1. Hilfe Schulung

  • Ich bin an unserer Schule (Bayern) Ausbilder für Erste Hilfe und halte jedes Jahr einen EH-Kurs für die Referendare unseres Seminars und zwar möglichst bald zu Beginn. Plätze, die in dem Kurs übrig sind, bilde ich als schulinterne Fortbildung dem Kollegium an, wobei die Resonanz in der Regel sehr verhalten ist. Wenn überhaupt, nehmen nur ein oder zwei Kollegen daran teil. Eine Pflicht zur regelmäßigen EH-Fortbildung gibt es bei uns nicht. Für die Teilnehmer ist der Kurs kostenfrei, jedoch außerhalb der Unterrichtszeit.


    Sarek

  • Also wir bekommen jedes Jahr so Gutscheine für die Erste-Hilfe-Kurse.
    Ab und an führen wir auch einen in der Schule für die Schulsanitäter durch. Da kann man als Lehrer auch teilnehmen.


    Das Problem ist bei uns nicht die Bezahlung, sondern mehr das fehlende Interesse der Kollegen.


    Es müssen in NRW glaub ich 20% der Lehrkräfte als Ersthelfer ausgebildet sein.

  • An unsere Schule wird zwar ein Kurs angeboten, der ist aber am Samstag. Kann ich nicht auch so zu einem Kurs z. B. vom DRK während der Dienstzeit? Lt. Erlass sind die Fortbildungsregelungen zu beachten, oder?!

  • An unsere Schule wird zwar ein Kurs angeboten, der ist aber am Samstag. Kann ich nicht auch so zu einem Kurs z. B. vom DRK während der Dienstzeit? Lt. Erlass sind die Fortbildungsregelungen zu beachten, oder?!

    Meines Erachtens musst du das nicht zwingend an einem Samstag mitmachen. Der Dienstherr wird dich dann wahrscheinlich auf die Teilnahmemöglichkeiten an entsprechenden Kursen in der unterrichtsfreien Dienstzeit, also z.B. während der Sommerferien, verweisen.

  • Mit der Einstufung als Fortbildung erübrigt sich das doch, oder?

    Was genau soll sich dadurch erübrigen?


    Beamtinnen und Beamte sind nach §22 NBG verpflichtet, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, um über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu bleiben und sich weiterzuentwickeln. Nach §51 Abs. 2 NSchG sind diese Fortbildungen grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen. Ich weise in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Dienstzeit natürlich nicht nur die Unterrichtszeit umfasst.

  • Danke, das wusste ich nicht. Warum gibt es dann so viele Fortbildungen innerhalb der Woche und kaum in den Ferien oder am Samstag?

  • Es gibt beides. Es liegt im Ermessen deiner SL, ob die Teilnahme an einer Fortbildung während der Unterrichtszeit genehmigt wird oder nicht. Das wird i.d.R. dann so sein, wenn diese thematisch gut zu Entwicklungsschwerpunkten der Schule passt und die Kosten für die Schule ( zu vertretende Stunden und ggf. Teilnahmegebühren) in gutem Verhältnis zum Nutzen stehen. Dabei spielt manchmal auch der Eindruck eine Rolle, ob eine Lehrkraft gezielt Tage mit vielen Unterrichtsstunden dafür heraussucht und damit viele Vertretungen nötig sind, oder ob bereits geschaut wurde, dass der Unterrichtsausfall bzw. Vertretungsaufwand minimiert wird. Gleichzeitig gibt es keinerlei Anspruch, die Fortbildungen innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden zu lassen. Im Regelfall sollen diese außerhalb der Unterrichtszeit liegen.

  • Es gibt beides.

    Na ja, die Anzahl der Fortbildungen, die an Samstagen oder in den Ferien stattfinden, dürfte aber wirklich seeehr gering sein, oder?

    Ich würde außerdem meinen, dass 60-70% der für unsere Schulform und/oder meine Unterrichtsfächer relevanten Fortbildungen ganztags stattfinden - oder besser gesagt: angesetzt werden - (und damit nicht außerhalb der Unterrichtszeit) und zwar zwischen Montag und Donnerstag; freitags eher selten. Damit meine ich natürlich Fortbildungen, auf deren Terminierung wir keinen Einfluss haben, bspw. in Fortbildungszentren von Unis u. ä.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Na ja, die Anzahl der Fortbildungen, die an Samstagen oder in den Ferien stattfinden, dürfte aber wirklich seeehr gering sein, oder?

    Damit hast du sicher Recht und die Mehrzahl der Fortbildungen dürfte auch als unmittelbar förderlich für die Schule angesehen werden. Nicht selten werden dann im Rahmen eines Fortbildungskonzepts gezielt Kolleginnen und Kollegen entsandt, die dann innerhalb der Schule als Multiplikatoren dienen können. Hierfür stellt man durchaus auch gerne vom Unterricht frei, insbesondere wenn wie erwähnt nur wenige Stunden betroffen sind.


