Dauer mündliche Abiturprüfung NRW

  • Auch in diesem Jahr hörte ich wieder von KollegInnen Folgendes als unbedingtes Muss bei der mündlichen Abiturprüfung: der zweite Prüfungsteil muss genauso lang sein wie der erste. Angeblich müsste man, wenn der Prüfling für den 1. Teil bspw. 15 Minuten braucht, dann im 2. Teil 15 Minuten prüfen. Das würde ja dazu führen, dass jemand im 2. Teil nur 10 Minuten zur Verfügung hat, wenn er im 1. nur 10 min gebraucht hat, was dann durchaus ein Nachteil sein kann.
    Ein Prüfling könnte also den 1. Teil absichtlich lang gestalten, um auch im 2. viel Zeit zu haben. Das halte ich für Quatsch!


    Ich finde auch keinerlei schriftliche Verwaltungsvorschriften o. ä. außer: die Prüfung dauert mindestens 20 maximal 30 min. Beide Prüfungsteile gehen gleichgewichtig in die Bewertung ein - bedeutet m.E. aber nicht, dass sie gleich lang sein müssen. Außerdem soll der 1. Teil nicht weniger als 10 min sein, so dass wir bei den Prüfungen den Prüfling ausdrücklich gefragt haben, ob er mit seinen Ausführungen zu Ende sei, um dann mit dem 2. Teil zu beginnen.
    Hat irgendjemand evtl. etwas Schriftliches zu dieser Frage?

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Gute Frage, an meiner Ref-Schule wurde so geprüft wie du es beschreibst, dass beide Teile gleich lang sein sollen. Die Kollegen an meiner jetzigen Schule haben sich nie in der Richtung geäußert.


    Bin gespannt auf weitere Antworten.

  • Das ist in NRW definitiv so!


    Als FK Vorsitzende bin ich immer wieder bei den DB der Bezirksregierung und da wird das immer wieder gesagt, es gibt auch schriftliche Dokumente dazu.


    Einzige Ausnahme: Der Prüfling redet im 1. Teil weniger als 10 Minuten und ist auch nicht durch weitere "Impulse" dazu zu bewegen, die 10 Minuten zu füllen, dann muss der 2. Teil halt so lange gehen, bis insgesamt 20 Minuten um sind.

  • @Anna Lisa
    Wenn es dazu schriftliche Dokumente gibt, würde ich gerne wissen, wo und wie ich an die gelange. Dass viele behaupten (auch Prfüfungsvorsitzende), dass es so sei, ist mir schon bekannt. Allein mir fehlt der Nachweis - und etwas auch der Glaube.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Unsere Schule gibt vor den Prüfungen immer ein Merkblatt raus und da steht es genauso drin. Erster und zweiter Teil sollen gleich lang sein. In der Praxis haut es meistens so hin, dass wir insgesamt auf 25 min kommen. 30 eigentlich nie...ich hatte dieses Jahr 6 Englisch Prüfungen. Wir haben das jetzt nicht soo päpstlich gehandhabt...

    • Offizieller Beitrag

    das verstehe ich als Nicht NRW-lerin nicht.
    Wird dem Prüfling nicht mitgeteilt,dass er z.B. 2x 10 Minuten hat?


    Falls der erste Prüfungsteil wie in Th. u.a. ein kleiner Vortrag ist, weiß der Prüfling also: ich habe dafür 10 Minuten Zeit. Fertig. Zu lang gibt Punkteabzug, zu kurz auch.


    Folgt die Prüfungsdauer in NRW tatsächlich der freien Einteilung des Prüflings? :gruebel:

  • das verstehe ich als Nicht NRW-lerin nicht.
    Wird dem Prüfling nicht mitgeteilt,dass er z.B. 2x 10 Minuten hat?

    Denn bekanntermaßen machen Schüler immer genau das, was man ihnen sagt. :)


    Zitat

    Folgt die Prüfungsdauer in NRW tatsächlich der freien Einteilung des Prüflings? :gruebel:

    Nein.

