Widerspruchskonferenz

  • Liebe Forenmitglieder,


    nach den Ferien findet direkt am Montag eine Widerspruchskonferenz statt, an der ich das erste mal teilnehmen werde.
    Kann mir bitte einer erklären oder Internetquellen angeben, wo der Ablauf einer Widerspruchskonferenz beschrieben wird.
    Einige Fragen die mich quälen sind:
    Wie ist der Ablauf?
    Darf der Schüler / die Schülerin daran teilnehmen oder ein gesetzlicher Vertreter?
    Wie lange dauert solch eine Konferenz ?
    Habt ihr schon solche eine Widerspruchskonferenz miterleben können?(blieb dementsprechend die Note oder wurde sie noch einmal verändert?)



    Danke schon einmal im Voraus

  • Einige Fragen die mich quälen

    Du schreibst, Du würdest an dieser Konferenz "teilnehmen" (also nicht sie leiten). Woher dann die Qual? Quälen müsstest Du Dich nur, wenn Deine Notengebung nicht rechtlich einwandfrei wäre, aber das ist doch sicher nicht der Fall, oder?


    Übrigens hättest Du persönlich auch dann nichts zu befürchten, wenn Dir ein Verfahrensfehler nachzuweisen wäre. Chill mal!

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Ich nehme nur daran Teil. Aber gestatte mir die Frage, warum hätte man bei einem Verfahrensfehler nichts zu befürchten?

  • Gegenfrage: Was befürchtest du bei einem Verfahrensfehler?

    Ich vermute: Was Lehrer halt immer so befürchten - strenge Rüge vom Schäff, Disziplinarverfahren, Rückstufung um eine oder mehrere Gehaltsstufen, fristloser Rauswurf, Verlust der Pensionsansprüche und der bürgerlichen Ehrenrechte, you name it.

  • ...
    Habt ihr schon solche eine Widerspruchskonferenz miterleben können?...

    Nein, noch nie. Offenbar sonst auch keiner hier. Ich würde mir zurechtlegen, was meine Noten begründet und dann in Urlaub fahren. Ich hab keine Ahnung, was passieren muss, damit eine Note geändert wird. Wenn das passieren sollte, dann wird sie halt geändert. Solange du ruhig bleibst und erklären kannst, worauf deine Notengebung basiert, kann überhaupt nichts "passieren".

  • Bei uns heißt das Abhilfekonferenz und ich habe schon mehrfach daran teilgenommen.


    Sie tritt u.a. in Kraft nach einer KK in der eine Erziehungsmaßnahme festgesetzt wird, gegen die die Eltern Widerspruch einlegen.


    In der Abhilfekonferenz wird dann der Widerspruch gehört und der Fall erneut verhandelt und neu abgestimmt.
    Es kann aber auch vorkommen, dass es von der Landesschulbehörde eine Vorgabe gibt, z.B. hinsichtlich der Länge eines U-Ausschlusses, sodass dieser noch verhältnismäßig bleibt. Das kann mehr oder weniger sein als man dachte.


    Natürlich schreibt man noch ein Protokoll und natürlich gibt es auch darüber wieder einen Bescheid.

  • Ich vermute: Was Lehrer halt immer so befürchten - strenge Rüge vom Schäff, Disziplinarverfahren, Rückstufung um eine oder mehrere Gehaltsstufen, fristloser Rauswurf, Verlust der Pensionsansprüche und der bürgerlichen Ehrenrechte, you name it.

    Nicht über Los gehen!

  • Erst einmal Danke für die Links. Ich wollte einfach gerne von euch wissen, wer schon einmal bei einer Widerspruchskonferenz anwesend war und wie der Ablauf ist bzw . ob jede Schule seinen eigenen „Rhythmus „ hat und ob zum Beispie dem Widerspruch stattgegeben wurde/nicht stattgegeben wurde.


    Beste Grüße Glee

  • Die Durchführung vor Ort wird in der Tat im Rahmen der formalen Vorgaben leicht unterschiedlich sein, was ja auch an den jeweils beteiligten Personen liegt.