    Ob eine solche Freistellung erfolgt, liegt aber im Ermessen der SL und es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn diese auf vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit verweist, wie im hier vorliegenden Fall.

  • Das ist natürlich richtig!

    An unserer Schule werden die Erste-Hilfe-Kurse von unserem Sicherheitsbeauftragten für die KuK organisiert. Es gibt dann mehrere Termine (jeder Kurs findet an je zwei Nachmittagen nach Ende der 8. Stunde statt).

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • bei uns wird alle 2 Jahre ein 1. Hilfekurs angeboten, immer Freitagmittag und Samstagmorgen. Er ist zwar freiwillig, aber Klassenfahrten, Sportlehrer, Lehrer mit Experimentierfächer sollen vom Land aus, einen gültigen haben (und der Schein ist nur 2 Jahre gültig).


    Da ich von meinen Geschwistern vorbelastet bin (beide sind ehrenamtlich im Rettungsdienst tätig) und Chemie unterrichte, sehe ich es als Angebot und freue mich, ihn bezahlt zu bekommen (es ist auch immer lustig). Die meisten meiner ebenfalls betroffenen Kollegen nehmen nur alle 4 oder 6 Jahre teil, aber wenn etwas passieren sollte, kann man dran sein (es gab schon das manche harte Urteil).

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Bei uns wurde bisher durch eine Kollegin, die auch Ausbildnerin ist, regelmäßig eine Fortbildung angeboten. Unterrichtsstunden fallen dafür nicht aus, bezahlen muss man ihn aber auch nicht. Die Fortbildung ist nicht Pflicht. Wenn man keine hat, kann man aber eventuell eine Klassenfahrt nicht machen. In der Schule sind durch den Sanitätsdienst der Schüler genügend Ersthelfer.


    LG DFU

  • Die Fortbildung ist nicht Pflicht. Wenn man keine hat, kann man aber eventuell eine Klassenfahrt nicht machen.


    LG DFU

    uhm... das heißt, wer sich um den Kurs drückt muss auch nicht auf Klassenfahrten? Da könnte ich mir ECHT schlimmere Sanktionen vorstellen 😁

  • uhm... das heißt, wer sich um den Kurs drückt muss auch nicht auf Klassenfahrten? Da könnte ich mir ECHT schlimmere Sanktionen vorstellen 😁

    Er wird als Begleiter angefordert (und steht Schlange bei mir ^^, aber ich darf auch ablehnen).

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • bei uns wird alle 2 Jahre ein 1. Hilfekurs angeboten, immer Freitagmittag und Samstagmorgen. Er ist zwar freiwillig, aber Klassenfahrten, Sportlehrer, Lehrer mit Experimentierfächer sollen vom Land aus, einen gültigen haben (und der Schein ist nur 2 Jahre gültig).

    Die Fortbildung ist nicht Pflicht. Wenn man keine hat, kann man aber eventuell eine Klassenfahrt nicht machen. In der Schule sind durch den Sanitätsdienst der Schüler genügend Ersthelfer.

    Ich finde es immer wieder faszinierend, wie unterschiedlich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern doch sind! In Niedersachsen müssen alle Lehrkräfte - wie im Laufe des Threads schon dargestellt - verpflichtend alle drei Jahre die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachweisen. Grundschul- und Sportlehrkräfte müssen den Kurs sogar alle zwei Jahre machen, meine ich (bin mir aber nicht sicher).

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Er wird als Begleiter angefordert (und steht Schlange bei mir ^^, aber ich darf auch ablehnen).

    Versteh ich nicht (vorsichtshalber: wirklich, ironiefrei!). Er darf nicht mitfahren, ist dann aber trotzdem Begleiter?

  • Versteh ich nicht (vorsichtshalber: wirklich, ironiefrei!). Er darf nicht mitfahren, ist dann aber trotzdem Begleiter?

    Es müssen ja nicht zwingend alle Begleitperson auf der Fahrt Ersthelfer sein. Nur andersherum darf man nicht ohne Ersthelfer fahren. Insofern kann der betreffende Kollege durchaus seiner Pflicht (je nach Bundesland) zur Teilnahme an Fahrten nachkommen, nur eben nicht eigenverantwortlich eine solche durchführen.

  • Es müssen ja nicht zwingend alle Begleitperson auf der Fahrt Ersthelfer sein. Nur andersherum darf man nicht ohne Ersthelfer fahren. Insofern kann der betreffende Kollege durchaus seiner Pflicht (je nach Bundesland) zur Teilnahme an Fahrten nachkommen, nur eben nicht eigenverantwortlich eine solche durchführen.

    Ah, jetzt ist's gerutscht. Danke.

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