    • Offizieller Beitrag

    Der Schüler hat "zwischen 10 und 15 Minuten" Zeit. Die Dauer hat keinen Einfluss auf die Note (ich hatte schon -mehrere- 1er-Prüfungen mit 10 Minuten und auch deutlich schlechtere mit 13-15 Minuten).
    Der zweite Teil muss aber genau die Zeit haben.
    Es ist logisch: Die Fähigkeit, ökonomisch / sprachlich auf den Punkt zu kommen bzwl seine Gedanken zu ordnen, ist relativ vom Thema unabhängig. Zur Gleichgewichtung der beiden Teile ist es also logischerweise einfacher mit einer gleichen Länge.
    30 Minuten in der Prüfung habe ich immer mehrmals pro Jahr (aber auch mehrmals 20 Minuten.). Gut, bei 12-15 Prüfungen pro Jahr habe ich natürlich eine größere Datenbasis.


    chili

  • Zum Rechtlichen hat Bolzbold das Notwendige gesagt.

    Das würde ja dazu führen, dass jemand im 2. Teil nur 10 Minuten zur Verfügung hat, wenn er im 1. nur 10 min gebraucht hat, was dann durchaus ein Nachteil sein kann.

    Warum soll das ein Nachteil sein? Ob jemand bspw. im Prüfungsgespräch auch den Anforderungsbereich III erreicht und zu fachlich richtigen Urteilen kommt, bemisst sich weniger nach der zur Verfügung stehenden Zeit als nach der Kompetenz.



    Ein Prüfling könnte also den 1. Teil absichtlich lang gestalten, um auch im 2. viel Zeit zu haben.

    In-die-Länge-Ziehen im Sinne von Herumschwafeln ist notentechnisch eher weniger förderlich, da z. B. im Fach Deutsch auch die Darstellungsleistung (Kohärenz des Vortrags etwa) zu bewerten ist.

  • Das wäre dann ein Nachteil, wenn jemand bei mehr Fragen im 2. Teil doch noch Anforderungsbereich 3 erreicht. Ein Prüfling wäre z.B. im 1. Teil flott und hätte dann im 2. auch nur 10 min. Das wäre doch unsinnig, dass man die Prüfungszeit daran bemisst. Sinnvoller wäre es nach Inhalt bzw. Verlauf des Gesprächs zu gehen. So machen wir es immer (in Mathe).
    Mir ist natürlich völlig klar, dass eine längere oder auch kürzere Zeit nicht an sich einen Vorteil bzw. Nachteil darstellt. Darum geht es primär auch gar nicht.
    Ich finde es eben generell völlig unlogisch, die Zeiten in der angeblich vorgeschriebenen Art zu koppeln. Das darf meiner Ansicht nach auch nicht vom Fach abhängen. Da man dies aber - wie auch hier - immer wieder hört, hätte ich gerne mal eine vernünftige, möglichst schriftliche Auskunft über entsprechende Anordnungen von Bezirksregierungen oder Ministerium. Eine mündliche Aussage a la „das machen wir immer so“ halte ich für nicht ausreichend.
    Interessant wäre auch, ob es diesbezüglich schon mal Einsprüche und daraus resultierende Enstcheidungen gab.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Das wäre dann ein Nachteil, wenn jemand bei mehr Fragen im 2. Teil doch noch Anforderungsbereich 3 erreicht.

    Das mag von Fach zu Fach tatsächlich differieren; aber man bleibt doch im Prüfungsgespräch nicht bei einem Thema, an dessen Ende man auch erst in den AFB III kommt; sondern wenn es um "größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge" in einem "Gespräch" (nicht während eines bloßen Abfragens) geht, wird man mehrfach in den AFB III hineinrutschen und sehen, ob der Prüfling nicht nur gelerntes Wissen wiedergeben, sondern eben auch über Gelerntes reflektieren kann.