    Die Widerspruchskonferenz prüft, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann, i.d.R. ist die Abhilfe ein "Stattgeben" des Widerspruchs. Es wird also konnkret geprüft, ob beispielsweise die Noten bzw. der Verwaltungsakt formal korrekt zustandegekommen sind. Pädagogische Spielräume werden hingegen nicht überprüft, weil diese nicht justiziabel sind, solange der Spielraum sich im rechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. (Aus einer Drei im ersten Quartal und einer Fünf im zweiten Quartal lässt sich schwerlich eine Fünf als Endnote machen.) Dabei spielen alle an der jeweiligen Entscheidung beteiligten Personen eine Rolle und müssen ggf. zu ihrer Entscheidung nochmals Stellung beziehen.


    Wird einem Widerspruch im Falle eines Verwaltungsaktes (Versetzung, Kursabschlussnote, Schulabschluss) nicht abgeholfen, geht das Ganze zur Bezirksregierung. Dort wird auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme der Schule über den Widerspruch beschieden. Die BR kann nun wahlweise dem Widerspruch abhelfen und ggf. die Schule anweisen, einen falschen Verwaltungsakt zu korrigieren. Sie kann den Widerspruch auch ablehnen - in der Regel ist die BR dann die letzte Instanz vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Bei unseren bisherigen Widerspruchsverfahren wurden die Widersprüche gehört und im Anschluss die zuvor erfolgte Vorgehensweise sowie die Entscheidung beraten.


    In der Klassenkonferenz gibt es die Anhörung des Schülers und der Eltern, die Beratung erfolgt nicht öffentlich (in Nds.).
    Gleiches gilt in der Abhilfekonferenz.
    Es ist wichtig, das allen bekannt zu machen und den Widerspruch zur Kenntnis zunehmen und nicht im Beisein der Eltern zur Diskussion zu stellen. Man kann darauf verweisen, dass man die Ausführungen in die anschließenden Beratungen einfließen lässt.

  • @Bolzbold hat das rechtliche Prozedere ja schon beschrieben. Hier nur wie es mal konkret bei einem Widerspruch bei mir lief:


    Ich hatte im letzten Sommer einen Widerspruch (davon habe ich an anderer Stelle schon berichtet).


    Der Schulleiter rief uns (Kollegen, die in der betreffenden Klasse unterrichtet haben) zusammen. Dann hat er den Sachverhalt vortragen. Die Note, die ich der betreffenden Schülerin in einem Nebenfach gegeben habe und eine andere Note eines Kollegen (ebenfalls ein Nebenfach) waren betroffen. Die Schülerin hatte den Q-Vermerkt (Qualifikation für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nach der Realschule) nicht erreicht. Meine Note und die des Kollegen waren da zu schlecht. Dann hat der Schulleiter meinen Kollegen und mich gefragt, ob wir die Note nach oben korrigieren wollen. Als wir beide verneint haben, sagte der Schulleiter, dass er den Eltern das dann mitteilt. Das Ganze dauerte ca. 10 Minuten.


    Ein paar Tage später kam dann seitens der Bezirksregierung die Aufforderung die Note zu begründen. Das habe ich einem Schreiben getan (ich habe 1,5 Seiten geschrieben). Ich habe dabei kurz und knapp das zustande kommen meiner Note beschrieben (viele denken irgendwie immer, dass man da Unmengen schreiben muss als ob man sich rechtfertigen müsste). Das ging dann an die Bezirksregierung.


    Eine ganze Weile später kam dann ein Schreiben der Bezirksregierung, welches unsere beiden Noten bestätigte. Die Schülerin hatte nun immer noch keinen Q-Vermerk.


    Weitere Schritte hat die Familie wohl dann nicht unternommen. Kommentar meines Schulleiters: "Ab da kostet es ja auch Geld." ;)

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Es kostet Geld und vor allem Zeit. Innerhalb von sechs Wochen entscheidet das in der Regel kein Verwaltungsgericht. Da müsste mit der Klageschrift der Antrag auf einstweilige Anordnung, den Schüler die nächsthöhere Jahrgangsstufe besuchen zu lassen, beigefügt sein, damit wie bei Widersprüchen oft vorgesehen, eine so genannte "aufschiebende Wirkung" erzielt wird. Würde die Klage drei bis vier Monate in Anspruch nehmen, könnte man den Schüler ja nicht erst dann nachträglich versetzen.


