Burnout, ausgebrannt, Überforderung

  • Also da ich immer rückfragen muss :)
    Die Situation an der Grundschule meiner Frau ist so, dass jeder Lehrer, außer die Rektorin, einer Kollegin die aus Altersgründen nicht voll arbeitet und jetzt in Vorruhestand geht und einem Quereinsteiger, als Klassenlehrer arbeitet.
    Auch meine Frau. Ab nächsten Schuljahr ist eine Klasse jetzt schon ohne Klassenlehrer. Aber die Bildungsministerin Brandenburg erzählt öffentlich im Fernsehen, es gäbe keinen Lehrermangel :daumenrunter:
    Und da kann ich mir nicht vorstellen, dass man ohne weiteres die Klasse abgeben kann. Aber plattyplus hat schon gute Anregungen gegeben.
    Die Einstufung in A14 erfolgte ja rückwirkend ab August 2017. Dann wären ja dieses Jahr im August die 2 Jahre erfüllt.

  • Bei uns hat nicht jeder Lehrer auch eine eigene Klasse. Einige mit Teilzeit und gesundheitlichen Problemen habe keine. Ältere brauchen nicht mehr, sofern es sich einrichten lässt.


    Nach meiner Wahrnehmung verzichten die meisten gerne darauf, Klassenlehrer zu sein, wenn sie nicht müssen.

  • Aber plattyplus hat schon gute Anregungen gegeben.
    Die Einstufung in A14 erfolgte ja rückwirkend ab August 2017. Dann wären ja dieses Jahr im August die 2 Jahre erfüllt.

    Erkundigt euch vorab, wie viele Jahre man ein Amt mit Beförderung ausüben muss, damit die Bezüge auch für die Pension anerkannt werden.

  • Jorena, du suchst für deine Frau Lösungen.
    In der Summe ist das wirklich zu viel: Deine Frau hat zeitlichen und emotionalen Stress.


    Was meint denn deine Frau, was ihr größter Stressfaktor ist?
    Ich würde mir die Stressfaktoren anschauen und dann gucken, was ich ändern könnte.


    Ich bin auch schon älter. Ich fahre die Strategie, dass ich mich immer mit den Situationen auseinandersetze, mir ggf. Hilfe hole, die Lösungen anbietet. Ich war jahrelang in Supervisionsgruppen, das hat mich ziemlich gelassen gemacht. Zusätzlich bin ich in der glücklichen Lage, dass ich nicht voll arbeiten brauche. So mache ich so viele Stunden, wie sie für mich passen - ist inzwischen aber fast volles Deputat.


    Für mich wäre es nie eine Option, eine Klassenführung aufzugeben. Ich bin letztendlich deswegen in der Grundschule, weil ich da über die Klassenführung schöne andere Aufgaben neben der reinen Stoffvermittlung sehe und einen Bezug zu den Schülern aufbauen kann.
    Im Gegenteil: Ich fände es anstrengender, in verschiedenen Klassen zu unterrichten, weil man da eben
    dann nur der Fachlehrer ist und disziplinmäßig nicht mehr den Einfluss hat wie ein Klassenlehrer.


    Mir erscheint die Arbeitsweise als Konrektorin zu viel. Unsere Konrektorin ist eine Stunde vor Unterrichtsbeginn in der Schule (Vertretungsplanung usw.) und geht am Nachmittag. Dann hat sie aber ihre Arbeiten als Konrektorin gemacht und auch schon etwas für ihren Unterricht getan.
    Vielleicht sollte deine Frau einmal ihr Zeitmanagement überdenken. Damit kämpfen wir alle.


    Wie sieht es mit der Unterrichtsvorbereitung und Nachbereitung aus? Als Konrektorin muss man evtl. woanders - also in der Unterrichtsplanung, in den Hausaufgabenkorrekturen und in Fortbildungen - Abstriche machen.


    Ansonsten käme für mich persönlich eine leichte Deputatskürzung in Frage, sofern das finanziell egal wäre und dann würde ich nochmals in mich gehen, wo ich zeitliche Abstriche machen kann.


    Schwierig ist der emotionale Stress. Ich halte es wichtig, daran mit ggf. fremder Hilfe zu arbeiten.


    Ansonsten die anderen Optionen, die schon beschrieben werden, wählen. Für mich wäre es der letzte Weg. Nämlich, wenn nichts mehr geht.

  • ...
    Die Situation an der Grundschule meiner Frau ist so, dass jeder Lehrer, außer die Rektorin, einer Kollegin die aus Altersgründen nicht voll arbeitet und jetzt in Vorruhestand geht und einem Quereinsteiger, als Klassenlehrer arbeitet.

    Dann wird wohl der Quereinsteiger in die Aufgaben des Klassenleiters eingewiesen werden müssen.


