Noten nach Herausgabe abstufen

  • . Das war mir megapeinlich, denn auf allen diesen Diktaten waren nun meine Note und meine Unterschrift durchgestrichen und seine Note und seine Unterschrift standen daneben. Aber was sollte man machen, meine Bewertung war eben nicht korrekt (Ich hatte das Diktat nur einmal gelesen!).


    War mir eine Lehre! Bis heute! Aber dazu ist das Referendariat ja auch da.

    Ehrlich, finde ich die Art von deinem Mentor auch nicht gerade geschickt. Das er die Note in dem Falle korrigiert ist ja eins und sicher auch richtig, da du die Diktate noch nicht zurück gegeben hattest. Aber schneller kann ich einen Referendar vor den Schülern nicht demontieren. Sehr unglücklich und sehr ungeschickt und überhaupt kein Feingefühl. Ich hätte das anders gelöst.


  • Aber so ganz weit hergeholt scheint es [ein Verböserungsverbot] mir nicht.



    Wie oft gibt es anscheinend nicht wirklich Klarheit und man muss alles im Einzellfall prüfen.


    Auf der zitierten Internetseite geht es um ein offizielles Widerspruchsverfahren, das durch den Prüfling eingefordert wird (nicht nur eine Zweitkorrektur durch den Fachbetreuer).
    Zudem geht es um Abschlussprüfungen "jenseits" der Schule:

    Zitat

    Wenn eine Prüfung z.B. eine Bachelorprüfung, Masterprüfung, Staatsexamen, Ausbildungsprüfung, Gesellenprüfung, Meisterprüfung, nicht bestanden wurde,

    In solchen Prüfungen gibt es bereits in der Prüfung/Korrektur mehrere Prüfer, die gemeinsam zu einer Note gelangt sind.


    Zum Beispiel gibt es auch nach Abiturprüfungen die Möglichkeit, dass Klausurergebnisse nachträglich verschlechtert werden, Abiturzeugnisse aberkannt werden. Nämlich dann, wenn im Nachhinein eine Täuschung festgestellt wird. Im Falle des Abiturs ist diese Möglichkeit aber auf ein Jahr nach der Prüfung beschränkt.
    Manch ein Politiker hat in den letzten Jahren feststellen müssen, dass "Guttenbergen" sich noch Jahre später bemerkbar macht (da ist die "Verböserung" nach nochmaliger Prüfung der vorgelegten Arbeit eben auch möglich).

  • Ich sage ja, Einzelfall.


    In unserem Fall ging es um eine Klausurnote. Tatsächlich hatte der Prüfling eine nochmalige Korrektur durch einen anderen Fachlehrer eingefordert, der eben zu einer schlechteren statt besseren Note kam.


    Wahrscheinlich trifft die Sache nur zu, wenn der "Angeklagte" einen "Bescheid" von sich aus überprüfen lässt. Er soll dann keine Angst haben müssen, dass sein Widerspruch mit einem schlechteren Ergebnis als vorher "bestraft" wird.


    Aber welcher Ebene von Prüfung das gilt kann ich nicht sagen.

    • Offizieller Beitrag

    Das geht hier doch jetzt etwas durcheinander. Wir müssen zwischen mehreren Fällen unterscheiden.


    a) Nachträglich aufgefallene Fehler in einer Korrektur einer einfachen Klassenarbeit.


    b) Sachliche oder formale Fehler in der Korrektur einer Abschlussarbeit (Abitur etc.).


    c) Unterschiedliche Bewertungsergebnisse bei Zweitkorrekturen, die ggf. zum Einsatz einer externen Drittkorrektur führen.


    d) Der Wunsch eines Schülers, dass ein anderer Fachkollege die Klausur nochmal "gegenkorrigiert".


    Letztlich ging es uns um den ersten Fall. Eine Verschlechterung ist rechtlich zulässig, wenn es sich um offensichtlichen Irrtum handelte. Die pädagogische Komponente macht das Ganze dann schwieriger.


    Bei b) wird in der Regel Widerspruch eingelegt, dieser wird geprüft und bei Nichtabhilfe an die obere Schulaufsicht weitergeleitet, die das dann ihrerseits prüft. Dabei geht es im Widerspruchsverfahren dann nur noch um "abhelfen" oder "nicht abhelfen". Die Variante "Abhilfe durch Verschlechterung" gibt es nicht. Dies kann allerdings erst dann erfolgen, wenn man die Klausuren eingesehen hat. Aufgrund der Widerspruchsfristen wird das oft nicht erfolgen können, so dass der Widerspruch in der Regel gegen das Ergebnis einer Prüfung, nicht aber gegen sachliche Fehler in der Korrektur eingelegt wird.


    Fall c) wird durch die jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. Weichen Erst- und Zweitkorrektor zu sehr voneinander ab, kommt ein Drittkorrektor ins Spiel, der dann innerhalb der Notenbandbreite, die sich aus den Noten der Erst- und Zweitkorrektur ergibt, bewertet.


    Fall d) ist unter kollegialen Aspekten ein Unding. Es mag einem schmeicheln, dass ein Schüler sich an einen wendet, und eine solche "Gegenkorrektur" erbittet. Aber dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - und die ggf. abweichende Bewertung hat keine Bedeutung für die tatsächliche Note.

    • Offizieller Beitrag

    Fall d) ist unter kollegialen Aspekten ein Unding. Es mag einem schmeicheln, dass ein Schüler sich an einen wendet, und eine solche "Gegenkorrektur" erbittet. Aber dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - und die ggf. abweichende Bewertung hat keine Bedeutung für die tatsächliche Note.

    Anekdote am Rande:


    So einen Fall hatte ich im gerade abgelaufenen Schuljahr. Mich ließ es kalt, mein Kollege war not amused, dass er sich nun in die Materie einarbeiten und nachkorrigieren durfte (Oberstufenklausur).
    Der Schülerin stand eine Zweitkorrektur lt SL zu. Nein, schriftlich habe ich mir das nicht geben lassen, weil ich diesen Anspruch nachvollziehen konnte.
    Der Kollege fand dann 2 BEs weniger als ich, aber weniger als Null Punkte ging eben nicht.


    Der Fall sorgte, so hoffe ich, für eine gewisse Transparenz ;)

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