Wen vertritt der ÖPR?

  • Wenn der PR eine Personalversammlung einberuft, ist die SL gesondert einzuladen, falls gewünscht ist, dass sie teilnimmt. Weiterhin ist die Teilnahme an einer Personalversammlung jedem frei gestellt. Abwesenheit eines Teil des Kollegiums oder einer gesondert eingeladenen SL verhindert nicht die Durchführung einer Personalversammlung, wobei das sowieso akademischer Natur ist, da eine Personalversammlung nicht beschlussfähig ist und auch dem amtierenden PR gegenüber keine Weisungen geben kann.


    Wenn die SL zu einem Dienstgespräch eingeladen hat und die betroffene Kollegin keinen Beistand durch einen PR wünscht, nimmt auch keiner teil. Wenn dennoch ein PR im Raum anwesend sein sollte, wäre das ein Grund zu sofortigem Gesprächsabbruch und Verweigerung jedweder Protokollunterschrift.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Das hab ich mich halt gefragt, ist der SL ein Beschäftigter?

    Laut eurem Personalvertretungsgesetz nur sehr eingeschränkt. So hat die Schulleitung das Recht, bei der Personalratswahl mitzuwählen. Sie darf aber keinen Vorschlag für einen Kollegen machen oder die Liste anderer unterschreiben.
    Er ist insofern Beschäftiger, da er ja so wie die anderen Kollegen in der Dienststelle beschäftigt ist. Insofern könnte er genauso wie alle anderen den Personalrat einschalten oder zu Hilfe holen, wenn es um ihn als Beschäftigten geht. Das ist aber in der Realität eigentlich nie der Fall. Zumindest fällt mir kein Beispiel ein, wo dies passen würde, da die Schulleitung eigentlich immer in ihrer Leitungsfunktion entsprechenden Klärungsbedarf hat. Darum würde ich hier sagen, dass er nicht das Recht hat, zu einem Gespräch, das von einem Kollegen gewünscht wurde, ein weiteres Mitglied des ÖPR hinzuzuziehen. Hingegen könnte er in seiner Funktion als Schulleiter seinen eigenen Dienstvorgesetzten dazubitten, um das Problem zu klären und evtl. Hilfe bei der korrekten Umsetzung zu bekommen.

  • Der Kollege will das eben aus Gründen nicht, die Frage ist, ob der Chef das darf.

    Weiß Du, ob die Person als Vertreter des ÖPR angefragt/geschickt wird ("Personalrat des Vertrauens"), oder quasi einfach als "bloßes" Mitglied des Kollegiums?


    In welchem Bundesland arbeitest Du?



    Meike macht wohl leider Ferien...

  • Manchmal kann man als "Mediationsebene" mehr für Kollegen erreichen (im Sinne eines Kompromisses).

    manchmal vielleicht, wenn man Mediator von Beruf ist. Oder zumindest Interesse am Vermitteln hat.


    Ist egal, wir finden schon ne Lösung. Hätte mich nur allgemein mal interessiert. Danke euch.

  • Die Antwort ist komplex, vor allem in NRW, wo es keinen schulischen PR mit vollen Rechten gibt, sondern so ein Zwischending.


    Grundsätzlich ist dieser Satz mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Präambel aller Personalvertretungsgesetze, sie dient der Bestimmung einer Grundhaltung, heißt aber mitnichten, dass man deshalb Mediator ist, sondern, dass man ERSTmal mit der Haltung rangeht, das Problem in vertrauensvoller Zusammenarbeit (im Sinne der Beschäftigten!!) zu lösen. Geht das nicht, zieht der PR die Mitbestimmungsrechte.


    Personalvertretung geht immer von unten nach oben. Der PR vertritt auch den SL als Kollegen, wenn es nach oben, also gegen Behörden, geht. Nie aber nach unten, gegen die eigenen Beschäfigten.


    Der PR vertritt einzelne Kollegen UND das ganze Kollegium, niemals aber den einen gegen die anderen, auch nicht die vielen gegen den einen. Alles sind Beschäftigte und Wahlberechtigte, und haben ein Recht auf Vertretung. Kommt es zu solchen Konstellationen (ein Teil der Kollegen will A, ein Teil B, beide Seiten sind gleichermaßen rechtlich gedeckt) kann der PR nur vermittelnd tätig werden, oder sich neutral verhalten. Wie das gehandhabt wird, entscheidet der gesamte PR als Beschluss in jedem Einzelfall.