    Ich sehe keinen Grund, die eine Kollegin aus altersgründen von der Klassenleitertätigkeit zu befreien, die Konrektorin im selben Alter jedoch doppelt zu belasten. Aber letztlich muss sie das mit sich ausmachen. Viel Erfolg in jedem Falle!

  • Der Quereinsteiger hatte vor kurzem eine Herz-Op und arbeitet Hamburger Modell. Die altersbefreite Lehrerin scheidet aus. Ersatz kommt vorerst nicht, woher auch.
    So siehts an dieser Schule aus.
    Andere Frage: um das alles mal durchrechnen zu lassen geht man dann zu einem RA für Beamtenrecht???
    Gewerkschaft ist hier keine Option.

  • Ok, noch eine andere Frage.
    Wenn meine Frau nach einer Therapie dann schrittweise wieder anfängt, kann der Dienstherr (Schulamt) dann verlangen, dass sie den Konrektor abgibt und würde sie dann
    die A 14 verlieren? Hintergrund ist ja z.Z. eine eventuelle vorzeitige Pensionierung 2020.
    Danke im Voraus.

  • kann der Dienstherr (Schulamt) dann verlangen, dass sie den Konrektor abgibt und würde sie dann
    die A 14 verlieren?

    Sollte der Dienstherr feststellen, daß sie für den Posten "Konrektor" dienstunfähig ist, kann er veranlassen, daß sie diese Tätigkeit nicht mehr ausfüllt. Aber die a14 Bezahlung kann der Dienstherr ihr nicht mehr wegnehmen. Degradierungen bzw. Zurückstufungen (also Zurückstufungen bei der Besoldung) sind nur bei vorsätzlich fehlerhaftem Verhalten des Beamten möglich. Dafür bedarf es dann eines Disziplinarverfahrens. Es sei denn der Beamte stellt von sich aus den Antrag auf Zurückstufung. Auf eigenes Verlangen sind zurpckstufungen immer möglich. Was natürlich schön blöd wäre so einen Antrag zu stellen, wie oben schon erwähnt.

  • Bei uns siehts ähnlich aus. Durch 4 Schwangerschaften 1x Pension und eine weitere Elternzeit wissen wir auch noch nicht, wie wir im Sommer alle Klassen besetzen sollen. Neues Personal kommt eher nicht, bei uns sind massig Stellen ausgeschrieben.

  • Sollte der Dienstherr feststellen, daß sie für den Posten "Konrektor" dienstunfähig ist, kann er veranlassen, daß sie diese Tätigkeit nicht mehr ausfüllt. Aber die a14 Bezahlung kann der Dienstherr ihr nicht mehr wegnehmen. Degradierungen bzw. Zurückstufungen (also Zurückstufungen bei der Besoldung) sind nur bei vorsätzlich fehlerhaftem Verhalten des Beamten möglich. Dafür bedarf es dann eines Disziplinarverfahrens. Es sei denn der Beamte stellt von sich aus den Antrag auf Zurückstufung. Auf eigenes Verlangen sind zurpckstufungen immer möglich. Was natürlich schön blöd wäre so einen Antrag zu stellen, wie oben schon erwähnt.

    Das gilt auch für Brandenburg? Sicher?

  • Das gilt auch für Brandenburg? Sicher?

    Ziemlich sicher; die Grundzüge des Beamtenrechts sind überall fast gleich.


    Du hattest weiter oben gemeint, dass es für Deine Frau kompliziert sei, die Alterbezüge auszurechnen. Folgendes Prozedere sollte aber funktionieren:


    1. Deine Frau lässt sich von der Rentenversicherung ausrechnen, wie hoch ihre Altersrente sein wird.
    2. Deine Frau lässt sich von der Bezügestelle (Abteilung Versorgung) ausrechnen,
    a) wie hoch ihr Ruhegehalt wäre, wenn Sie es in voller Höhe bekäme,
    b) wie hoch ihr Ruhegehalt tatsächlich sein wird.


    Dann rechnet Ihr folgendes aus: Rente plus tatsächliches Ruhegehalt minus Höchst-Ruhegehalt. Falls das Ergebnis positiv ist, wird das tatsächliche Ruhegehalt um diesen Betrag gekürzt. Erläuterung: Ruhegehalt und Rente darf zusammen nicht höher sein als das höchstmögliche Ruhegehalt. Das liegt daran, dass das Ruhegehalt nicht wie die Rente erarbeitet wurde, sondern eben ein weitergezahltes Gehalt ist.


    edit: Formel korrigiert.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

    3 Mal editiert, zuletzt von fossi74 () aus folgendem Grund: Irgendwie stimmt die "Formel" doch vorne und hinten nicht, oder ich steh gerade auf dem Schlauch...