    • Offizieller Beitrag

    @MarieJ


    Die Antwort auf Deine Frage hast Du hier bereits erhalten. Was Einsprüche angeht, so ist wie gesagt die Dauer der einzelnen Teile nicht verbindlich geregelt. Daher wird sich das Gericht daran orientieren, ob die sonstigen formalen Vorgaben erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichte entscheiden da recht unterschiedlich. Wenn es Einsprüche gab, dann in der Regel wegen formalen Verstößen (z.B. in den Zeitvorgaben <20 Minuten, >30 Minuten, zu wenig Vorbereitungszeit, formal fehlerhafte Begründung der Note etc.)


    Es steht Dir frei, auf dem Dienstweg (SL => Dezernat 43 bzw. 48 => MSB) eine entsprechende Eingabe zu machen, wenn Dir eine definitive Entscheidung diesbezüglich wichtig ist.

  • Danke für deine Antwort, Bolzbold. Ich denke, ich werde tatsächlich beim entsprechenden Dezernat nachfragen.
    Andere haben hier ja doch geschrieben, dass es diesbezüglich eine entsprechende Vorschrift gäbe, während du das in Abrede gestellt und von „Auslegung“ geschrieben hast.
    Ich werde mir mal den neusten Kommentar zur APO Gost beschaffen. Der ist nur leider gerade vergriffen und erscheint erst im Herbst neu (der Dobert, Klaesberg, Schüller). Oder ist ein anderer Kommentar besser?

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    • Offizieller Beitrag

    Es gibt derzeit den von Dobert & Co und den von Acker & Co. In Letzterem steht im Kommentar etwas über die Dauer beider Prüfungsteile - das ist aber nur eine Auslegung, keine Rechtsverbindlichkeit.
    Die Bezirksregierung dürfte ebenso wenig über eine "Vorschrift" verfügen. Alle prüfungsrelevanten Informationen müssen ohnehin in der BASS veröffentlicht sein. Da gibt es kein "geheimes Schreiben" und keine Vorschrift.


    Schau Dir § 38 APO-GOSt inklusive der VV nochmal an. Da werden ja schon recht dezidierte Vorgaben zur Prüfung gemacht. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn eine weitere essenzielle Rechtsvorschrift zur mündlichen Prüfung nicht auch genau dort stehen würde.

  • Die APO gost inklusive VV habe ich natürlich dazu gelesen und weil ich nichts zu den Zeiten fand, hier gefragt.
    Irgendwer hat doch hier den Spruch „Ein Blick ins Gesetz...“ ;)
    Ich bin halt über diese dezidierten Aussagen gestolpert, dass man automatisch den 2. Teil genauso lang machen müsse, wie der 1. Teil aus welchen Gründen auch immer gedauert habe. Wie es z. B. Anna Lisa auch schrieb. Es scheint ja bei vielen eine entsprechende Vorschrift durch irgendwelche Vorgesetzte zu geben. Da du aber schreibst, es gäbe keine solche Vorschrift, wundere ich mich schon, woher das kommt.

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  • hörte ich wieder

    Angeblich müsste man

    Ich bin halt über diese dezidierten Aussagen gestolpert,


    Das ist alles nur heiße Luft. Darüber lohnt es sich noch nicht mal nachzudenken. Insbesondere halte ich das


    ich werde tatsächlich beim entsprechenden Dezernat nachfragen.

    für nicht angzeigt. Warum soll man das Derzenat mit Gerüchten behelligen?


    wenn der Prüfling für den 1. Teil bspw. 15 Minuten braucht

    Wie soll das passieren? Wenn für den ersten Teil 10 Minuten vorgesehen ist, dauert der auch 10 Minuten, vielleicht 12, aber dann ist echt Ende. Welchen Anlass gbt es, jemanden 15 Minuten über etwas sprechen zu lassen, das nur 10 Minuten dauern soll? Der Prüfling trägt im ertse Teil die vorbereiteten Ergebnisse vor, er leitet aber nicht die Prüfung.

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