzeit bei den Seiteneinsteiger.


    Die Zeiten als Aushilfslehrer koennen nicht beruecksichtigt da zu diesem Zeitpunkt kein Befaehigung vorlag.

    Nach dem TVL geht das wohl schon, in Berlin ist die Bedingung dafür, dass niemand mit Befähigung dafür da war, dann wird es anerkannt.

  • Da er TE nicht erwähnt hat, in welchem BL er lebt, gehe ich von NRW aus:


    Herausragende Leistungen wären z.B. zwei Beurteilungen mit 5 Punkte in jedem Teilkriterium. Es müssen kontinuierliche diese Leistungen erbracht werden. Allerdings, ohne Vergleich geht das wohl nicht.



    Für die Fälle von § 16 --> Dafür gibt es wohl die Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen


    Es wird zwischen eine gleichartige und eine gleichwertige Tätigkeit unterschieden. Es liegt zwar eine gleichartige Tätigkeit vor, aber nicht gleichwertig, weil keine Befähigung vorlag.


    In der Regel wird bei Anerkennung trotzdem nur die Stufe 3 erreicht, da eine Unterbrechung von länger als 6 Monate vorliegt.




    Ich war auch mal angestellter Lehrer und ich weiß genau, wie frustrierend es ist. Ich wurde zu den Zeiten eingestellt, wo sehr großzügig damit umgegangen wurde. Ab 2014 ist das allerdings nicht mehr der Fall.

  • Danke euch! Ja, NRW ist richtig.


    Ich habe nun zusammen mit dem damaligen Arbeitszeugnis meines Schulleiters und der dortigen Entgeltabrechung (übrigens mit der gleichen Stufe wie jetzt) folgenden Antrag eingereicht . Da die damalige Aushilftätigkeit an einer öffentlichen Schule war und nun eine Ersatzschule mit privatem Träger zustädnig ist, waren/sind es auch verschiedene Arbeitgeber:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei meiner Einstellung zum 01.11.2017 bin ich gemäß E 11 TV-L der Stufe 2 meiner Entgeltgruppe zugeordnet worden, da mir meine bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung von insgesamt fast sechs Jahren (durchgehend von Februar 2011 bis Oktober 2016) nicht angerechnet worden ist. Eine Abrechnung zu dieser Tätigkeit als Aushilfslehrer am X-Gymnasium finden Sie im Anhang. Bereits dort wurde ich der Stufe 2 zugeordnet.

    Zudem geht aus dem angefügten Arbeitszeugnis des dortigen Schulleiters Herrn _ hervor, dass meine damalige Tätigkeit der jetzigen Lehrtätigkeit als Lehrer am Y-Gymnasium weites gehend entsprach und somit als „einschlägige Berufserfahrung“ gemäß § 16.2.4 (TV-L) gewertet werden muss.

    Bei meiner Beschäftigung als Aushilfslehrer am X-Gymnasium habe ich wichtiges Wissen, Können und Kenntnisse sowie Erfahrungen erworben, die nun auch für die Tätigkeit am Y-Gymnasium erforderlich sind und diese prägen. So setze ich meine damalige Tätigkeit am X-Gymnasium im Wesentlichen nun am Y-Gymnasium unverändert fort.
    Wäre diese einschlägige Berufserfahrung angerechnet worden, so wäre ich nach dem praktischen Teil meiner Ausbildung an der Gesamtschule Z im November 2017 mindestens der Entgeltstufe 3 meiner Entgeltgruppe zugeordnet worden.

    Da ein Ausschluss oder eine geringere Bewertung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern innerhalb der Europäischen Union gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung verstößt und damit gemäß der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (Az. C 514/12) unzulässig ist, bin ich so zu stellen, als wenn ich von Anfang an der Stufe 3 meiner Entgeltgruppe zugeordnet gewesen wäre. Entsprechend wäre ich unter Berücksichtigung der jeweiligen Stufenlaufzeiten jetzt der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen.

    Ich darf Sie daher auffordern, mir die zukünftige Zuordnung zur Stufe 4 meiner Entgeltgruppe zu bestätigen und mir die Differenzbeträge zwischen dieser Stufe und der von mir derzeit zugeordneten Stufe rückwirkend nachzuzahlen.