  • Jo, die Formel habe ich auch irgendwo gelesen. Danke.
    Wenn man einmal in dem Thema rumstochert ;)
    Eine Kollegin meiner Frau behauptete gestern in einem Pausengespräch, dass man, wenn man z.B. das letzte halbe oder auch ganze Jahr verkürzt arbeitet auch die gesamte Pension nach diesem Betrag erhält?
    Also man arbeitet in seiner A14 nur noch die Hälfte Stunden, bekommt dann ja auch nur die Hälfte der Bezüge. Und nach diesen letzten Bezügen soll sich dann die gesamte Pension berechnen???
    Das würde mich ja vom Glauben abfallen lassen. Oder irrt die sich?

  • Eine Kollegin meiner Frau behauptete [...]

    Lass dich nicht verunsichern. Leher haben notorisch wenig Ahnung von Schul- und Dienstrecht und gerade bzgl. der eigenen Pension wissen sie noch weniger. Als Ersatz für mangelndes Wissen verbreiten sie aber gerne mit großer Überzeugung Gerüchte und Halbwissen.
    Plattypus hat gut erklärt, wie sich die Pension zusammensetzt und welche Rolle die letzten Dienstjahre dabei spielen. Die Besoldungsstufe, nach der abgerechnet wird, hängt von der Besoldungsstufe der letzten Dienstjahre ab. Der Anteil am letzten Gehalt setzt sich durch die Prozente zusammen, die man halt im Laufe der Dienstjahre kumuliert hat.
    Für dein Bundesland nachlesen kannst du das hier:
    http://www.llb.brandenburg.de/…LBM1.a.3421.de/702-02.pdf


    Und wenn du dann noch Fragen hast, rate ich dir, dich an die zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg zu wenden. Die können dir verbindliche Auskunft geben, auf die du dich auch verlassen kannst. Bei so einem wichtigen Thema würde es mich auch völlig verrückt machen, wenn ich zwischen Gerüchten aus dem Lehrerzimmer meiner Frau und Informationen im Internet von Lehrern aus anderen Bundesländern ständig unterschiedliche Aussagen hören würde.


    Viel Erfolg!

  • Ich habe mir das jetzt mal durchgelesen, aber richtig schlau bin ich nicht geworden. Da stehe ich irgendwie auf dem Schlauch.
    Die Beispiele dort setzen ja immer eine Beendigung mit vollen Bezügen voraus. Auch bei Dienstunfähigkeit.
    Wie ist es aber in dem von mir genannten Fall???
    Also mal konstruiert:
    Meine Frau hat jetzt im August die 2 Jahre A14 voll. Macht die Therapie und möchte dann nur noch die Hälfte der Stunden arbeiten und dann nächstes Jahr, nach Ende des Schuljahres vorzeitig in Pension gehen. Wäre dann 64 Jahre alt. Da Sie dann aber das letzte halbe oder auch Jahr nur die Hälfte der Stunden einer A14 Vollzeitstelle gearbeitet hat und auch danach besoldet wurde, wird die Berechnung des Ruhegehaltes dann nach dieser Besoldung, der dann natürlich viel geringeren, angesetzt oder wie sonst? Oder unterliege ich hier einem Denk - und Gerüchtefehler?
    Danke im Voraus.

  • Aus dem verlinkten Dokument:


    Zitat

    Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist das Ruhegehalt um einen Ver-sorgungsabschlag zu mindern (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung. Vermindert wird das Ruhegehalt, nicht der Ruhegehaltssatz!Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie 5- die allgemeine Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen (§ 46 Abs. 1 S. 1 LBG) oder - die für Schwerbehinderte geltende besondere Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen (§ 46 Abs. 1 S. 2 LBG) oder - vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, 3,6 v. H. des Ruhegehaltes. Die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen.

  • Aber nach welcher Besoldung wird dieses Ruhegehalt denn dann in meinem genannte Beispiel berechnet??? :(
    Nach der vollen A14 Besoldung der letzten 2Jahre oder nach der dann im letzten halben Jahr erfolgten halben A14 Besoldung?

  • Zitat


    Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,875 v. H.* (sog. Steige-rungssatz) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 BeamtVG, in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung = Ruhege-haltssatz), höchstens 75 v. H.* mindestens 35 v. H. (sog. amtsabhängige Mindestversorgung).
    [...]
    Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen. Hat ein Beamter die Bezüge aus einem Beförderungsamt nicht mindestens 2 Jahre erhalten, sind die Dienstbezüge aus dem vorhergehenden Amt maßgeblich (§ 2 Beamtenversor-gungsergänzungsgesetz).

  • Ganz ehrlich: ich würde das letzte Jahr nicht mehr Stunden reduzieren. Erstmal soll sie sich behandeln lassen, solange nötig im Krankenstand bleiben, dann Wiedereingliederung machen. Sollte sie es danach immer noch nicht schaffen: wieder Krankschreibung. Was soll schon passieren? Sie will ja Ende nächsten Schuljahres sowieso in Pension gehen, damit kann also keiner drohen. Andere Konsequenzen als Pensionierung wüsste ich für eine berechtigte langfristige Krankschreibung nicht.

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