    Kollegen selbst haben zwar ein Recht auf Vertretung und Gleichbehandlung, aber kein unendliches: der PR entscheidet als Beschluss, ob das Anliegen berechtigt ist und vertreten werden soll. Allerdings gibt es definiert berechtigte Anliegen (alles, was unter die Mitbestimmungsrechte fällt), dazu kann der PR nicht nein sagen, und solche, wo man sich streiten kann, meist im Bereich vom „Zwischenmenschlichem“.


    Der PR ist ein unabhängiges Gremium. Der SL kann nur um Anwesenheit bei Gesprächen bitten, ist aber in keinster Weise weisungsbefugt. Weder was inhaltliche Themen noch was einzelne Vertretungsfälle angeht, auch nicht, was die Art der Vertretung angeht: Zustimmung/Ablehnung der beantragten Maßnahme, Kontaktaufnahme mit anderen Stellen, Rechtsberatung, Briefe, Anfragen, Gerichtliche Beschlussverfahren, Stufenverfahren bei der Behörde, ....


    In Hessen und anderen BL hat auch der schulische PR die vollen Mitbestimmungsrechte, die auch Gesamt- und Hauptpersonalräte auf Bezirks- und Landesebene haben, und damit hohen schulischen Lenkungseinfluss: volle Mitbestimmung bei jeder Personalmaßnahme: Einstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung. Volle Mitbestimmung bei allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Gestaltung der Arbeitsplätze, Verhalten der Beschäftigten an der Dienststelle, Gestaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsplätze, Hebung und Erleichterung der Arbeitsleistung, Kontrolle und Überwachung der Arbeitsleistung. Kurz: alles Wichtige, alles, was die Arbeitsbedingungen bestimmt: von Änderungen an der Einrichtung/Ausstattung über Art und Weise des Arbeiten bis hin zum Verhalten an der Dienststelle.


    Im Klartext heißt das, die Schulleitung hat jede geplante Maßnahme aus der obigen Liste dem PR rechtzeitig dazulegen, ihn vollumfänglich zu informieren, und seine Zustimmung zu beantragen. Lehnt der PR die Maßnahme ab, kann sie nicht umgesetzt werden. Schulleitung hat dann nur die Möglichkeit, in ein Stufenverfahren zu gehen oder die Maßnahme anzupassen.


    In NRW ist es meiner Erinnerung nach so, dass die Schulen selbst keine mit diesen vollen Rechten ausgestatteten PRen haben, sondern diese an der nächsthöheren Dienststelle angesiedelt sind, wo sie sich natürlich um die täglichen „Kleinigkeiten“ an jeder Dienststelle nicht in Form regulärer Mitbestimmung kümmern können - das ist natürlich sehr bequem für die Schulleitungen.

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  • Personalvertretung geht immer von unten nach oben. Der PR vertritt auch den SL als Kollegen, wenn es nach oben, also gegen Behörden, geht. Nie aber nach unten, gegen die eigenen Beschäfigten

    bei mir war es leider etwas anders: Der SL hat den PR dazu geholt um mir eine unliebsame Entscheidung mitzuteilen, wo der PR mit einverstanden wäre. Der PR hat auch genickt, ich war zu perplex und am Anfang der Probezeit und habe deshalb zugestimmt. In den Ferien habe ich mit einem Anwalt damals gesprochen und wollte nochmal mit meinem SL reden, dieser hat seine Entscheidung allerdings bereits geändert, sodass ich keine rechtlichen Schritte mehr einleiten musste. Ich konnte also an der Schule bleiben, obwohl ich es nicht wollte. Konnte später zum Glück versetzt werden. Aber ich hätte nicht den Eindruck, dass bei o.g. Gespräch der PR auf Seite der Kollegen gewesen wäre.

  • Dass die Praxis im ungünstigen Falle nicht innerhalb der gesetzten Rechts- und Handlungsrahmen stattfindet, ändert aber erstmal nichts an den Regelungen... und nach denen wurde ja gefragt.


    Im Übrigen muss Beschäftigtenvertretung auch nicht immer gefühlt der Freude der Kollegen dienen. Diese Beispiele gibt es oft, wenn z.B. ein PR an einer Dienststelle nicht rechtskonformen Umgang mit bequemen Programmen verhindert, weil sie Datenschleudern sind und Kollegen, die die Datenschleudern aber mögen, dies ärgert. Oder wenn ein PR einen Kollegen bei seinem Versetzungswunsch unterstützt, auch wenn dieser ein Mangelfach hat und es anstrengend wird, Nachfolge zu finden (was aber Schulleitungs- und ganz dezidiert nicht Personalratsaufgabe ist).
    Kurz: ob Kollegen eine PRentscheidung gefällt, ist auch noch kein Kriterium dafür, ob sie gute Beschäftigtenvertretung im Sinne der LPVGs ist.

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