    Eine gut begründete Nicht-Abhilfe des Widerspruchs kann mitunter ja auch sehr überzeugend sein.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ein paar Tage später kam dann seitens der Bezirksregierung die Aufforderung die Note zu begründen. Das habe ich einem Schreiben getan (ich habe 1,5 Seiten geschrieben). Ich habe dabei kurz und knapp das zustande kommen meiner Note beschrieben (viele denken irgendwie immer, dass man da Unmengen schreiben muss als ob man sich rechtfertigen müsste). Das ging dann an die Bezirksregierung.

    Wow, 1,5 Seiten nennst Du "kurz und knapp"?! Was hast Du denn da geschrieben?

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Wow, 1,5 Seiten nennst Du "kurz und knapp"?! Was hast Du denn da geschriebeIch habe

    Ich habe auch Absätze zwischen den einzelnen Punkten gelassen. ^^
    Der Kollege hat deutlich mehr geschrieben.


    Im Ernst: Ich habe zunächst die Themen aufgelistet, die ich unterrichtet habe laut schulinternen Lehrplan. Dann habe ich habe ich aufgelistet aus welchen Komponenten sich die Leistung zusammensetzt. Danach bin auf die Einzelleitungen der Schülerin eingegangen. Zuerst auf die schriftliche Leistung, dann die sonstige Mitarbeit (Beteiligung, Arbeitshaltung, Leistung und Verhalten beim Experimentieren, Heftführung, Hausaufgaben, …), zum Schluss habe ich ein Fazit formuliert. Das meiste waren nur Aufzählungen untereinander.
    Als Fließtext wäre das sicher kürzer gewesen. Keine Ahnung was da üblich ist.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Ich hatte letztes Jahr auch einen Widerspruch. (Auch hier im Forum zu finden)


    Es wurden die unterrichtenden Lehrer einberufen, ich habe begründet/dargelegt wie ich zu meiner Note kam. Andere Lehrer haben mich unterstützt dabei zu bleiben.
    Danach kam nichts mehr, der Schüler wollte es vielleicht einfach mal versuchen. Aber meine Chefin hatte mir auch dargelegt wie es ansonsten weiter geht (Begründung vor Bezirksregierung etc.).
    Aber ich hatte alles ordentlich dokumentiert und meine Notenfindung am Ende pädagogisch begründet. (Er stand zwischen 2 Noten, aber Tendenz ging ganz klar deutlich abwärts)

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,


    morgen findet die Wk statt. Der Klassenlehrer hat an alle Schülerinnen und Schüler eine Nachricht per E-Mail bezüglich des ersten Schultags versendet.
    Und dabei den betreffenden Schüler(der den Widerspruch eingereicht hat) ausgenommen.
    Ich frage mich nun, ist dies rechtens bzw. muss er bis zur Entscheidung der Wk warten?

  • Nein, muss er nicht. Der Widerspruch hat keine aufscheibende Wirkung. D.h. die Entscheidung, der widersprochen wird, gilt zunächst. Wenn der Schüler also nicht versetzt wurde, ist er nicht versetzt, so lange dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.


    So zumindest meine unfachmännische Sichtweise, IANAL.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier ()

  • Jeder Widerspruch hat aufschiebende Wirkung im Verwaltungsrecht, wenn das nicht explizit anders vorgesehen ist (z.B. bei manchen Ordnungsmaßnahmen im Schulgesetz, vgl. §80 Abs. 1 VwGO, §53 Abs. 3 SchulG NRW). Die aufschiebende Wirkung wäre aber die Teilnahme am Unterricht der alten Jahrgangsstufe (keine Verschlechterung der eigenen Rechtsstellung), nicht die Teilnahme am Unterricht der neuen Jahrgangsstufe (Verbesserung der eigenen Rechtsstellung). Um am Unterricht der folgenden Jahrgangsstufe teilnehmen zu dürfen und, auf die Frage bezogen, über alles diesbezügliche informiert zu werden, hätte der Schüler eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen müssen. Das ist hier aber offensichtlich nicht passiert, also hat der Klassenlehrer alles richtig gemacht.


    Quelle: Bezirksregierung Münster

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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