So: hier muß man zwischen PE/OBAS Seiteneinsteiger und ESchVO Feststellungsverfahren unterschieden.
Ein Feststellungsverfahren führt nur zum Erlaubnis, an einer Ersatzschule ohne Lehramtsbefähigung zu unterrichten. Nach Abschluß des Verfahrens bekommt man eine Planstelle an der Schule.
Nur weil man eine Planstelle hat, hat man nicht das Recht verbeamtet zu werden. Die Verbeamtung erfordert eine Lehramtsbefähig, die durch das Ablegen der 2. Staatsprüfung oder eine Zuerkennung durch das Landespersonalausschuß nachgewiesen wird. Dies Ergibt sich auch der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 05.03.2007, §5 Abs. 8, Satz 4: "Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung." Somit gilt die Verbeamtung als ausgeschlossen.
Eine Zuerkennung der Befähigung wird es definitiv nicht geben.
Daher ist es sachlich richtig, daß die Verbeamtung fehlerhaft war, da die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Gemäß § 11, Abs. 1, Nr. 3 (b) liegt eine Nichtigkeit der Ernennung vor, da zum Zeitpunkt "nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag".