Einstufung nach Ref - Welche Stufe? Berücksichtigung FWDL 23

  • Hallo allerseits,


    dies ist mein erster Beitrag im Forum und ich hoffe, es gibt zu diesem Thema nicht bereits etliche Beiträge.


    Ich schildere mal kurz meinen Hintergrund. Nach dem Abitur wurde ich zur Bundeswehr eingezogen. Dort leistete ich den Grundwehrdienst (9 Monate) plus 14 freiwillig verlängerte Monate ab (insgesamt also 23 Monate). Ich befinde mich aktuell noch im Ref, allerdings eben nur bis zu den Sommerferien. Nun wollte ich nachfragen, da hier ja durchaus einige erfahrene Hasen angemeldet zu sein scheinen, inwiefern meine Wehrdienstzeit "angerechnet" wird. Betrifft dies die Einstufung nach den Sommerferien?


    Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus!


    P.S.: Bundesland BaWü

  • Also ich weiß nicht, was FWDL 23 ist, aber bei der Stufenzuordnung ist die Berufserfahrung ausschlaggebend. Somit dürfte deine Zeit bei der Bundeswehr nicht angerechnet werden.

  • Die Wehrdienstzeit wird dir nur bei der Altersgrenze für eine Verbeamtung angerechnet. Wenn du noch keine 42 Jahre alt bist (oder knapp davor), sollte der Wehrdienst keine Rolle spielen. = Infos dazu
    Mit Einstufung meinst du vermutlich die Erfahrungsstufen. Hier wird dir nichts angerechnet, außer du hast einen vergleichbaren Beruf zuvor ausgeübt (was bei der Bundeswehr vermutlich nicht der Fall gewesen sein wird). Zum Beispiel war ich einige Jahre "nur" im Angestelltenverhältnis als Lehrerin in BaWü tätig und das wurde mir angerechnet.
    Soweit ich weiß, steigt man immer noch mit A13 in der Sek I ein. Alle Infos dazu hier: Klick

  • Also mir wurde meine Wehrdienstzeit (9 Monate) sehr wohl auf meine Stufenlaufzeit angerechnet - und da FWDL eigentlich den selben Status wie der GWDL hat, müsste das normalerweise auch der Fall sein. In NRW

  • Es gibt mindestens drei Dinge, bei denen eine Vortätigkeit interessant sein kann:
    1. Erfahrungsstufe (da weiß ich nicht, wie die FWDL gewertet werden, der GWD wird gezählt, mehr hier)
    2. Pensionszeiten
    3. Probezeitverkürzung (um max. zwei Jahre), wenn GWD oder FWD den Eintritt ins Beamtenverhältnis verzögert haben

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