Diagnosetests

  • Wer will das denn ohne Einwilligung der Eltern einfach so machen? Wenn ich (psychologische) Tests durchführe, habe ich dafür in der Regel einen Auftrag durch das Schulamt.

  • Psychologische Tests darf man als Lehrer ohne Einwilligung der Eltern gar nicht machen.

    Sagt wer, wo für welches Bundesland und welche Schulform?


    Im Rahmen einer Überprüfung auf sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf werden so einige Tests gemacht, immer noch auch welche zum IQ.
    Dazu sind Sonderpädagogen berechtigt, da dies Inhalt des Studiums war. Regelschullehrkräfe dürfen dies (bisher) jedoch nicht.
    Die Bestimmungen, ob es für die Überprüfung die Einwilligung der Eltern braucht, sind in den Bundesländern verschieden. Bei uns braucht man sie nicht.


    Die Unterschiede sind sicherlich auch in der Versorgung durch Schulpsychologen begründet, die es in manchen Ländern schon seit Langem weit häufiger und damit in erreichbarer Nähe gibt.


    Soll ein Test zur Dyskalkulie erfolgen, wird in der Regel die Teilleistungsschwäche gegenüber dem allgemeinen Leistungsstand/ die Grundintelligenz abgegrenzt. Ansonsten wäre es womöglich ein genereller Förderbedarf.
    Aber auch hier gibt es in den verschiedenen BL unterschiedliche Erlasse und Anerkennungen, Vorgaben, wer welche Tests machen oder vorlegen muss, wann die Schule das aufgreifen oder entsprechend per Nachteilsausgleich berücksichtigen kann oder muss.

  • Psychologische Tests darf man als Lehrer ohne Einwilligung der Eltern gar nicht machen. Eigentlich darf man noch nicht mal einen "Selbsttest" aus einer Frauenzeitschrift machen, wenn diese ansatzweise psychologische Themen anspricht (z.B. "Sind Sie glücklich").
    Selbst den studienfeldbezogenen Beratungstest des Arbeitsamtes/ Jobcenter darf man ohne schriftliche Genehmigung der Eltern nicht in der Schule durchführen.

    Regelschullehrer dürfen generell keine psychologischen Testverfahren durchführen, da sie im Gegensatz zu Sonderpädagogen hierfür nicht ausgebildet sind. Etwas anderes ist die Durchführung im Rahmen der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Hierzu ist nicht die Erlaubnis der Eltern erforderlich, auch nicht in Sachsen-Anhalt:
    "§ 4 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
    (1) Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder zur Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind bis zum 10. Januar des Jahres beim Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst des Landesschulamtes zu stellen. Das Landesschulamt trifft bis zum 20. Mai die Entscheidung. Es teilt diese Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit."

  • Auch hier in Hessen muss dafür das Einverständnis der Eltern eingeholt werden, aber das ist ein recht allgemein gehaltenes Dokument. Es steht bei der Überprüfung für sonderpäd. Förderbedarf nicht eder einzelne Test drauf, sondern eben dass Diagnostische Tests durchgeführt werden.

  • Auch hier in Hessen muss dafür das Einverständnis der Eltern eingeholt werden, aber das ist ein recht allgemein gehaltenes Dokument. Es steht bei der Überprüfung für sonderpäd. Förderbedarf nicht eder einzelne Test drauf, sondern eben dass Diagnostische Tests durchgeführt werden.

    Das was du meinst, ist die sonderpädagogische Unterstützung an der allgemeinen Schule. Damit wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist keine Einwilligung nötig, lediglich eine Information an die Eltern. Im Zuge des Verfahrens werden dann die Eltern z.B. nach ihrem gewünschten Förderort gefragt, also auch miteinbezogen. Sie können sich allerdings nicht der Überprüfung an sich verweigern.

  • Das was du meinst, ist die sonderpädagogische Unterstützung an der allgemeinen Schule. Damit wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.

    Kannst du dafür den Unterschied erläutern? Bei uns ist das das Gleiche, allerdings ein alter und ein neuer Terminus.

  • Das was du meinst, ist die sonderpädagogische Unterstützung an der allgemeinen Schule. Damit wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist keine Einwilligung nötig, lediglich eine Information an die Eltern. Im Zuge des Verfahrens werden dann die Eltern z.B. nach ihrem gewünschten Förderort gefragt, also auch miteinbezogen. Sie können sich allerdings nicht der Überprüfung an sich verweigern.

    Das ist bei uns ganz anders. Da kocht wohl auch jedes Bundesland sein eigenes Süppchen.

  • Kannst du dafür den Unterschied erläutern? Bei uns ist das das Gleiche, allerdings ein alter und ein neuer Terminus.