    Nun bin ich gespannt, was passiert...

  • Zudem geht aus dem angefügten Arbeitszeugnis des dortigen Schulleiters Herrn _ hervor, dass meine damalige Tätigkeit der jetzigen Lehrtätigkeit als Lehrer am Y-Gymnasium weitesgehend entsprach und somit als „einschlägige Berufserfahrung“ gemäß § 16.2.4 (TV-L) gewertet werden muss.

    Was der Schulleiter behauptet kann dem Arbeitgeber egal sein.



    Da ein Ausschluss oder eine geringere Bewertung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern innerhalb der Europäischen Union gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung verstößt und damit gemäß der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (Az. C 514/12)

    Der Verweis auf dieses Urteil ist sehr abstrakt und passt nicht auf deine Situation.


    Ich darf Sie daher auffordern, mir die zukünftige Zuordnung zur Stufe 4 meiner Entgeltgruppe zu bestätigen und mir die Differenzbeträge zwischen dieser Stufe und der von mir derzeit zugeordneten Stufe rückwirkend nachzuzahlen.

    Fordern kann man alles. Es gibt aber im TV-L eine 6-monatige Ausschlussfrist.



    Ich bleibe (leider) bei meiner Aussage, dass die Zeiten nicht mehr anerkennt werden und dir höchstens die Stufe 3 zustünde. Die Zeiten einer förderlichen Tätigkeit KÖNNEN angerechnet werden MÜSSEN aber nicht. Einschlägige Berufserfahrung liegt keinesfalls vor: vgl. 16.2.4

  • Wenn ich mir dein Schreiben so durchlese Platon, möchte ich dir gerne ans Herz legen, dich in der Angelegenheit noch einmal von deiner Gewersckaft und/oder deinem PR beraten zu lassen. Die haben Erfahrung darin, auf welche Angaben es ankommt und können das entsprechend rechtssauber formulieren.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Danke für deinen Beitrag CDL.


    Das habe ich natürlich bereits getan. Inzwischen bin ich sogar in zwei Gewerkschaften (GEW, PhV) Mitglied...

  • Den Philologenverband kannst Du vergessen. Das ist eine reine Beamtenvertretung. Für die bist Du als Angestellter so was wie ein Pickel am A*.

  • Gerade der PhV hat bei uns an der Schule dafür gesorgt, dass 2 befristet angestellte KollegInnen (&sorry, dass ich es sage, aber durchaus ‚berechtigt‘ befristet, in dem Sinne, dass sie nicht die benötigte Qualifikation im Form eines Staatsexamens fürs Gymnasium hatten) unbefristet übernommen werden. Bei einer dritten Kollegin haben sie auch nach 12 Jahren die Entfristung erfolgreich eingeklagt.

  • Ich denke, egal für welchen Berufsverband am Ende das eigene Herz schlägt, man kann es sich finanziell sparen in zwei davon Mitglied zu sein. Such dir einen aus @Platon von dem du dich vernünftig repräsentiert fühlst (zwischen Philologenverband und GWE gibt es ja nun doch erhebliche Unterschiede im Bereich des jeweiligen Selbstverständnisses und der politischen Agenda) und verwende die Beiträge, die du bislang an den 2.Verband abführst dafür, dir etwas Gutes zu tun. :)

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Über den PhV kann ich durchaus nichts schlechtes sagen... Auch die GEW hat mich bisher gut unterstützt...


    Natürlich ginge immer ein bisschen mehr.


    Auf Dauer wollte ich natürlich eine Mitgliedschaft kündigen...

  • Gerade der PhV hat bei uns an der Schule dafür gesorgt, dass 2 befristet angestellte KollegInnen (&sorry, dass ich es sage, aber durchaus ‚berechtigt‘ befristet, in dem Sinne, dass sie nicht die benötigte Qualifikation im Form eines Staatsexamens fürs Gymnasium hatten) unbefristet übernommen werden. Bei einer dritten Kollegin haben sie auch nach 12 Jahren die Entfristung erfolgreich eingeklagt.

    Meine Erfahrungen beziehen sich auf den Bayerischen Philologenverband. Das mag in der Tat nicht repräsentativ sein.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

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