    Meine Antwort bezog sich auf Palim, der/die in Hessen arbeitet. Die Unterscheidung kenne ich sonst so auch nicht. Mit ist allerdings kein Bundesland bekannt, wo für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Einwilligung der Eltern nötig ist. Das wäre auch nicht im Sinne des Kindes, denn dann würden viel zu viele Kinder eben "keinen" Förderbedarf haben und somit z.B. kein Anrecht auf zieldifferente Beschulung und entsprechende Fördermaßnahmen.
    Die Einwilligung der Eltern ist normalerweise nur die Einsichtnahme in Patientenakten etc. nötig.

  • Meine Antwort bezog sich auf

    Du meinst Schmeili, der/die in Hessen arbeitet.


    Mich wundert die Unterscheidung zwischen sopäd Unterstützung und sopäd Förderbedarf ... Das ist bei uns das gleiche, der zweite Begriff ist der ältere, inzwischen heißt es "Unterstützungsbedarf"... in Niedersachsen.
    Weil es so unterschiedlich ist und alles ständig überall neue Namen bekommt, frage ich immer nach dem BL.

  • Nein, nein, ich meinte schon tatsächlich das, was ich geschrieben habe.
    Hessen: Um das Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) einschalten zu können muss ich per Formular eine Unterschrift der Eltern einholen, ohne diese ist nur eine allgemeine Klassenhospitation möglich. Sobald das Kind mit der BFZ-Kraft (in der Regel Förderschullehrerin) einzeln arbeitet oder den Raum verlässt müssen wir vorher das Einverständnis der Eltern einholen (nicht informierend, wirklich EInverständnis!). Ich fragte auch mal an, wie das denn bei einer Weigerung aussähe, da wurde mir nur mitgeteilt "Besorgen sie die Unterschrift!" *augenverdreh*).
    Sollte dann die Unterstützung der BFZ- Lehrkraft nicht ausreichen, müssen für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine erneute Unterschrift einholen. (Grad im letzten Jahr durchexerziert.... Ganz wichtig bei getrennt lebenden Eltern und gemeinsamen Sorgerecht: BEIDE Elternunterschriften....)


    Ich möchte nicht ausschließen, dass das falsch ist, aber wir verwenden ausschließlich die offiziellen BFZ- und Schulamtsformulare....


    Nachtrag für Palim
    Sonderpädagogische Unterstützung: Kurzfristig, damit ggf. das Klassenziel noch erreicht werden kann (lernzielgleiche Beschulung, ggf. mit Nachteilsausgleich)
    Sonderpäd. Förderbedarf: Das Kind wird ein "Förderschulkind" und kann von nun an als Inklusionskind die Grundschule ODER eine Förderschule (wenn noch vorhanden.....) besuchen: lernzieldifferente Beschulung

  • In BW gibt es mittlerweile abgestuft:


    1. Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot


    (Schüler am SBBZ (früher Sonderschule) oder in inklusiv, also das, was anderswo "Sonderpädagogischer Förderbedarf" genannt wird)


    2. Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Beratungs- und Unterstützungsangebot


    (Betreuung durch den Sonderpädagogischen Dienst, Schüler mit geringeren Auffälligkeiten, die nur sporadisch Unterstützung bzw. die Lehrkräfte und Eltern Beratung erhalten, je nach Förderschwerpunkt auch nur einmalig)

  • Nachtrag für PalimSonderpädagogische Unterstützung: Kurzfristig, damit ggf. das Klassenziel noch erreicht werden kann (lernzielgleiche Beschulung, ggf. mit Nachteilsausgleich)
    Sonderpäd. Förderbedarf: Das Kind wird ein "Förderschulkind" und kann von nun an als Inklusionskind die Grundschule ODER eine Förderschule (wenn noch vorhanden.....) besuchen: lernzieldifferente Beschulung

    In etwa wie bei uns (siehe mein Beitrag).


    Sonderpädagogischer Förderbedarf heißt aber nicht zwangsläufig lernzieldifferente Beschulung, sondern nur in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung (Hessisches Schulgesetz § 50).


    Für welches von beiden brauchst du jetzt das Einverständnis der Eltern? Für die Überprüfung auf Sonderpäd. Förderbedarf m. E. nicht (Hessisches Schulgesetz § 54).

  • In etwa wie bei uns (siehe mein Beitrag).
    Sonderpädagogischer Förderbedarf heißt aber nicht zwangsläufig lernzieldifferente Beschulung, sondern nur in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung (Hessisches Schulgesetz § 50).


    Für welches von beiden brauchst du jetzt das Einverständnis der Eltern? Für die Überprüfung auf Sonderpäd. Förderbedarf m. E. nicht (Hessisches Schulgesetz § 54).

    Ah, ok. Bisher hatten wir nur die Fälle mit Schwerpunkt Lernen. Laut unserer Schulleitung und unserem BFZ für beides!

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